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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Der PKV-Verband in Politik und Öffentlichkeit<br />

Rechnungszins, was in einem Niedrigzinsumfeld langfristig zur Beitragsstabilisierung<br />

beiträgt.<br />

Beteiligung <strong>der</strong> PKV am Nationalen Krebsregister<br />

Mit dem vom Gesetzgeber in <strong>2012</strong> auf den Weg gebrachten Nationalen Krebsregister<br />

– innerhalb des Gesetzes zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Krebsfrüherkennung<br />

und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs-<br />

und -registergesetz – KFRG) – soll die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Krebsfrüherkennung,<br />

die flächendeckende Etablierung von Krebsregistern und die<br />

Nutzung von <strong>der</strong>en Daten für Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss (G-BA) beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Das SGB V wird zunächst um die so genannten organisierten Früherkennungsuntersuchungen<br />

ergänzt. Privatversicherte haben ohnehin Anspruch auf jede<br />

Früherkennungsuntersuchung, für die <strong>der</strong> G-BA entsprechende Richtlinien<br />

erlassen hat. Neu ist: Die PKV erhält durch das Gesetz erstmals ein Mitwirkungsrecht<br />

bei den Früherkennungsrichtlinien des G-BA.<br />

Neu geregelt ist auch, dass <strong>der</strong> G-BA die Registerdaten für Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />

zu nutzen hat. Die PKV hat ihre generelle Bereitschaft erklärt,<br />

das Krebsregister auf freiwilliger Basis mitzufinanzieren. Die Kosten <strong>der</strong> fallbezogenen<br />

Krebsregisterpauschale belaufen sich auf 119 Euro je diagnostizierten<br />

Krebsfall. Damit stellt die PKV sicher, dass alle Privatversicherten von <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V erfasst werden.<br />

Organspendeausweis<br />

Damit sich die Versicherten in Zukunft intensiver mit dem Thema Organspende<br />

befassen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>2012</strong> über die Parteigrenzen hinweg das Gesetz<br />

zur Regelung <strong>der</strong> Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz beschlossen<br />

(s. Seite 57 ff.). In Zukunft werden GKV und PKV alle zwei Jahre die Versicherten,<br />

die das 16. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig und umfassend über das<br />

Thema Organspende informieren und zu einer freiwilligen Entscheidung zur<br />

Organ- und Gewebespende motivieren.<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit bleibt jedoch erhalten. Auch wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

einräumt, die Zahl <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>organe erhöhen zu wollen, wird niemand<br />

dazu gezwungen, in dieser Frage verbindlich Position zu beziehen. Wer sich<br />

selbst entscheidet und seinen Entschluss auch bekundet – ob für o<strong>der</strong> gegen eine<br />

Spende nach dem Tode –, kann seinen Angehörigen im Todesfall eine zusätzliche<br />

Belastung ersparen. Denn die Angehörigen müssen die Entscheidung immer<br />

dann treffen, wenn keine eindeutige Erklärung des Verstorbenen zur Organ- und<br />

Gewebespende vorliegt. Um eine solche Erklärung zu erleichtern, stellen PKV<br />

und GKV ihnen kostenlos Organspendeausweise zur Verfügung.<br />

Ausgerechnet in diesem politischen Kontext kam es in einigen Kliniken zu Manipulationen<br />

bei <strong>der</strong> Zuweisung von Spen<strong>der</strong>organen. Die PKV steht hier auf dem<br />

klaren Grundsatz: Bei <strong>der</strong> Organvergabe darf es selbstverständlich keine Rolle<br />

spielen, ob ein Patient auf <strong>der</strong> Warteliste privat o<strong>der</strong> gesetzlich krankenversichert<br />

ist. Die Verteilung von Organen erfolgt ausschließlich nach medizinischen<br />

Kriterien wie <strong>der</strong> Dringlichkeit und Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Transplantation. Die PKV<br />

unterstützt alle positiven Bemühungen, diesem Grundsatz vollständig Geltung<br />

zu verschaffen.<br />

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