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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

• Begrenzung <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen von Heilpraktikern<br />

auf die zwischen den Fachverbänden und dem Bundesinnenministerium vereinbarten<br />

Gebührensätze (§ 6 Absatz 3 BBhV)<br />

• Schaffung einer allgemeinen Härtefallregelung für Fälle, in denen die in<br />

<strong>der</strong> BBhV vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe<br />

nicht erfüllt sind, die Versagung einer Beihilfe aufgrund außergewöhnlicher<br />

Umstände des Einzelfalls aber eine beson<strong>der</strong>e Härte für den Beamten bedeuten<br />

würde (§ 6 Absatz 7 BBhV)<br />

• Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen für Beihilfeberechtigte<br />

und ihre berücksichtigungsfähige Angehörigen (§§ 8 Abs. 1, 12 und<br />

14 BBBhV)<br />

• Verzicht auf die Bindung des Beihilfeanspruchs an die Beachtung <strong>der</strong> Pflicht<br />

zur Versicherung (§ 10 Absatz 2 BBhV – bisherige Fassung –)<br />

• Eingeschränkte Leistungen bei vom Beihilfeberechtigten o<strong>der</strong> berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen verursachten Abbruchs einer kieferorthopädischen<br />

Behandlung o<strong>der</strong> Wechsels des Kieferorthopäden (§ 15 Absatz 2 BBhV)<br />

• Gutachten für ambulante psychotherapeutische Maßnahmen (§ 18 BBhV)<br />

• Anpassung <strong>der</strong> Regelung zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln an die aktuelle<br />

Rechtsprechung und die infolge des Arzneimittelneuordnungsgesetzes<br />

geän<strong>der</strong>te Rechtslage (§ 22 BBhV)<br />

• Überarbeitung <strong>der</strong> Regelung zur Vergleichsberechnung bei Aufwendungen<br />

für Leistungen in Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz<br />

bzw. <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden (§ 26<br />

Absatz 2 BBhV)<br />

• Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege (§ 39 Absatz 2 BBhV)<br />

• Erhöhter Bemessungssatz bei Versorgungsempfängern mit geringem Einkommen<br />

(§ 47 Abs. 2 BBhV)<br />

• Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als allgemeine<br />

Härtefallregelung in die Belastungsgrenze (§ 49 Absatz 5 BBhV)<br />

• Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und<br />

4 BBhV).<br />

Am 19. Dezember <strong>2012</strong> wurde die vierte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />

(BBhV) vom 12. Dezember <strong>2012</strong> veröffentlicht. Damit<br />

wurden Leistungsverbesserungen im Bereich <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und<br />

Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht des Bundes übertragen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelungen sind getroffen worden:<br />

• Aufnahme <strong>der</strong> neuropsychologischen Therapie in einen neuen § 30 a,<br />

• Streichung des § 49 Absatz 4 (Wegfall <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beihilfe von zehn<br />

Euro je Kalen<strong>der</strong>vierteljahr bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer<br />

und zahnärztlicher Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikerinnen<br />

und Heilpraktikern – sogenannte Praxisgebühr),<br />

• wirkungsgleiche Übertragung <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> Pflege<br />

aufgrund des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes in das Beihilferecht des<br />

Bundes.<br />

Mit <strong>der</strong> Berichtigung <strong>der</strong> Vierten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />

vom 21. Dezember <strong>2012</strong> wurden Inkrafttretensvorschriften geän<strong>der</strong>t.<br />

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