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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

vereinbart. Arzneimittel, die keinen Zusatznutzen aufweisen, werden in die<br />

einschlägige Festbetragsgruppe überführt, sofern sie einer Festbetragsgruppe<br />

zugeordnet werden können. Ist das Präparat nicht festbetragsfähig, ist ein<br />

Erstattungsbetrag zu vereinbaren, bei dem die Therapiekosten nicht höher sind<br />

als bei Arzneimitteln mit vergleichbarem Nutzen.<br />

Das Gesetz sieht vor, dass <strong>der</strong> PKV-Verband in die Preisverhandlungen zwischen<br />

dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen einzubeziehen ist. Vor Abschluss <strong>der</strong> Vereinbarung über<br />

den Erstattungsbetrag muss ein Benehmen mit dem PKV-Verband hergestellt<br />

werden. In den amtlichen Gesetzesbegründung wird zu den Beteiligungsrechten<br />

des PKV-Verbands festgestellt, dass es „sinnvoll [ist], den Verband <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong><br />

<strong>Krankenversicherung</strong> an <strong>der</strong> Vereinbarung von Erstattungsbeträgen nach<br />

§ 130b zu beteiligen. Dadurch, dass das Benehmen vor Abschluss <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

herzustellen ist, erhält die private <strong>Krankenversicherung</strong> Gelegenheit zur<br />

Einflussnahme auf das Vereinbarungsergebnis.“ (vgl. Beschlussempfehlung<br />

und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, in <strong>der</strong> BT-Drs. 17/3698 vom 10.<br />

November 2010, Seite 55). Somit ist das „Benehmen“ im Sinne einer aktiven<br />

Beteiligung des PKV-Verbands an den Verhandlungen und <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Einflussnahme auf das Verhandlungsergebnis ausgestaltet worden. In <strong>der</strong><br />

zwischen den Vertragspartnern nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffenen<br />

Rahmenvereinbarung gemäß § 130 b Abs. 9 SGB V ist geregelt worden, dass <strong>der</strong><br />

GKV-Spitzenverband als Gastgeber dem pharmazeutischen Unternehmer und<br />

dem PKV-Verband mindestens 14 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin die<br />

jeweiligen Verhandlungstermine und den genauen Verhandlungsort mitzuteilen<br />

hat (vgl. § 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung). Mithin ist <strong>der</strong> PKV-Verband zu<br />

allen Verhandlungen im Rahmen <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Erstattungsbeträge nach<br />

§ 130 b SGB V einzuladen und zu beteiligen.<br />

Neben <strong>der</strong> im Benehmen zu treffenden Entscheidung gemäß § 130b Abs. 1 Satz<br />

1 SGB V wird <strong>der</strong> PKV-Verband in § 130b SGB V an zwei weiteren Stellen genannt.<br />

Zum einen in Bezug darauf, dass <strong>der</strong> PKV-Verband vor <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong><br />

Schiedsstelle „Gelegenheit zur Stellungnahme“ erhalten soll. Zum an<strong>der</strong>en<br />

hat sich <strong>der</strong> PKV-Verband bzw. dessen Mitgliedsunternehmen gemäß § 130 b<br />

Abs. 10 SGB V an den Sach- und Personalkosten des Gemeinsamen Bundesausschusses,<br />

des Spitzenverbands Bund <strong>der</strong> Krankenkassen und des IQWIG im<br />

Kontext <strong>der</strong> Nutzenbewertung nach § 35 a SGB V, <strong>der</strong> Kostennutzenbewertung<br />

nach § 35 b SGB V sowie <strong>der</strong> Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach § 130b<br />

Abs. 4 SGB V im Schiedsstellen-Entscheidung angemessen zu beteiligen. Deshalb<br />

haben <strong>der</strong> GKV-Spitzenverband und <strong>der</strong> PKV-Verband im Sommer <strong>2012</strong><br />

eine Vereinbarung über die von den PKV-Unternehmen zu erstattenden Kosten<br />

geschlossen. Eine weitere Vereinbarung über die Kostenbeteiligung wurde mit<br />

dem Gemeinsamen Bundesausschuss geschlossen.<br />

Folgerichtig gelten die Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V über die Gesetzliche<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> hinaus für alle Selbstzahler, mithin auch für<br />

Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Gemäß <strong>der</strong> amtlichen Begründung<br />

erfolgt <strong>der</strong> Einbezug <strong>der</strong> Privatversicherten auch deshalb, um den nicht in<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Versicherten keine höheren Kostenbelastungen<br />

für Arzneimittel entstehen zu lassen als für gesetzlich Versicherte.<br />

Gleichzeitig werde vermieden, dass pharmazeutische Unternehmer die in <strong>der</strong><br />

Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> zu gewährenden Abschläge durch höhere<br />

Preise für Selbstzahler, also im Wesentlichen für die Privatversicherten, kompensieren<br />

(vgl. BT-Drucks. 17/3698, S. 58 f.).<br />

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