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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Verän<strong>der</strong>ungswert/Orientierungswert für Krankenhäuser<br />

Das Preisniveau für akutstationäre Krankenhausleistungen war bisher durch die<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Grundlohnrate (beitragspflichtige Einnahmen aller Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>/ Verän<strong>der</strong>ungsrate) limitiert. Mit <strong>der</strong><br />

Absicht, die Kostenstrukturen und -entwicklungen <strong>der</strong> Krankenhäuser künftig<br />

besser zu berücksichtigen als dies die Grundlohnrate kann, wird diese ab dem<br />

Jahr 2013 durch den Orientierungswert für Krankenhäuser abgelöst, den das<br />

Statistische Bundesamt zu ermitteln hat. Erstmals Ende September <strong>2012</strong> hat<br />

dieses den Orientierungswert mit 2,00 Prozent bekannt gegeben. Der Wert<br />

ergibt sich aus <strong>der</strong> durchschnittlichen prozentualen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenhauskosten<br />

für den Zeitraum zweites Halbjahr 2011 und erstes Halbjahr <strong>2012</strong><br />

gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Gemäß § 10 Abs. 6 Krankenhausentgeltgesetz<br />

(KHEntgG) gilt für den Fall, dass <strong>der</strong> Orientierungswert<br />

die Grundlohnrate unterschreitet, <strong>der</strong> volle Orientierungswert als Verän<strong>der</strong>ungswert<br />

für die zu vereinbarenden Landesbasisfallwerte. Das ist für das Jahr 2013<br />

<strong>der</strong> Fall. Die vom BMG bekannt gegebene Verän<strong>der</strong>ungsrate für 2013 beträgt im<br />

gesamten Bundesgebiet 2,03 Prozent. Sollte in <strong>der</strong> Zukunft <strong>der</strong> Orientierungswert<br />

die Verän<strong>der</strong>ungsrate einmal übersteigen, ermitteln die Vertragsparteien<br />

auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den<br />

Verän<strong>der</strong>ungswert. Der Gesetzgeber hat dabei bestimmt, dass je<strong>der</strong> Wert zwischen<br />

Null und einem Drittel <strong>der</strong> Differenz ein mögliches Verhandlungsergebnis<br />

darstellen kann, das dann zur Verän<strong>der</strong>ungsrate zu addieren ist.<br />

Vereinbarung zur Bestimmung von Beson<strong>der</strong>en Einrichtungen 2013<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Vereinbarung für Beson<strong>der</strong>e Einrichtungen 2013 (VBE 2013) wurde<br />

Ende November <strong>2012</strong> im Spitzengespräch <strong>der</strong> Selbstverwaltungspartner nach<br />

§ 17b KHG Übereinstimmung erzielt.<br />

Bedeutsam für die Verhandlungen war wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Prüfauftrag <strong>der</strong> Selbstverwaltungsparteien<br />

an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus<br />

(InEK) betreffend die Ausnahmeregelung für Palliativstationen. Schon im Vorjahr<br />

bestand Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass sinnvollerweise erst 2013<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Daten aus <strong>2012</strong> über eine erfor<strong>der</strong>liche<br />

Anpassung <strong>der</strong> VBE entschieden werden kann und <strong>der</strong> Prüfauftrag im aktuellen<br />

Jahr als ein Zwischenbericht anzusehen ist. In diesem Zwischenbericht hat das<br />

InEK erneut bestätigt, dass insbeson<strong>der</strong>e durch die Einführung des OPS 8-98e<br />

für die ‚Spezialisierte stationäre Palliativmedizinische Komplexbehandlung‘ und<br />

die erstmalige Abrechenbarkeit des PKMS-OPS 9-20 im Jahre <strong>2012</strong> erst 2013<br />

eine Aussage über die mögliche Kostenrelevanz erfolgen kann. Die Vertragsparteien<br />

einigten sich deshalb auf eine Fortschreibung <strong>der</strong> VBE ohne weitere<br />

inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen. Der Prüfauftrag an das InEK wurde in <strong>der</strong> Präambel<br />

weitergeführt.<br />

DRG-Systemzuschlag für 2013<br />

Mit dem DRG-Systemzuschlags-Gesetz wurden die Vertragsparteien auf Bundesebene<br />

verpflichtet, mit verbindlicher Drittwirkung für alle Krankenhäuser<br />

und Kostenträger sowie Selbstzahler die Finanzierung <strong>der</strong> Pflege und Weiterentwicklung<br />

des DRG-Vergütungssystems über die Vereinbarung eines entsprechenden<br />

Zuschlags sicherzustellen. Dieser DRG-Systemzuschlag wurde für<br />

2013 in Höhe von 1,10 Euro pro Fall festgelegt, davon entfallen auf den Zuschlag<br />

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