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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Aktuarielle Schwerpunkte<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> ist, erfolgt auch die Beobachtung gemeinsam. Um die<br />

Rechnungsgrundlagen jährlich zu überprüfen, melden die einzelnen Unternehmen<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Daten gemäß Poolvertrag <strong>der</strong> PPV an den PKV-Verband,<br />

<strong>der</strong> unter an<strong>der</strong>em die Beitragskalkulation für den Tarif durchführt. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

und die rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen müssen für alle<br />

Beobachtungseinheiten (Nicht-Beihilfeberechtigte und Beihilfeberechtigte)<br />

getrennt gegenübergestellt werden. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit einer<br />

Beitragsanpassung dient <strong>der</strong> sogenannte Auslösende Faktor. Ein Verfahren zur<br />

Berechnung des Auslösenden Faktors wird in <strong>der</strong> Kalkulationsverordnung (KalV)<br />

beschrieben, wobei aber auch äquivalente Verfahren zulässig sind. Die Vorgehensweise<br />

zur Berechnung <strong>der</strong> Auslösenden Faktoren für die PPV wird in den<br />

entsprechenden Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />

In <strong>der</strong> PPV sprach <strong>der</strong> Auslösende Faktor in allen Beobachtungseinheiten an. Die<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Beitragsanpassung zum 1. Januar 2013 werden unten beschrieben.<br />

Beitragsanpassung in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> Pflegepflichtversicherung zum<br />

1. Januar 2013<br />

Die Beiträge in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> Pflegepflichtversicherung werden geschlechtsunabhängig<br />

kalkuliert und getrennt für Nicht-Beihilfeberechtigte (PVN) und für<br />

Beihilfeberechtigte (PVB) berechnet. Der Beitrag in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> Pflegepflichtversicherung<br />

ist auf 100 Prozent und bei seit Beginn <strong>der</strong> PPV dort versicherten<br />

Ehegatten in PVN auf 75 Prozent und in PVB auf 75 Prozent von 40 Prozent des<br />

Höchstbeitrags in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Für Hilfebedürftige,<br />

die zusätzlich im Basistarif versichert sind, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beitrag auf 50<br />

Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> jeweiligen Tarifstufe. Wichtiger<br />

Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung ist, dass in <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> Pflegepflichtversicherung<br />

Alterungsrückstellungen gebildet werden, die im Alter<br />

beitragssenkend angerechnet werden. Der Höchstbeitrag in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung<br />

beträgt im Jahr 2013 80,72 Euro.<br />

Da die Auslösenden Faktoren sowohl in PVB als auch in PVN einen negativen<br />

Wert ergaben, sinken die Kopfschäden zunächst. Eine Steigerung <strong>der</strong> Kopfschäden<br />

bewirkten allerdings die Ausweitungen <strong>der</strong> Versicherungsleistungen zum<br />

1. Januar <strong>2012</strong> durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) und zum 1.<br />

Januar 2013 durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG).<br />

Struktur <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong><br />

Pflegepflichtversicherung<br />

Kalkulationsgrundlagen<br />

Aus den so angepassten Leistungen und den mittleren Beständen wurden für<br />

die Alter 19 bis 105 Kopfschäden gebildet und mit dem Whittaker-Hen<strong>der</strong>son-<br />

Verfahren ausgeglichen. Für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 wurde<br />

ein einheitlicher Kopfschaden berechnet.<br />

Damit einhergehend wurden die Ausscheidewahrscheinlichkeiten überprüft<br />

und vorsichtig bestimmt. Grundlage für die Sterbewahrscheinlichkeiten bildete<br />

die PKV-Sterbetafel 2013. Die Stornowahrscheinlichkeiten haben sich nicht<br />

geän<strong>der</strong>t. Daraus wurden nach den allgemeingültigen Kalkulationsmethoden<br />

geschlechtsabhängige Nettobedarfsbeiträge bestimmt.<br />

Auch bei dieser Beitragsanpassung wurden Mittel aus den Rückstellungen für<br />

Beitragsrückerstattung (RfB) zur Reduzierung <strong>der</strong> Umlagen eingesetzt. Mit dieser<br />

Umlage werden die Geschlechtsunabhängigkeit des Beitrags und die Beitragskappungen<br />

finanziert. Diese bestehen unter an<strong>der</strong>em darin, dass mitversicherte<br />

Kin<strong>der</strong> keinen eigenen Beitrag zahlen und dass nach einer bestimmten<br />

Bestandszugehörigkeit <strong>der</strong> Höchstbeitrag in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung<br />

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