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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

17/7376), wird die versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendorganspen<strong>der</strong>s<br />

geregelt. Im Grundsatz gilt, dass die <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers<br />

für die unmittelbaren Krankheitskosten des Organspen<strong>der</strong>s einzustehen<br />

hat. Welche Leistungen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus <strong>der</strong> von allen<br />

PKV-Unternehmen getragen sogenannten Selbstverpflichtungserklärung, auf<br />

die <strong>der</strong> Gesetzgeber in den amtlichen Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich<br />

und vollständig abstellt (BT-Drs. 17/9773, S. 51f.).<br />

Vorbemerkung:<br />

Selbstverpflichtung<br />

Die Private <strong>Krankenversicherung</strong> begrüßt und unterstützt Maßnahmen, die die<br />

Organspendebereitschaft in <strong>der</strong> Bevölkerung erhöhen und die Durchführung von<br />

Lebendorganspenden (Organ- und Gewebespenden nach §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz<br />

[TPG]) erleichtern. Organspen<strong>der</strong> sollen keine Nachteile infolge <strong>der</strong><br />

Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> zu folgenden Leistungen:<br />

1. Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> des Empfängers<br />

Ist <strong>der</strong> Empfänger einer Organ- o<strong>der</strong> Gewebespende nach §§ 8 o<strong>der</strong> 8a TPG<br />

(Organempfänger) privat versichert, trägt die Private <strong>Krankenversicherung</strong> nicht<br />

nur die Aufwendungen für die Behandlung beim Organempfänger selbst, son<strong>der</strong>n<br />

sie tritt auch für die Absicherung <strong>der</strong> beim Organspen<strong>der</strong> anfallenden Aufwendungen<br />

ein. Seine Absicherung wird einbezogen in den Versicherungsschutz<br />

des Organempfängers. Dies gilt unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> privat,<br />

gesetzlich o<strong>der</strong> nicht versichert ist. Die Absicherung des Organspen<strong>der</strong>s ist Teil<br />

<strong>der</strong> medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Organempfängers im Sinne<br />

des § 192 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz.<br />

2. Leistungen an den Organspen<strong>der</strong><br />

Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben für den Umfang des Versicherungsschutzes<br />

erbringt die Private <strong>Krankenversicherung</strong> zur Absicherung des<br />

Organspen<strong>der</strong>s folgende Leistungen, wenn <strong>der</strong> Organempfänger privat versichert<br />

ist:<br />

a) Im Hinblick auf die Vorbereitung <strong>der</strong> Lebendorganspende und die stationäre<br />

Aufnahme und Behandlung des Organspen<strong>der</strong>s in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Organentnahme erstattet die Private <strong>Krankenversicherung</strong> des<br />

Organempfängers die Kosten <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen für den Organspen<strong>der</strong><br />

mit dem tariflichen Erstattungssatz und dem sich aus <strong>der</strong> Gebührenordnung<br />

für Ärzte (ambulante Behandlung) sowie dem Krankenhausentgeltgesetz<br />

(stationäre Behandlung) ergebenden Umfang. Ergeben sich bei <strong>der</strong> Organentnahme<br />

unmittelbar Komplikationen, werden diese ebenfalls in diesem Maße<br />

durch die Private <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers erstattet.<br />

b) Zu den im unmittelbaren Zusammenhang mit <strong>der</strong> Organentnahme stehenden<br />

Kosten beim Organspen<strong>der</strong> gehören auch die Aufwendungen für eine<br />

etwaige aufgrund <strong>der</strong> Organspende erfor<strong>der</strong>liche ambulante o<strong>der</strong> stationäre<br />

Rehabilitationsbehandlung. Auch diese Aufwendungen werden daher von <strong>der</strong><br />

<strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> des Organempfängers übernommen, wenn die<br />

Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist.<br />

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