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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

c) Weiterhin übernimmt die Private <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers<br />

die Kosten <strong>der</strong> Nachbetreuung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 TPG.<br />

d) Angemessene Fahrt- und Reisekosten des Organspen<strong>der</strong>s zum nächstgelegenen<br />

geeigneten „Behandlungsort“ werden ebenfalls von <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />

des Organempfängers übernommen.<br />

e) Die Private <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers stellt sicher, dass<br />

<strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Lebendorganspende und <strong>der</strong> damit zusammenhängenden<br />

Einschränkungen <strong>der</strong> Verdienstmöglichkeiten, keine Nachteile<br />

erleidet. Die Private <strong>Krankenversicherung</strong> erstattet daher unter dem<br />

rechtlichen Gesichtspunkt <strong>der</strong> Organbeschaffung dem Organspen<strong>der</strong> auf<br />

entsprechenden Nachweis hin den tatsächlich erlittenen Verdienstausfall.<br />

Dem Organspen<strong>der</strong> werden weiterhin die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge<br />

für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die <strong>Krankenversicherung</strong><br />

erstattet. Eine höhenmäßige o<strong>der</strong> zeitliche Begrenzung besteht<br />

hierfür nicht. Soweit <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> aufgrund eines Anspruchs auf Entgeltgeltfortzahlung<br />

gegen seinen Arbeitgeber keinen Verdienstausfall erleidet,<br />

erstattet die Private <strong>Krankenversicherung</strong> anstelle des Verdienstausfalls<br />

dem Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die vom<br />

Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen<br />

Alters- und Hinterbliebenenversorgung.<br />

f) Vom Organempfänger in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> vereinbarte<br />

Selbstbehalte wirken sich nicht zu Lasten des Organspen<strong>der</strong>s aus.<br />

Das korrespondiert mit <strong>der</strong> bisherigen Leistungspraxis in <strong>der</strong> PKV. Danach trägt<br />

die Private <strong>Krankenversicherung</strong> im Falle einer Organ- o<strong>der</strong> Gewebespende<br />

nach §§ 8 o<strong>der</strong> 8a TPG an einen privatversicherten Organempfänger nicht nur<br />

die Aufwendungen für den Organempfänger selbst, son<strong>der</strong>n sie tritt auch für<br />

die Absicherung <strong>der</strong> beim Organspen<strong>der</strong> anfallenden Aufwendungen ein. Seine<br />

Absicherung wird einbezogen in den Versicherungsschutz des Organempfängers,<br />

unabhängig davon ob <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> privat, gesetzlich o<strong>der</strong> nicht versichert<br />

ist. Die Absicherung des Organspen<strong>der</strong>s ist Teil <strong>der</strong> medizinisch notwendigen<br />

Heilbehandlung des Organempfängers im Sinne des § 192 Abs. 1 VVG.<br />

Die Leistungspflicht <strong>der</strong> Gesetzlichen und <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> besteht<br />

allerdings nicht bei Komplikationen und Folgeerkrankungen, die beim Spen<strong>der</strong><br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Organ- o<strong>der</strong> Gewebespende entstehen. Diese werden<br />

von <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung getragen, § 12a SGB VII n.F.. Mit<br />

<strong>der</strong> neuen Vorschrift hat <strong>der</strong> Gesetzgeber eine klare und zweifelsfreie Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Ein Anspruch<br />

auf Leistungen <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> besteht nicht, sofern<br />

Leistungen nach dem Recht <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht<br />

werden können. Dieser Vorrang <strong>der</strong> Leistungen nach dem Recht <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Unfallversicherung gilt auch gegenüber den Leistungen <strong>der</strong> privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,<br />

die sich aus <strong>der</strong> Selbstverpflichtungserklärung<br />

<strong>der</strong> PKV ergeben (BT-Drs. 17/9773, S. 50). Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 MB/<br />

KK 2009.<br />

Im Zusammenhang mit dem Ersatz des Verdienstausfalls beim Spen<strong>der</strong> hat<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber zusätzlich einen Anspruch des Arbeitgebers gegen das private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen auf Erstattung des fortgezahlten<br />

Arbeitsentgeltes auf Antrag sowie <strong>der</strong> hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu<br />

tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und<br />

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