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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

Erwähnenswert ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar<br />

<strong>2012</strong> – Az: BVerwG 2 C 24.10 –, nach dem ein Versorgungsempfänger einen<br />

Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung <strong>der</strong><br />

Aufwendungen für seine stationäre Pflege hat, wenn ansonsten <strong>der</strong> amtsangemessene<br />

Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt und eine Eigenvorsorge<br />

durch den Abschluss einer Versicherung nicht möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist.<br />

In seinem Urteil vom 8. November <strong>2012</strong> – Az: BVerwG 5 C 4.12 – hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

entschieden, dass die bis zum Ablauf des 19. September<br />

<strong>2012</strong> geltende Beihilfeverordnung des Bundes keine Rechtsgrundlage enthalte,<br />

welche die Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge<br />

beschränke. Das Bundesministerium des Inneren erklärte sich daraufhin damit<br />

einverstanden, in allen Fällen, bei denen die Antragsfrist des § 54 BBhV noch<br />

nicht abgelaufen war und keine bestands- o<strong>der</strong> rechtskräftige Entscheidung<br />

vorlag, entstandene Aufwendungen für Arzneimittel bis zum 19. September <strong>2012</strong><br />

ohne Beachtung <strong>der</strong> Festbetragsregelung unter Beachtung des § 49 BBhV als<br />

beihilfefähig anzuerkennen. Entstandenen Aufwendungen für Arzneimittel ab 20.<br />

September <strong>2012</strong> blieben von dieser Entscheidung unberührt und unterlägen dem<br />

Festbetrag nach § 22 Absatz 3 BBhV.<br />

Beihilfe <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz <strong>2012</strong> vom 14. Februar <strong>2012</strong> wurde die Baden-<br />

Württembergische Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-,<br />

Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) wie folgt<br />

geän<strong>der</strong>t:<br />

Beihilfe des Landes Baden-<br />

Württemberg<br />

• Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen und die Wahlleistung Unterkunft<br />

anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes sind nach Maßgabe<br />

des § 6 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO beihilfefähig. Mit Wirkung vom 1. Februar<br />

<strong>2012</strong> wurde <strong>der</strong> Wahlleistungsbeitrag nach § 6 a Abs. 2 BVO, <strong>der</strong> nach entsprechen<strong>der</strong><br />

Erklärung des Beihilfeberechtigten von den Bezügen einbehalten<br />

wird, von 13 Euro auf 22 Euro monatlich heraufgesetzt.<br />

• Die Beträge <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale wurden um 25 Prozent erhöht.<br />

Die neuen Beträge gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember<br />

2011 in Rechnung gestellt sind. Beihilfefestsetzungen bis zur Verkündung<br />

des Gesetzes bleiben unberührt.<br />

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