Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtliche Entwicklungen<br />
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von freiwillig<br />
Weiterversicherten<br />
Für den Personenkreis <strong>der</strong> „sonstigen Versicherungspflichtigen“ nach § 26 Abs. 2<br />
Nr. 2 SGB III zahlen die Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> gemäß<br />
§ 347 Nr. 6 SGB III i.V.m. § 349 Abs. 4 SGB III über die PKV-Interessengemeinschaft<br />
Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Krankentagegeld Beiträge zur<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit und die Private <strong>Krankenversicherung</strong> vertreten<br />
unterschiedliche Auffassungen, ob für die nach § 28a Abs. 1 SGB III in <strong>der</strong> bis 31.<br />
Dezember 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) in <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
freiwillig weiterversicherten (bzw. für gemäß § 28a Abs. 1 SGB III in <strong>der</strong><br />
seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag pflichtversicherten) Personen<br />
beim Bezug von Krankentagegeld von den privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen<br />
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit stellt die nach § 28a Abs. 1 SGB III a.F. freiwillig<br />
weiterversicherten Personen beim Bezug von Krankengeld insoweit den „sonstigen<br />
Versicherungspflichtigen“ nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gleich. Die PKV-<br />
Interessengemeinschaft Arbeitslosenversicherung bzw. <strong>der</strong> PKV-Verband vertreten<br />
demgegenüber die Meinung, die freiwillig weiterversicherten Personen seien<br />
keine sonstigen Versicherungspflichtigen.<br />
Zur einvernehmlichen Beilegung <strong>der</strong> Streitigkeiten zwischen PKV-Verband und<br />
<strong>der</strong> Bundesagentur wurde eine Vereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung<br />
erfasst im Wesentlichen folgende Eckpunkte:<br />
• Zum Ausgleich etwaiger Beitragsfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bundesagentur aus Krankentagegeld<br />
gegen die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands für die<br />
Jahre 2006 bis 2010 im Hinblick auf die gemäß § 28a Abs. 1 SGB III a.F. freiwillig<br />
weiterversicherten Personen leistet <strong>der</strong> PKV-Verband eine einmalige<br />
Pauschale.<br />
• Mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Pauschale sind sämtliche Beitragsfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bundesagentur<br />
aus Krankentagegeld für die Jahre 2006 bis 2010 für freiwillig<br />
weiterversicherte Personen gegen die Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />
für die Jahre 2006 bis 2010 einschließlich von Nebenkosten<br />
(Säumniszuschläge, Gebühren etc.) abgegolten.<br />
• Soweit für die genannten Jahre für den genannten Personenkreis von<br />
den PKV-Unternehmen bereits Beitragszahlungen auf <strong>der</strong> Grundlage von<br />
Prüfmitteilungen/-bescheiden bzw. Vereinbarungen geleistet wurden, werden<br />
diese durch die Bundesagentur zurückerstattet.<br />
• Nach Zahlung <strong>der</strong> Pauschale werden bei den Mitgliedsunternehmen des<br />
PKV-Verbands keine weiteren Prüfungen nach § 349 Abs. 5 SGB III für den<br />
Zeitraum 2006 bis 2010 für den Personenkreis <strong>der</strong> sonstigen Versicherungspflichtigen<br />
nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III durchgeführt.<br />
Die Bundesagentur vertritt des Weiteren die Rechtsauffassung, dass sie <strong>der</strong>zeit<br />
für die Frage, ob „Unmittelbarkeit“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vor dem<br />
Beginn des Krankentagegeldbezugs aus einer <strong>Privaten</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />
vorgelegen hat, auf die in <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung vereinbarte Karenzzeit<br />
abstellt: Von Unmittelbarkeit wird nur in den Fällen ausgegangen, in denen<br />
die Karenzzeit bis zum ersten Tag des Leistungsbezugs weniger als einen Monat<br />
beträgt. In allen übrigen Fällen, insbeson<strong>der</strong>e bei Vereinbarung einer Karenzzeit<br />
von 42 Tagen, liegt vor dem Bezug des Krankentagegelds „Unmittelbarkeit“ nicht<br />
119