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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

immer ausreichende Detailinformationen über das private Pflegesystem in<br />

Deutschland vorliegen würden.<br />

Reform <strong>der</strong> Datenschutzvorschriften<br />

Der am 25. Januar <strong>2012</strong> von <strong>der</strong> Europäischen Kommission vorgestellte Vorschlag<br />

einer Europäischen Datenschutzverordnung zielt auf eine umfassende<br />

Reform <strong>der</strong> Datenschutzvorschriften. Die Verordnung wird das deutsche Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) nahezu vollständig verdrängen. Das Maßnahmenpaket,<br />

bestehend aus <strong>der</strong> Verordnung und einer Richtlinie, soll die Richtlinie<br />

aus dem Jahr 1995 ablösen und ein hohes Schutzniveau bei <strong>der</strong> Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten sicherstellen. Aus Sicht des PKV-Verbands enthalten<br />

die vorgelegten Legislativvorschläge rechtliche Unsicherheiten. Die Private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> ist zur Durchführung des Versicherungsschutzes im<br />

Interesse <strong>der</strong> Versicherten zwingend auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten<br />

des einzelnen Versicherten angewiesen: dies betrifft nicht nur Ermittlung des<br />

Gesundheitszustands bei Vertragsabschluss, son<strong>der</strong>n auch die Bearbeitung<br />

<strong>der</strong> Leistungen und die Beratung und Unterstützung des Versicherten in <strong>der</strong><br />

Pflege- und <strong>Krankenversicherung</strong>. Diese kann nur unter Verwendung <strong>der</strong> individuellen<br />

Gesundheitsdaten erfolgen. Auch entsprechend <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür die Einwilligung des Betroffenen in<br />

die Datenverarbeitung Voraussetzung. Die Einwilligung wird auf Grundlage einer<br />

mit den Datenschutzbehörden abgestimmten Einwilligungserklärung und des<br />

ebenfalls abgestimmten Code of Conduct eingeholt. Art. 7 Abs. 4 des Vorschlags<br />

einer Datenschutz-Grundverordnung stellt diese Rechtsgrundlage in Frage. Die<br />

Regelung stellt für die Wirksamkeit <strong>der</strong> Einwilligung darauf ab, ob zwischen <strong>der</strong><br />

Position <strong>der</strong> betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen<br />

ein „erhebliches Ungleichgewicht“ besteht. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

ein solches Ungleichgewicht auch im Verhältnis von Versicherungsnehmer und<br />

Versicherungsunternehmen angenommen wird, zumal <strong>der</strong> Versicherte auf den<br />

Versicherungsschutz existenziell angewiesen sein kann.<br />

Der PKV-Verband setzt sich folglich dafür ein, dass die Einwilligung uneingeschränkte<br />

Grundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten bleibt und<br />

eindeutige Regelungen innerhalb <strong>der</strong> politischen Beratungen verfolgt werden.<br />

Ziel des Europäischen Parlaments ist es, den Gesetzgebungsprozess auf europäischer<br />

Ebene vor <strong>der</strong> politischen Sommerpause 2013 zu beenden.<br />

Richtlinie über Formen <strong>der</strong> alternativen Beilegung<br />

verbraucherrechtlicher Streitigkeiten<br />

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments<br />

hat im Juli <strong>2012</strong> einen Berichtsentwurf zur Richtlinie über Formen <strong>der</strong><br />

alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vorgelegt. Gemäß<br />

Artikel 2 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags werden Verfahren zur außergerichtlichen<br />

Beilegung vertraglicher Streitigkeiten erfasst, die sich aus dem Verkauf<br />

von Waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bereitstellung von Dienstleistungen durch einen in <strong>der</strong> EU<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Unternehmer an einen in <strong>der</strong> EU wohnhaften Verbraucher<br />

ergeben, durch Einschalten einer Streitbeilegungsstelle, die eine Lösung vorschlägt<br />

o<strong>der</strong> vorschreibt o<strong>der</strong> die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie<br />

zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen (Richtlinienvorschlag vom 31. Mai<br />

<strong>2012</strong>). Im Grundsatz ist <strong>der</strong> Richtlinienvorschlag damit auf die Tätigkeit des PKV-<br />

Ombudsmanns anwendbar. Ziel für den PKV-Verband war es, die bestehende<br />

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