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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Betreuungsleistungen dienen demnach <strong>der</strong> Erstattung von Aufwendungen, die<br />

dem Versicherten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von niedrigschwelligen<br />

Angeboten (z. B. Alzheimergruppen, Helferinnenkreise) o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong><br />

Sachleistungsangebote von anerkannten Pflegediensten entstehen.<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen setzen sich zusammen aus einem<br />

Grundbetrag (für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)<br />

und einem erhöhten Betrag (für Personen, <strong>der</strong>en Alltagskompetenz in erhöhtem<br />

Maße eingeschränkt ist). Im vollstationären Bereich erhalten Pflegeeinrichtungen<br />

Vergütungszuschläge für eine zusätzliche Betreuungskraft, wenn sie 25<br />

Bewohner mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz pflegen<br />

und betreuen. Die Beurteilung <strong>der</strong> Alltagskompetenz erfolgt im Rahmen je<strong>der</strong><br />

Pflegebegutachtung.<br />

Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht über die Verteilung des Grades<br />

<strong>der</strong> Einschränkung bei den im Jahr <strong>2012</strong> durchgeführten Einstufungen (107.791<br />

Begutachtungen).<br />

ambulant<br />

stationär<br />

Pflege<br />

stufe<br />

nein<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz in Prozent...<br />

erheblich<br />

in erhöhtem nein erheb­<br />

in erhöhtem<br />

Maße<br />

lich<br />

Maße<br />

0 80,1 14,8 5,1 70,0 23,2 6,8<br />

1 71,6 13,8 14,5 51,0 25,0 24,0<br />

2 57,1 16,6 26,3 28,3 27,1 44,6<br />

3 36,9 19,9 43,2 10,7 26,3 63,0<br />

Quelle: MEDICPROOF GmbH: (Stand 31. Dezember <strong>2012</strong>)<br />

R12/310-07<br />

Entsprechend § 36 SGB XI MB/PPV 2013 können die Pflegekassen „in beson<strong>der</strong>s<br />

gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen <strong>der</strong><br />

Pflegestufe III“ weitere Leistungen bis zu einem Maximalwert gewähren, „wenn<br />

ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong><br />

Pflegestufe III weit übersteigt“. Gemäß Richtlinien <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Pflegekassen zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelung (Härtefall-Richtlinien-HRi)<br />

vom 10. Juli 1995, geän<strong>der</strong>t durch Beschluss vom 28. Oktober 2005, ist das <strong>der</strong><br />

Fall, wenn Hilfeleistungen in <strong>der</strong> Grundpflege mindestens sechs Stunden, davon<br />

mehrmals in <strong>der</strong> Nacht erfor<strong>der</strong>lich sind. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären<br />

Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische<br />

Behandlungspflege zu berücksichtigen. Des Weiteren handelt es sich um einen<br />

außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen<br />

auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam – zeitgleich<br />

– erbracht werden kann.<br />

Härtefälle<br />

Ein solch außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Endstadium von degenerativen neurologischen Krankheitsbil<strong>der</strong>n, bei<br />

schweren Hirnschädigungen durch Sauerstoffmangel nach Reanimation o<strong>der</strong><br />

Schädel-Hirn-Verletzungen sowie bei ausgeprägten Demenzerkrankungen aber<br />

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