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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von freiwillig<br />

Weiterversicherten<br />

Für den Personenkreis <strong>der</strong> „sonstigen Versicherungspflichtigen“ nach § 26 Abs. 2<br />

Nr. 2 SGB III zahlen die Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> gemäß<br />

§ 347 Nr. 6 SGB III i.V.m. § 349 Abs. 4 SGB III über die PKV-Interessengemeinschaft<br />

Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Krankentagegeld Beiträge zur<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit und die Private <strong>Krankenversicherung</strong> vertreten<br />

unterschiedliche Auffassungen, ob für die nach § 28a Abs. 1 SGB III in <strong>der</strong> bis 31.<br />

Dezember 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

freiwillig weiterversicherten (bzw. für gemäß § 28a Abs. 1 SGB III in <strong>der</strong><br />

seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag pflichtversicherten) Personen<br />

beim Bezug von Krankentagegeld von den privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen<br />

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit stellt die nach § 28a Abs. 1 SGB III a.F. freiwillig<br />

weiterversicherten Personen beim Bezug von Krankengeld insoweit den „sonstigen<br />

Versicherungspflichtigen“ nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gleich. Die PKV-<br />

Interessengemeinschaft Arbeitslosenversicherung bzw. <strong>der</strong> PKV-Verband vertreten<br />

demgegenüber die Meinung, die freiwillig weiterversicherten Personen seien<br />

keine sonstigen Versicherungspflichtigen.<br />

Zur einvernehmlichen Beilegung <strong>der</strong> Streitigkeiten zwischen PKV-Verband und<br />

<strong>der</strong> Bundesagentur wurde eine Vereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung<br />

erfasst im Wesentlichen folgende Eckpunkte:<br />

• Zum Ausgleich etwaiger Beitragsfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bundesagentur aus Krankentagegeld<br />

gegen die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands für die<br />

Jahre 2006 bis 2010 im Hinblick auf die gemäß § 28a Abs. 1 SGB III a.F. freiwillig<br />

weiterversicherten Personen leistet <strong>der</strong> PKV-Verband eine einmalige<br />

Pauschale.<br />

• Mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Pauschale sind sämtliche Beitragsfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bundesagentur<br />

aus Krankentagegeld für die Jahre 2006 bis 2010 für freiwillig<br />

weiterversicherte Personen gegen die Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />

für die Jahre 2006 bis 2010 einschließlich von Nebenkosten<br />

(Säumniszuschläge, Gebühren etc.) abgegolten.<br />

• Soweit für die genannten Jahre für den genannten Personenkreis von<br />

den PKV-Unternehmen bereits Beitragszahlungen auf <strong>der</strong> Grundlage von<br />

Prüfmitteilungen/-bescheiden bzw. Vereinbarungen geleistet wurden, werden<br />

diese durch die Bundesagentur zurückerstattet.<br />

• Nach Zahlung <strong>der</strong> Pauschale werden bei den Mitgliedsunternehmen des<br />

PKV-Verbands keine weiteren Prüfungen nach § 349 Abs. 5 SGB III für den<br />

Zeitraum 2006 bis 2010 für den Personenkreis <strong>der</strong> sonstigen Versicherungspflichtigen<br />

nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III durchgeführt.<br />

Die Bundesagentur vertritt des Weiteren die Rechtsauffassung, dass sie <strong>der</strong>zeit<br />

für die Frage, ob „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vor dem<br />

Beginn des Krankentagegeldbezugs aus einer <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />

vorgelegen hat, auf die in <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung vereinbarte Karenzzeit<br />

abstellt: Von Unmittelbarkeit wird nur in den Fällen ausgegangen, in denen<br />

die Karenzzeit bis zum ersten Tag des Leistungsbezugs weniger als einen Monat<br />

beträgt. In allen übrigen Fällen, insbeson<strong>der</strong>e bei Vereinbarung einer Karenzzeit<br />

von 42 Tagen, liegt vor dem Bezug des Krankentagegelds „Unmittelbarkeit“ nicht<br />

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