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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

parlamentarischen Verfahren. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Verfahren noch<br />

in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Auch die umfassende<br />

Reform des § 21 KStG wird in dieser Legislaturperiode voraussichtlich nicht mehr<br />

abgeschlossen. Der PKV-Verband hat sich hierfür in eine Arbeitsgruppe des<br />

Gesamtverbands <strong>der</strong> Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eingebracht, die<br />

die Grundposition <strong>der</strong> deutschen Versicherungswirtschaft erarbeitet. Parallel<br />

wurden innerhalb <strong>der</strong> Finanzverwaltung Vorschläge für eine umfassende Reform<br />

des § 21 KStG erarbeitet. Diese greifen aber nur sehr eingeschränkt Anliegen<br />

<strong>der</strong> Versicherungswirtschaft auf. Die Streitfrage, ob die erfolgsunabhängige RfB<br />

nach dem Pflegepoolvertrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e) EStG i.V.m.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach Maßgabe <strong>der</strong> Fassung des Poolvertrags für die Jahre<br />

2005-2006 ist Gegenstand eines vom Verband unterstützten „Musterverfahrens“.<br />

Das Verfahren ist anhängig beim Nie<strong>der</strong>sächsischen Finanzgericht zum<br />

Az. 6 K 147/12. Ungeachtet dessen wurde <strong>der</strong> Poolvertrag mit Wirkung ab dem<br />

Jahr <strong>2012</strong> geän<strong>der</strong>t. Die nach diesem Vertrag zu bildende Rückstellung ist nunmehr<br />

als erfolgsabhängige Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu bilden.<br />

Die BaFin hat diese Än<strong>der</strong>ung mit Schreiben vom 3. Dezember <strong>2012</strong> genehmigt.<br />

Anrechnung ausländischer Quellensteuern (§ 34c EStG)<br />

Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass nach Maßgabe<br />

des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

vom 16. März 2003 (BGBl. 2003 I, S. 660 ff.) die Zuführung <strong>der</strong> rechnungsmäßigen<br />

Zinsen zur Deckungsrückstellung und die Zuführung <strong>der</strong> außerrechnungsmäßigen<br />

Zinsen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

ausländischen Einkünfte als Betriebsausgaben o<strong>der</strong> Betriebsvermögensmin<strong>der</strong>ung<br />

abzuziehen seien. Es bestehe insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang<br />

im Sinne einer „Art <strong>der</strong> Refinanzierung“. Diese Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

hat zur Folge, dass ausländische Quellensteuern, die im Zusammenhang mit<br />

den zugrunde liegenden Erträgen angefallen sind, in deutlich geringerem Maße<br />

angerechnet werden können. Hieraus resultieren für die gesamte Versicherungsbranche,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Lebens- und <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,<br />

erhebliche steuerliche Belastungen. Der PKV-Verband unterstützt vor diesem<br />

Hintergrund in Abstimmung mit dem GDV die Klärung <strong>der</strong> zugrunde liegenden<br />

Rechtsfrage in einem „Musterverfahren“, nachdem eine Verständigung mit <strong>der</strong><br />

Finanzverwaltung nicht erzielt werden konnte. Als Kläger fungiert ein <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen.<br />

Das Verfahren wird geführt beim Finanzgericht<br />

Münster unter dem Az. 10 K 1310/12K. Streitgegenständlich sind die Jahre<br />

2004 und 2005. Bei <strong>der</strong> Besteuerung im Jahr 2004 ist das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

(KAGG) zu berücksichtigen, im Streitjahr 2005 gilt das<br />

Investmentsteuergesetz. Aufgrund des Verfahrens hat die Finanzverwaltung ihre<br />

bisherige Rechtsauffassung für die Jahre, in denen das KAGG (§ 40 Abs. 4 KAGG)<br />

Anwendung findet, revidiert. Sie vertritt nunmehr einheitlich die Auffassung,<br />

dass § 34c Abs. 1 Satz 4 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom<br />

16. Mai 2003 bei <strong>der</strong> Anrechnung ausländischer Quellensteuern nach § 40 Abs. 4<br />

KAGG nicht analog anzuwenden ist. In § 40 Abs. 4 KAGG fehlt ein ausdrücklicher<br />

Verweis auf die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes. Entsprechend anhängigen<br />

Einspruchsverfahren wird daher stattgegeben. Bereits gezahlte Steuern<br />

werden zurückerstattet. Im Hinblick auf das noch offene Streitjahr 2005 unter<br />

Geltung des Investmentsteuergesetzes bleibt zunächst die Entscheidung des<br />

Finanzgerichts abzuwarten.<br />

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