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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht<br />

persönlich erbrachte Leistungen<br />

Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

vom 25. Januar <strong>2012</strong>,<br />

Az.: 1 StR 45/11<br />

Die „streng formale Betrachtungsweise“, nach <strong>der</strong> bisher die Betrugsstrafbarkeit<br />

von Kassenärzten beurteilt wurde, hat <strong>der</strong> 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) in seinem Urteil vom 25. Januar <strong>2012</strong> nunmehr auch <strong>der</strong><br />

Beurteilung des Abrechnungsbetrugs bei Privatliquidation nach <strong>der</strong> GOÄ<br />

zugrundegelegt. Diese Rechtsfigur erlangt Bedeutung, wenn es darum geht,<br />

ob ein „Vermögensschaden“ entstanden ist. Im Rahmen des Kassenarztrechts<br />

ist gesicherte Rechtsprechung, dass die abgerechneten Leistungen eines nicht<br />

zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes gegenüber <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Vereinigung (KV) allein aufgrund <strong>der</strong> fehlenden formalen Zulassung<br />

den für die Verwirklichung <strong>der</strong> Betrugsstrafbarkeit erfor<strong>der</strong>lichen Vermögensschaden<br />

begründen. Dabei ist es nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH irrelevant,<br />

dass die erbrachten Leistungen medizinisch indiziert waren und lege artis durch<br />

einen entsprechenden Facharzt erbracht wurden. Eine bei <strong>der</strong> Begründung des<br />

Vermögensschadens anzustellende Prüfung, ob eine Kompensation etwa in dem<br />

Sinne erwachsen ist, dass die Krankenkassen o<strong>der</strong> KVen infolge <strong>der</strong> von dem<br />

Arzt erbrachten Leistungen Aufwendungen erspart haben, die ihnen bei Inanspruchnahme<br />

eines an<strong>der</strong>en Arztes durch den vom Angeklagten behandelten<br />

Patienten entstanden wären, findet bei <strong>der</strong> streng formale Betrachtungsweise<br />

nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1994 – 4 StR 280/94).<br />

Diese Grundsätze überträgt <strong>der</strong> BGH nun auch auf das Privatliquidationsrecht.<br />

In dem hier interessierenden Kontext stellt das Gericht fest, dass Speziallaborleistungen<br />

nach den Abschnitten M III und M IV, die von entsprechenden<br />

Fachärzten für Laboratoriumsmedizin erbracht, aber anschließend von dem<br />

Angeklagten als eigene Leistung abgerechnet worden sind, gegen die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> GOÄ verstoßen und den Straftatbestand des Betruges nach § 263<br />

StGB erfüllen. Das Gericht stellt maßgeblich auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ i.V.m. <strong>der</strong><br />

3. Allgemeinen Bestimmung zum Abschnitt M (Laboratoriumsmedizin) in <strong>der</strong><br />

GOÄ ab, <strong>der</strong> folgenden Inhalt aufweist: „Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial<br />

durch einen Arzt an einen an<strong>der</strong>en Arzt wegen <strong>der</strong> Durchführung von<br />

Laboruntersuchungen <strong>der</strong> Abschnitte M III und/o<strong>der</strong> M IV hat die Rechnungsstellung<br />

durch den Arzt zu erfolgen, <strong>der</strong> die Laborleistung selbst erbracht hat“.<br />

Gegen diese Regelung verstieß <strong>der</strong> Angeklagte, in dem er die Laborleistungen<br />

<strong>der</strong> Klassen M III und M IV (Speziallaborleistungen), die er mangels Qualifikation<br />

nicht selber erbringen konnte, von einem hierzu befähigten und einzig gegenüber<br />

dem Patienten liquidationsberechtigten Laborarzt (Speziallabor) erbringen<br />

ließ und sich anschließend gegenüber dem Patienten als Erbringer dieser<br />

Laborleistungen gerierte. Profit schlug <strong>der</strong> Angeklagte aufgrund <strong>der</strong> mit dem<br />

Speziallabor getroffenen Abrede, die ihm die Berechnung des Regelhöchstsatzes<br />

(des 1,15-fachen Satzes) eröffnete, während ihm das Speziallabor für seine<br />

Leistungen ein deutlich niedrigeres Entgelt, in <strong>der</strong> Regel einen Steigerungssatz<br />

zwischen dem 0,32-fachen und 1,0fachen, berechnete. Dass die Laborleistungen<br />

„tatsächlich benötigt“ und „fachlich und medizinisch korrekt“ erbracht wurden,<br />

vermag nach dem Richterspruch nichts an <strong>der</strong> Verwirklichung des § 263 Strafgesetzbuch<br />

zu än<strong>der</strong>n.<br />

Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass <strong>der</strong> Verstoß gegen Abrechnungsvoraussetzungen<br />

nach <strong>der</strong> Gebührenordnung für Ärzte – wie etwa den<br />

Grundsatz <strong>der</strong> persönlichen Leistungserbringung o<strong>der</strong> das Verbot des Bezugs<br />

und Berechnung von Speziallaborleistungen durch den Einsendearzt – auch<br />

dann zu einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrug führt, wenn die ärztliche<br />

Leistung medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde. Dem<br />

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