Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
festgesetzten Preis auf den Markt bringen. Anschließend könnten die Kostenträger<br />
den Rabatt bei den Herstellern geltend machen. Hintergrund dieser<br />
Bemühungen <strong>der</strong> Industrie ist im Ergebnis die For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Vertraulichkeit<br />
des Erstattungspreises, die <strong>der</strong> Sorge <strong>der</strong> Hersteller um die Offenbarung<br />
des deutschen Referenzpreis und <strong>der</strong> Befürchtung einer Preisspirale nach unten<br />
in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n entspringt. Diesen unberechtigten For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> pharmazeutischen<br />
Industrie ist <strong>der</strong> Gesetzgeber nicht nachgekommen. Auch <strong>der</strong><br />
Wunsch nach Einführung eines rückwirkenden Nacherstattungsverfahrens ist<br />
abzulehnen, da ein solches System in Wi<strong>der</strong>spruch zur geltenden Rechtslage<br />
und dem Willen des Gesetzgebers steht, wonach <strong>der</strong> Hersteller nach Abschluss<br />
<strong>der</strong> Preisverhandlungen das Medikament zum rabattierten Preis auf den<br />
Markt bringt. Von dieser Ermäßigung profitieren gerade die privatversicherten<br />
Selbstzahler unmittelbar. Für Privatversicherte mit Selbstbehalten hätte die<br />
vorgeschlagene Verfahrensän<strong>der</strong>ung gravierende Nachteile. Sie müssten in<br />
<strong>der</strong> Apotheke den vollen, nicht rabattierten Preis zahlen. Sie würden de facto<br />
dafür bestraft, dass sie sich für mehr Eigenverantwortung entschieden haben.<br />
Beschädigt würde aber auch die Ökonomie <strong>der</strong> Selbstbehalttarife, da die Grenze<br />
<strong>der</strong> Selbstbeteiligung schneller erreicht und wie<strong>der</strong> mehr Rezepte zu Lasten<br />
<strong>der</strong> Versichertengemeinschaft und <strong>der</strong> Kalkulation des Tarifs eingereicht werden.<br />
Die Folge wären Beitragssteigerungen in diesen Tarifen. Von Nachteil wäre<br />
auch <strong>der</strong> erhöhte Aufwand beim Inkasso über ZESAR. Der PKV-Verband for<strong>der</strong>t<br />
daher ebenso wie <strong>der</strong> GKV-Spitzenverband in seinem Argumentationspapier zu<br />
den Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V vom 27. November <strong>2012</strong>, an dem<br />
bestehenden unbürokratischen und patientenfreundlichen Verfahren festzuhalten.<br />
Sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber dennoch das Ziel verfolgen, eine Vertraulichkeit<br />
<strong>der</strong> Erstattungsbeträge herzustellen, muss sichergestellt werden, dass die<br />
Privatversicherten insgesamt von den ausgehandelten Ergebnissen profitieren.<br />
Dazu müssen unter an<strong>der</strong>em die Rabatte in die einschlägigen Datenbanken<br />
zur Abwicklung des dann notwendigen Rabattinkassos eingepflegt und die<br />
Zahlungsverpflichtung <strong>der</strong> Pharmaindustrie bei den Rabatten nach § 130a und<br />
§ 130b SGB V über ZESAR muss sichergestellt werden. Die Mehrkosten des Verfahrens<br />
müssen durch die Pharmaindustrie übernommen werden.<br />
§§ 63f und 63g AMG (Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen)<br />
Gemäß § 63f Abs. 4 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG), <strong>der</strong> am 26. Oktober <strong>2012</strong> mit<br />
dem Zweiten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er Vorschriften<br />
in Kraft getreten ist, sind nicht-interventionelle Studien neben dem Spitzenverband<br />
Bund <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
nunmehr unter Angabe von Ort, Zeit, Ziel und Protokoll <strong>der</strong> Studie und unter<br />
Benennung <strong>der</strong> beteiligten Ärzte auch dem PKV-Verband anzuzeigen. Zu begrüßen<br />
ist in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung des PKV-Verbands in<br />
§ 67 Absatz 6 Satz 1 AMG hinsichtlich Anwendungsbeobachtungen. Diese Maßnahmen<br />
können dazu beitragen, dass Prüfungen nicht vorrangig im Bereich <strong>der</strong><br />
privatärztlichen Versorgung erbracht werden, weil dort keine Transparenz über<br />
durchgeführte Prüfungen besteht. Die nunmehr beabsichtigte Transparenz entspricht<br />
allerdings noch nicht vollumfänglich <strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> GKV. Hier müssen<br />
auch die Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädigungszahlungen sowie eine Ausfertigung<br />
<strong>der</strong> Verträge offengelegt werden. Daher könnte auch weiterhin eine Tendenz<br />
bei Zulassungsinhabern vorhanden sein, nichtinterventionelle Prüfungen bzw.<br />
Anwendungsbeobachtungen stärker in <strong>der</strong> privatärztlichen als in <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung vorzunehmen – und damit implizit wie beschrieben ein<br />
Anreiz für eine verstärkte Verordnung entstehen. Aber auch Privatpatientinnen<br />
und -patienten haben das Recht auf eine qualitativ hochwertige Versorgung, in<br />
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