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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Der PKV-Verband in Politik und Öffentlichkeit<br />

Transplantationsgesetz<br />

Der Gesetzgeber hat außerdem das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Transplantationsgesetzes<br />

auf den Weg gebracht, welches <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> europäischen<br />

Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation<br />

bestimmte menschliche Organe dient. Gleichzeitig regelt das Gesetz die versicherungsrechtliche<br />

Absicherung des Lebendorganspen<strong>der</strong>s. An dem bisherigen<br />

Leistungsgrundsatz, wonach die <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers für<br />

die Absicherung des Organspen<strong>der</strong>s aufzukommen hat, wird dabei festgehalten.<br />

Die Ansprüche eines privatversicherten Spen<strong>der</strong>s gegen die GKV des Empfängers<br />

stellen sich nach <strong>der</strong> neuen Gesetzeslage wie folgt dar: Für den privatversicherten<br />

Spen<strong>der</strong> besteht im Fall <strong>der</strong> Organ- o<strong>der</strong> Gewebespende gegen die<br />

GKV des Empfängers ein Anspruch auf Leistungen <strong>der</strong> Krankenbehandlung.<br />

Zudem werden im Fall des Bezugs von Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung<br />

von <strong>der</strong> Krankenkasse des Empfängers übernommen. Das gleiche gilt<br />

in diesem Fall für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren hat <strong>der</strong><br />

privatversicherte Spen<strong>der</strong> einen bis zu sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

für die Zeit <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>der</strong> Organspende.<br />

Die Ansprüche des gesetzlich- o<strong>der</strong> privatversicherten Spen<strong>der</strong>s gegen die PKV<br />

des Empfängers ergeben sich aus <strong>der</strong> Selbstverpflichtungserklärung <strong>der</strong> PKV.<br />

Danach trägt die PKV bei einer Organ- o<strong>der</strong> Gewebespende an einen privatversicherten<br />

Organempfänger nicht nur die Aufwendungen für den Organempfänger<br />

selbst, son<strong>der</strong>n sie tritt auch für die Absicherung <strong>der</strong> beim Organspen<strong>der</strong><br />

anfallenden Aufwendungen ein. Seine Absicherung wird damit mit einbezogen<br />

in den Versicherungsschutz des Organempfängers, unabhängig davon ob <strong>der</strong><br />

Organspen<strong>der</strong> privat, gesetzlich o<strong>der</strong> nicht versichert ist.<br />

Durch die Selbstverpflichtungserklärung <strong>der</strong> PKV wird auch geregelt, dass<br />

– wenn <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> aufgrund eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung<br />

gegen seinen Arbeitgeber keinen Verdienstausfall erleidet – die Private <strong>Krankenversicherung</strong><br />

anstelle des Verdienstausfalles dem Arbeitgeber auf Antrag<br />

das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge<br />

zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

erstattet.<br />

Patientenrechtegesetz<br />

Mit dem Gesetz zur Verbesserung <strong>der</strong> Rechte von Patientinnen und Patienten<br />

(Patientenrechtegesetz) soll die Rolle des mündigen Patienten gestärkt und auf<br />

Augenhöhe mit dem Behandelnden gestellt werden. Die Rechte <strong>der</strong> Versicherten<br />

werden ausgebaut, indem die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern sowie<br />

die Patientenbeteiligung gestärkt werden. Darüber hinaus wird das Behandlungs-<br />

und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst.<br />

Der PKV-Verband begrüßt die Stärkung <strong>der</strong> rechtlichen Stellung <strong>der</strong> Patienten.<br />

Gegenstand des Patientenrechtegesetzes ist allerdings auch die Einrichtung<br />

einer nationalen Kontaktstelle gemäß <strong>der</strong> EU-Richtlinie 2011/24/EU. Diese<br />

Aufgabe soll vom GKV-Spitzenverband übernommen werden. Das Gesetz verpflichtet<br />

die PKV-Unternehmen, dieser Stelle Informationen zur Verfügung zu<br />

stellen und sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen. Die PKV hat ihrer organisatorischen<br />

und finanziellen Einbeziehung aus ordnungspolitischen sowie<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken wi<strong>der</strong>sprochen.<br />

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