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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

• Beihilfeberechtigte und Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

sind<br />

• Pflegemaßnahmen<br />

• ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und<br />

Pathologen<br />

• Vorsorgeleistungen<br />

Erreichen die Eigenbehalte in <strong>der</strong> Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent<br />

des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer<br />

Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

Arznei- und Verbandmittel<br />

Fortan wird nicht mehr zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen<br />

Arzneimitteln unterschieden. Die Aufwendungen für schriftlich<br />

verordnete Arznei- und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig.<br />

Nicht beihilfefähig sind Mittel<br />

• zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet<br />

haben<br />

• bei <strong>der</strong>en Anwendung eine Erhöhung <strong>der</strong> Lebensqualität im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht (z. B. Verbesserung des Haarwuchses)<br />

• die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und<br />

• Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sind<br />

Zahnärztliche Implantatversorgung<br />

Für eine erfor<strong>der</strong>liche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für<br />

zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, Aufwendungen für eine darüber hinausgehende<br />

Implantatversorgung nur bei beson<strong>der</strong>s schweren Erkrankungen, für<br />

die Ausnahmeindikationen festgelegt sind.<br />

Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Anschlussheilbehandlungen werden dem Bereich <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen<br />

zugeordnet. Daher sind künftig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft<br />

und Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz <strong>der</strong> Einrichtung zuzüglich<br />

Kurtaxe beihilfefähig. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ersetzen den bisherigen<br />

Begriff <strong>der</strong> Sanatoriumsbehandlung, Kuren den <strong>der</strong> Heilkuren. Sie sind<br />

künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige<br />

beihilfefähig.<br />

Häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe sowie Soziotherapie<br />

Die Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege und die<br />

Familien- und Haushaltshilfe richtet sich im Wesentlichen in Art und Umfang nach<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>. Darüber hinaus sind<br />

künftig auch die Aufwendungen für die ärztlich verordnete Soziotherapie in Anlehnung<br />

an die Leistungen <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> beihilfefähig.<br />

Min<strong>der</strong>ung des Bemessungssatzes um 20 Prozent<br />

Nach dem bisherigen Beihilferecht wurde <strong>der</strong> Bemessungssatz um 20 Prozent<br />

gemin<strong>der</strong>t, wenn ein monatlicher Zuschuss von mindestens 41 Euro zu den Beiträgen<br />

für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> gewährt wird. Diese Regelung wurde<br />

nicht übernommen.<br />

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