Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Der PKV-Verband in Politik und Öffentlichkeit<br />
Rechnungszins, was in einem Niedrigzinsumfeld langfristig zur Beitragsstabilisierung<br />
beiträgt.<br />
Beteiligung <strong>der</strong> PKV am Nationalen Krebsregister<br />
Mit dem vom Gesetzgeber in <strong>2012</strong> auf den Weg gebrachten Nationalen Krebsregister<br />
– innerhalb des Gesetzes zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Krebsfrüherkennung<br />
und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs-<br />
und -registergesetz – KFRG) – soll die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Krebsfrüherkennung,<br />
die flächendeckende Etablierung von Krebsregistern und die<br />
Nutzung von <strong>der</strong>en Daten für Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss (G-BA) beför<strong>der</strong>t werden.<br />
Das SGB V wird zunächst um die so genannten organisierten Früherkennungsuntersuchungen<br />
ergänzt. Privatversicherte haben ohnehin Anspruch auf jede<br />
Früherkennungsuntersuchung, für die <strong>der</strong> G-BA entsprechende Richtlinien<br />
erlassen hat. Neu ist: Die PKV erhält durch das Gesetz erstmals ein Mitwirkungsrecht<br />
bei den Früherkennungsrichtlinien des G-BA.<br />
Neu geregelt ist auch, dass <strong>der</strong> G-BA die Registerdaten für Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
zu nutzen hat. Die PKV hat ihre generelle Bereitschaft erklärt,<br />
das Krebsregister auf freiwilliger Basis mitzufinanzieren. Die Kosten <strong>der</strong> fallbezogenen<br />
Krebsregisterpauschale belaufen sich auf 119 Euro je diagnostizierten<br />
Krebsfall. Damit stellt die PKV sicher, dass alle Privatversicherten von <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V erfasst werden.<br />
Organspendeausweis<br />
Damit sich die Versicherten in Zukunft intensiver mit dem Thema Organspende<br />
befassen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>2012</strong> über die Parteigrenzen hinweg das Gesetz<br />
zur Regelung <strong>der</strong> Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz beschlossen<br />
(s. Seite 57 ff.). In Zukunft werden GKV und PKV alle zwei Jahre die Versicherten,<br />
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig und umfassend über das<br />
Thema Organspende informieren und zu einer freiwilligen Entscheidung zur<br />
Organ- und Gewebespende motivieren.<br />
Der Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit bleibt jedoch erhalten. Auch wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
einräumt, die Zahl <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>organe erhöhen zu wollen, wird niemand<br />
dazu gezwungen, in dieser Frage verbindlich Position zu beziehen. Wer sich<br />
selbst entscheidet und seinen Entschluss auch bekundet – ob für o<strong>der</strong> gegen eine<br />
Spende nach dem Tode –, kann seinen Angehörigen im Todesfall eine zusätzliche<br />
Belastung ersparen. Denn die Angehörigen müssen die Entscheidung immer<br />
dann treffen, wenn keine eindeutige Erklärung des Verstorbenen zur Organ- und<br />
Gewebespende vorliegt. Um eine solche Erklärung zu erleichtern, stellen PKV<br />
und GKV ihnen kostenlos Organspendeausweise zur Verfügung.<br />
Ausgerechnet in diesem politischen Kontext kam es in einigen Kliniken zu Manipulationen<br />
bei <strong>der</strong> Zuweisung von Spen<strong>der</strong>organen. Die PKV steht hier auf dem<br />
klaren Grundsatz: Bei <strong>der</strong> Organvergabe darf es selbstverständlich keine Rolle<br />
spielen, ob ein Patient auf <strong>der</strong> Warteliste privat o<strong>der</strong> gesetzlich krankenversichert<br />
ist. Die Verteilung von Organen erfolgt ausschließlich nach medizinischen<br />
Kriterien wie <strong>der</strong> Dringlichkeit und Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Transplantation. Die PKV<br />
unterstützt alle positiven Bemühungen, diesem Grundsatz vollständig Geltung<br />
zu verschaffen.<br />
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