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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

Der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungsklausel für die Datenverarbeitung<br />

in <strong>der</strong> Lebens- und <strong>Krankenversicherung</strong> wurde seitens <strong>der</strong> Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

mit Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 17. Januar <strong>2012</strong><br />

zugestimmt. Damit sind die mehrjährigen Verhandlungen zwischen Versicherungswirtschaft,<br />

Datenschutzaufsichtsbehörden und Verbraucherschutz beendet.<br />

Neukunden geben bei Antragstellung die neue Erklärung ab, Bestandskunden<br />

werden mit <strong>der</strong> nächsten Vertragspost über die neue Erklärung informiert. Sie<br />

haben, falls von ihnen gewünscht, die Möglichkeit, die neue Erklärung ebenfalls<br />

abzugeben.<br />

Der die neue Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung ergänzende<br />

Code of Conduct wurde durch den zuständigen Berliner Beauftragten<br />

für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Bescheid vom 2. November <strong>2012</strong><br />

genehmigt. Es wurde festgestellt, dass <strong>der</strong> Code of Conduct mit dem geltenden<br />

Datenschutzrecht vereinbar ist.<br />

Einwilligungs- und<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Code of Conduct<br />

Beihilfe des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Im Berichtszeitraum haben sich einige Än<strong>der</strong>ungen in den Beihilfevorschriften<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und den zugrunde liegenden Gesetzen ergeben. Im<br />

Folgenden werden die wichtigsten dargestellt:<br />

Beihilfe des Bundes<br />

Die dritte Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 8.<br />

September <strong>2012</strong> ist am 20. September <strong>2012</strong> in Kraft getreten. Mit <strong>der</strong> Verordnung<br />

wurde das Beihilferecht an die Rechtsprechung und an Verän<strong>der</strong>ungen im Recht<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> angepasst. Zudem wurden bislang in <strong>der</strong><br />

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen in die Verordnung<br />

überführt.<br />

Durch § 58 Abs. 7 <strong>der</strong> Verordnung wird die bisherige Leistung für freiwillig in<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> versicherte Beamte eingeschränkt: Der<br />

bislang nach § 47 Absatz 6 BBhV gewährte erhöhte Bemessungssatz auf 100<br />

Prozent <strong>der</strong> beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung <strong>der</strong> Sachleistungen<br />

und Erstattungen <strong>der</strong> Krankenkassen ergeben, entfällt für neu eingestellte<br />

Beamte; sie erhalten fortan eine Beihilfe entsprechend dem persönlichen<br />

Beihilfebemessungssatz (50 o<strong>der</strong> 70 Prozent). Für bereits vor Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung freiwillig versicherte Beamte gilt eine fünfjährige Übergangsfrist.<br />

Nach § 47 Absatz 9 <strong>der</strong> dritten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />

gilt für Beschäftigte <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Sozialversicherungen, die<br />

aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherungen (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom Bund übernommen<br />

worden sind und fortan statt Landesbeihilfe Bundesbeihilfe erhalten, <strong>der</strong> für<br />

sie günstigere Bemessungssatz.<br />

Weitere wichtige Än<strong>der</strong>ungen des bis dato geltenden Rechts:<br />

• Schaffung einer Rechtsgrundlage für Pauschalabrechnungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

von Vereinbarungen, die private <strong>Krankenversicherung</strong>en o<strong>der</strong> gesetzliche<br />

Krankenkassen mit Leistungserbringern abgeschlossen haben (§ 6<br />

Absatz 3 BBhV)<br />

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