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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

(Altbestand) und ein Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner ein Gesamteinkommen von<br />

höchstens 375 Euro im Monat (Vorjahr 365 Euro), bzw. bei geringfügig Beschäftigten<br />

von 400 Euro im Monat hat (zur Anhebung <strong>der</strong> sog. Geringfügigkeitsgrenze<br />

s.u.).<br />

Beitragszuschlag für<br />

Kin<strong>der</strong>lose<br />

Höchstbeiträge für<br />

Versicherte des Basistarifs<br />

Studentenbeitrag,<br />

Anwartschaftsversicherung<br />

Die soziale Pflegeversicherung erhebt von kin<strong>der</strong>losen Mitglie<strong>der</strong>n ab dem<br />

vollendeten 23. Lebensjahr, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, einen<br />

Beitragszuschlag von 0,25 Prozent <strong>der</strong> beitragspflichtigen Einnahmen bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze. Versicherte <strong>der</strong> PPV sind wegen des an<strong>der</strong>sartigen<br />

Kalkulationsverfahrens davon nicht betroffen (siehe <strong>Rechenschaftsbericht</strong> 2004,<br />

Seite 85).<br />

Beson<strong>der</strong>e Höchstbeitragsregelungen gelten in <strong>der</strong> PPV für Versicherte des<br />

Basistarifs nach § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz. Sie haben – ohne die ansonsten<br />

erfor<strong>der</strong>liche Vorversicherungszeit von fünf Jahren – generell Anspruch auf<br />

Beitragsbegrenzung auf den Höchstbeitrag <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung.<br />

Sofern ihr Beitrag zur <strong>Krankenversicherung</strong> nach § 12 Abs. 1c Satz 4 o<strong>der</strong> 6<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermin<strong>der</strong>t ist, nämlich bei Hilfebedürftigkeit<br />

nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> zu zahlende Beitrag<br />

auf 50 Prozent des Höchstbeitrages. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe<br />

im Pflegefall gilt in diesem Fall eine Beitragsbegrenzung auf 50 Prozent des<br />

halben Höchstbeitrages; Ausgangsbasis ist hier also nicht <strong>der</strong> auf 40 Prozent<br />

reduzierte Höchstbeitrag <strong>der</strong> PPV. Droht durch die Beitragszahlung dann immer<br />

noch Hilfebedürftigkeit, leistet <strong>der</strong> nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII zuständige<br />

Träger auf Antrag einen Zuschuss, so dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird.<br />

Auch wenn unabhängig von <strong>der</strong> Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit besteht und<br />

dies durch den nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII zuständigen Träger bescheinigt<br />

wird, reduziert sich <strong>der</strong> Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags.<br />

Der Beitrag für die über 25 Jahre alten und damit nicht mehr beitragsfreien<br />

Studenten (nur Tarifstufe PVN) lag für das Jahr <strong>2012</strong> bei 8,72 Euro monatlich.<br />

Für die Anwartschaftsversicherung, die für Zeiten einer Versicherungspflicht in<br />

<strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung (SPV) abgeschlossen werden kann, lagen die<br />

Beiträge im Jahr <strong>2012</strong> unverän<strong>der</strong>t bei 5,61 Euro monatlich in <strong>der</strong> Tarifstufe PVN<br />

(zuvor: 3,58 Euro). Die tatsächlich erhobenen Beiträge konnten wegen abweichen<strong>der</strong><br />

Kostensätze <strong>der</strong> Versicherungsunternehmen niedriger ausfallen.<br />

Gesetzgebung zur Pflege<br />

Pflege-Neuausrichtungs-<br />

Gesetz (PNG)<br />

Reform <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I <strong>2012</strong>, S. 2246) wurden wesentliche<br />

Inhalte des Koalitionsvertrags für die 17. Legislaturperiode (vgl. RB 2011<br />

Seite 95 f.) umgesetzt. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren zu einer<br />

Reform <strong>der</strong> Pflegeversicherung wurde bereits Ende 2011 begonnen und <strong>2012</strong><br />

fortgesetzt (siehe auch <strong>Rechenschaftsbericht</strong> 2011, Seite 100). Die Regelungen<br />

zur Zulagenför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> Pflegevorsorge (s. Seite 88 f.) waren dabei<br />

erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht worden. Einige<br />

Regelungen des PNG traten bereits am Tag nach <strong>der</strong> Verkündung (30. Oktober<br />

<strong>2012</strong>) und an<strong>der</strong>e erst zum 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Mit <strong>der</strong> Verabschiedung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) wurde<br />

die flexiblere Inanspruchnahme <strong>der</strong> Sach- und Geldleistungen ermöglicht und<br />

eine Steigerung bei <strong>der</strong> Transparenz <strong>der</strong> Leistungsangebote, <strong>der</strong>en Preis und<br />

Qualität vorgenommen.<br />

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