Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtliche Entwicklungen<br />
• Begrenzung <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen von Heilpraktikern<br />
auf die zwischen den Fachverbänden und dem Bundesinnenministerium vereinbarten<br />
Gebührensätze (§ 6 Absatz 3 BBhV)<br />
• Schaffung einer allgemeinen Härtefallregelung für Fälle, in denen die in<br />
<strong>der</strong> BBhV vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe<br />
nicht erfüllt sind, die Versagung einer Beihilfe aufgrund außergewöhnlicher<br />
Umstände des Einzelfalls aber eine beson<strong>der</strong>e Härte für den Beamten bedeuten<br />
würde (§ 6 Absatz 7 BBhV)<br />
• Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen für Beihilfeberechtigte<br />
und ihre berücksichtigungsfähige Angehörigen (§§ 8 Abs. 1, 12 und<br />
14 BBBhV)<br />
• Verzicht auf die Bindung des Beihilfeanspruchs an die Beachtung <strong>der</strong> Pflicht<br />
zur Versicherung (§ 10 Absatz 2 BBhV – bisherige Fassung –)<br />
• Eingeschränkte Leistungen bei vom Beihilfeberechtigten o<strong>der</strong> berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen verursachten Abbruchs einer kieferorthopädischen<br />
Behandlung o<strong>der</strong> Wechsels des Kieferorthopäden (§ 15 Absatz 2 BBhV)<br />
• Gutachten für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen (§ 18 BBhV)<br />
• Anpassung <strong>der</strong> Regelung zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln an die aktuelle<br />
Rechtsprechung und die infolge des Arzneimittelneuordnungsgesetzes<br />
geän<strong>der</strong>te Rechtslage (§ 22 BBhV)<br />
• Überarbeitung <strong>der</strong> Regelung zur Vergleichsberechnung bei Aufwendungen<br />
für Leistungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz<br />
bzw. <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden (§ 26<br />
Absatz 2 BBhV)<br />
• Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege (§ 39 Absatz 2 BBhV)<br />
• Erhöhter Bemessungssatz bei Versorgungsempfängern mit geringem Einkommen<br />
(§ 47 Abs. 2 BBhV)<br />
• Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als allgemeine<br />
Härtefallregelung in die Belastungsgrenze (§ 49 Absatz 5 BBhV)<br />
• Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und<br />
4 BBhV).<br />
Am 19. Dezember <strong>2012</strong> wurde die vierte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />
(BBhV) vom 12. Dezember <strong>2012</strong> veröffentlicht. Damit<br />
wurden Leistungsverbesserungen im Bereich <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und<br />
Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht des Bundes übertragen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelungen sind getroffen worden:<br />
• Aufnahme <strong>der</strong> neuropsychologischen Therapie in einen neuen § 30 a,<br />
• Streichung des § 49 Absatz 4 (Wegfall <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beihilfe von zehn<br />
Euro je Kalen<strong>der</strong>vierteljahr bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer<br />
und zahnärztlicher Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikerinnen<br />
und Heilpraktikern – sogenannte Praxisgebühr),<br />
• wirkungsgleiche Übertragung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Pflege<br />
aufgrund des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes in das Beihilferecht des<br />
Bundes.<br />
Mit <strong>der</strong> Berichtigung <strong>der</strong> Vierten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />
vom 21. Dezember <strong>2012</strong> wurden Inkrafttretensvorschriften geän<strong>der</strong>t.<br />
122