28.12.2013 Aufrufe

Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anhang<br />

(3) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine <strong>der</strong> in § 1 Absatz 1 genannten<br />

Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein<br />

Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2<br />

SGB XI die Pflegevorsorgezulage einem an<strong>der</strong>en Vertrag zugeteilt hat, bleibt<br />

das Versicherungsverhältnis abweichend von Satz 1 bestehen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach<br />

Zugang <strong>der</strong> Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nach § 2b Absatz 2 Satz 2<br />

nachweist, dass <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt<br />

wurde, aufgehoben und <strong>der</strong> Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde.<br />

(4) Die §§ 37 und 38 VVG sowie § 9 Absatz 4 bleiben unberührt.<br />

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen<br />

Staat, <strong>der</strong> nicht Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis,<br />

es sei denn, dass es aufgrund einer an<strong>der</strong>weitigen Vereinbarung<br />

fortgesetzt wird.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 20 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen <strong>der</strong><br />

Schriftform, sofern nicht eine erleichterte Form vereinbart ist.<br />

§ 21 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />

ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

seinen Wohnsitz o<strong>der</strong>, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz o<strong>der</strong><br />

gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> bei dem Gericht am<br />

Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.<br />

(3) Verlegt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, <strong>der</strong> nicht Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong> Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ist, o<strong>der</strong> ist sein Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers<br />

zuständig.<br />

§ 22 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

des Gesundheitswesens, insbeson<strong>der</strong>e bei Inkrafttreten eines Gesetzes,<br />

aufgrund dessen sich die Versicherungsleistungen wegen eines an<strong>der</strong>en<br />

Pflegebedürftigkeitsbegriffes verän<strong>der</strong>n, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen angepasst werden, wenn die<br />

Än<strong>der</strong>ungen zur hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

erfor<strong>der</strong>lich erscheinen. Ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> muss die Voraussetzungen<br />

für die Än<strong>der</strong>ungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt<br />

haben. Die Än<strong>der</strong>ungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf<br />

179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!