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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

(Beitragssatz für Versicherte, die kein Krankengeld beziehen) ergibt sich für 2013<br />

daraus ein Zuschuss in Höhe von 138,54 Euro. Für die PPV gelten als beitragspflichtige<br />

Einnahmen <strong>der</strong> dreißigste Teil des 0,3620-fachen <strong>der</strong> monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 110 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Zuschuss<br />

beträgt damit 2013 bei einem Beitragssatz von 2,05 Prozent 20,00 Euro.<br />

Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 18. Januar<br />

2011, Az.: B 4 AS 108/10R, jedoch festgestellt, dass eine Begrenzung des<br />

Zuschusses für eine private <strong>Krankenversicherung</strong> auf den vorgenannten Betrag<br />

rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat daraufhin den Zuschuss für<br />

laufende Leistungsfälle ab dem 18. Januar 2011 auf die Hälfte des zu zahlenden<br />

Beitrags, höchstens jedoch auf die Höhe des halben Beitrags im Basistarif<br />

(2013: 305, 16 Euro) erhöht.<br />

Schließlich ist die Bezugsgröße für den Zuschuss für befreite landwirtschaftliche<br />

Altenteiler zum Beitrag zur PKV gemäß §§ 4 Abs. 3, 59 Abs. 3 KVLG 1989 maßgebend,<br />

<strong>der</strong> ein Zweiundzwanzigstel <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße und damit 2013<br />

123 Euro monatlich (Vorjahr: 120 Euro) ausmacht. In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

hat dieser Beitragszuschuss keine Bedeutung.<br />

Nach § 166 Abs. 2 SGB VI errechnet sich in dort bestimmter Weise aus <strong>der</strong><br />

Bezugsgröße die beitragspflichtige Einnahme rentenversicherungspflichtiger,<br />

nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, nach <strong>der</strong> sich die Höhe des zu ihren<br />

Gunsten zu entrichtenden Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung richtet.<br />

Die Arbeitsentgeltgrenze nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV für die nach § 7<br />

SGB V krankenversicherungsfreien unbefristeten geringfügigen Beschäftigungen<br />

beträgt 450 Euro.<br />

Beitragszuschuss für<br />

landwirtschaftliche<br />

Altenteiler<br />

Nicht erwerbsmäßig tätige<br />

Pflegepersonen<br />

Versicherungsfreie<br />

geringfügige Beschäftigung<br />

Arzneimittelrabatte<br />

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> (AMNOG) (BGBl vom 27. Dezember 2010 I S. 2262 ff.) wurden<br />

die von den pharmazeutischen Unternehmen den gesetzlichen Krankenkassen<br />

und den privaten Versicherungsunternehmen zu gewährenden Rabatte<br />

umfassend neu geregelt. Einerseits betrifft dies die Rabatte nach § 130b SGB V<br />

(vgl. Seite 30) an<strong>der</strong>erseits die Herstellerabschläge nach § 1 Arzneimittelrabattgesetz<br />

(AMRabG) i.V.m. § 130a SGB V: Die Herstellerrabatte nach § 130a<br />

SGB V, befristet bis zum 31. Dezember 2013, in Höhe von 16 Prozent auf den<br />

Herstellerabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag<br />

finden gemäß § 1 AMRabG auch entsprechende Anwendung in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong><br />

<strong>Krankenversicherung</strong>.<br />

Der Einzug <strong>der</strong> Rabatte zugunsten <strong>der</strong> abschlagsberechtigten Stellen (PKV-<br />

Unternehmen und Beihilfeträger) erfolgt durch die ZESAR (Zentrale Stelle zur<br />

Abrechnung von Arzneimittelrabatten) GmbH, als <strong>der</strong> in § 2 AMRabG hierfür vorgesehenen<br />

zentralen Stelle seit Januar 2011. Das Bundesgesundheitsministerium<br />

hat gemäß § 130a Abs. 4 SGB V im Januar 2013 den Fortbestand <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Herstellerabschläge überprüft und im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlich befristeten<br />

Regelung bestätigt. Während <strong>der</strong> Einzug <strong>der</strong> Rabatte über ZESAR in den meisten<br />

Fällen unproblematisch verläuft, verweigern einige wenige Pharmaunternehmen<br />

die Zahlung aus verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Gründen.<br />

Das AMRabG bilde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit <strong>der</strong><br />

pharmazeutischen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Preisbildung.<br />

Weiterhin wird die Behandlung <strong>der</strong> tariflichen Selbstbehalte beanstandet. Diese<br />

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