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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

festgesetzten Preis auf den Markt bringen. Anschließend könnten die Kostenträger<br />

den Rabatt bei den Herstellern geltend machen. Hintergrund dieser<br />

Bemühungen <strong>der</strong> Industrie ist im Ergebnis die For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Vertraulichkeit<br />

des Erstattungspreises, die <strong>der</strong> Sorge <strong>der</strong> Hersteller um die Offenbarung<br />

des deutschen Referenzpreis und <strong>der</strong> Befürchtung einer Preisspirale nach unten<br />

in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n entspringt. Diesen unberechtigten For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> pharmazeutischen<br />

Industrie ist <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht nachgekommen. Auch <strong>der</strong><br />

Wunsch nach Einführung eines rückwirkenden Nacherstattungsverfahrens ist<br />

abzulehnen, da ein solches System in Wi<strong>der</strong>spruch zur geltenden Rechtslage<br />

und dem Willen des Gesetzgebers steht, wonach <strong>der</strong> Hersteller nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> Preisverhandlungen das Medikament zum rabattierten Preis auf den<br />

Markt bringt. Von dieser Ermäßigung profitieren gerade die privatversicherten<br />

Selbstzahler unmittelbar. Für Privatversicherte mit Selbstbehalten hätte die<br />

vorgeschlagene Verfahrensän<strong>der</strong>ung gravierende Nachteile. Sie müssten in<br />

<strong>der</strong> Apotheke den vollen, nicht rabattierten Preis zahlen. Sie würden de facto<br />

dafür bestraft, dass sie sich für mehr Eigenverantwortung entschieden haben.<br />

Beschädigt würde aber auch die Ökonomie <strong>der</strong> Selbstbehalttarife, da die Grenze<br />

<strong>der</strong> Selbstbeteiligung schneller erreicht und wie<strong>der</strong> mehr Rezepte zu Lasten<br />

<strong>der</strong> Versichertengemeinschaft und <strong>der</strong> Kalkulation des Tarifs eingereicht werden.<br />

Die Folge wären Beitragssteigerungen in diesen Tarifen. Von Nachteil wäre<br />

auch <strong>der</strong> erhöhte Aufwand beim Inkasso über ZESAR. Der PKV-Verband for<strong>der</strong>t<br />

daher ebenso wie <strong>der</strong> GKV-Spitzenverband in seinem Argumentationspapier zu<br />

den Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V vom 27. November <strong>2012</strong>, an dem<br />

bestehenden unbürokratischen und patientenfreundlichen Verfahren festzuhalten.<br />

Sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber dennoch das Ziel verfolgen, eine Vertraulichkeit<br />

<strong>der</strong> Erstattungsbeträge herzustellen, muss sichergestellt werden, dass die<br />

Privatversicherten insgesamt von den ausgehandelten Ergebnissen profitieren.<br />

Dazu müssen unter an<strong>der</strong>em die Rabatte in die einschlägigen Datenbanken<br />

zur Abwicklung des dann notwendigen Rabattinkassos eingepflegt und die<br />

Zahlungsverpflichtung <strong>der</strong> Pharmaindustrie bei den Rabatten nach § 130a und<br />

§ 130b SGB V über ZESAR muss sichergestellt werden. Die Mehrkosten des Verfahrens<br />

müssen durch die Pharmaindustrie übernommen werden.<br />

§§ 63f und 63g AMG (Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen)<br />

Gemäß § 63f Abs. 4 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG), <strong>der</strong> am 26. Oktober <strong>2012</strong> mit<br />

dem Zweiten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er Vorschriften<br />

in Kraft getreten ist, sind nicht-interventionelle Studien neben dem Spitzenverband<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

nunmehr unter Angabe von Ort, Zeit, Ziel und Protokoll <strong>der</strong> Studie und unter<br />

Benennung <strong>der</strong> beteiligten Ärzte auch dem PKV-Verband anzuzeigen. Zu begrüßen<br />

ist in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung des PKV-Verbands in<br />

§ 67 Absatz 6 Satz 1 AMG hinsichtlich Anwendungsbeobachtungen. Diese Maßnahmen<br />

können dazu beitragen, dass Prüfungen nicht vorrangig im Bereich <strong>der</strong><br />

privatärztlichen Versorgung erbracht werden, weil dort keine Transparenz über<br />

durchgeführte Prüfungen besteht. Die nunmehr beabsichtigte Transparenz entspricht<br />

allerdings noch nicht vollumfänglich <strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> GKV. Hier müssen<br />

auch die Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädigungszahlungen sowie eine Ausfertigung<br />

<strong>der</strong> Verträge offengelegt werden. Daher könnte auch weiterhin eine Tendenz<br />

bei Zulassungsinhabern vorhanden sein, nichtinterventionelle Prüfungen bzw.<br />

Anwendungsbeobachtungen stärker in <strong>der</strong> privatärztlichen als in <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />

Versorgung vorzunehmen – und damit implizit wie beschrieben ein<br />

Anreiz für eine verstärkte Verordnung entstehen. Aber auch Privatpatientinnen<br />

und -patienten haben das Recht auf eine qualitativ hochwertige Versorgung, in<br />

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