Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Rechtliche Entwicklungen<br />
• Beihilfeberechtigte und Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
sind<br />
• Pflegemaßnahmen<br />
• ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen von Laborärzten, Radiologen und<br />
Pathologen<br />
• Vorsorgeleistungen<br />
Erreichen die Eigenbehalte in <strong>der</strong> Summe die Belastungsgrenze von zwei Prozent<br />
des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise ein Prozent bei chronischer<br />
Krankheit, entfallen sie für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
Arznei- und Verbandmittel<br />
Fortan wird nicht mehr zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen<br />
Arzneimitteln unterschieden. Die Aufwendungen für schriftlich<br />
verordnete Arznei- und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig.<br />
Nicht beihilfefähig sind Mittel<br />
• zur Schwangerschaftsverhütung bei Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet<br />
haben<br />
• bei <strong>der</strong>en Anwendung eine Erhöhung <strong>der</strong> Lebensqualität im Vor<strong>der</strong>grund<br />
steht (z. B. Verbesserung des Haarwuchses)<br />
• die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und<br />
• Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sind<br />
Zahnärztliche Implantatversorgung<br />
Für eine erfor<strong>der</strong>liche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für<br />
zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig, Aufwendungen für eine darüber hinausgehende<br />
Implantatversorgung nur bei beson<strong>der</strong>s schweren Erkrankungen, für<br />
die Ausnahmeindikationen festgelegt sind.<br />
Rehabilitationsmaßnahmen<br />
Anschlussheilbehandlungen werden dem Bereich <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen<br />
zugeordnet. Daher sind künftig die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft<br />
und Verpflegung nur bis zum niedrigsten Tagessatz <strong>der</strong> Einrichtung zuzüglich<br />
Kurtaxe beihilfefähig. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ersetzen den bisherigen<br />
Begriff <strong>der</strong> Sanatoriumsbehandlung, Kuren den <strong>der</strong> Heilkuren. Sie sind<br />
künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
beihilfefähig.<br />
Häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe sowie Soziotherapie<br />
Die Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege und die<br />
Familien- und Haushaltshilfe richtet sich im Wesentlichen in Art und Umfang nach<br />
den Bestimmungen <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>. Darüber hinaus sind<br />
künftig auch die Aufwendungen für die ärztlich verordnete Soziotherapie in Anlehnung<br />
an die Leistungen <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> beihilfefähig.<br />
Min<strong>der</strong>ung des Bemessungssatzes um 20 Prozent<br />
Nach dem bisherigen Beihilferecht wurde <strong>der</strong> Bemessungssatz um 20 Prozent<br />
gemin<strong>der</strong>t, wenn ein monatlicher Zuschuss von mindestens 41 Euro zu den Beiträgen<br />
für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> gewährt wird. Diese Regelung wurde<br />
nicht übernommen.<br />
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