Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
von bisher rund 52 Millionen Euro (zweijährige Ausbildung) auf rund 200 Millionen<br />
Euro (dreijährige Ausbildung) erhöhen.<br />
Der PKV-Verband befürwortet das Anliegen <strong>der</strong> Bundesregierung, die Qualität<br />
<strong>der</strong> Rettungsdienste zu sichern und zu verbessern. Eine Grundvoraussetzung<br />
für einen gut organisierten und effektiven Rettungsdienst ist eine qualitativ<br />
hochwertige Berufsausbildung, die den stetig zunehmenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die demografische Entwicklung Rechnung trägt.<br />
Die PKV lehnt es jedoch entschieden ab, dass die Private und Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong>,<br />
das heißt die Beitragszahler, zur Finanzierung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />
Neuregelung <strong>der</strong> Ausbildung verbundenen Mehrkosten anteilig herangezogen<br />
werden sollen. Die Rettungsdienstgesetze <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> stufen den Rettungsdienst<br />
von seiner Rechtsnatur her als öffentliche Aufgabe <strong>der</strong> Gesundheitsvorsorge<br />
und Gefahrenabwehr ein. Es handelt sich hierbei um Aufgaben <strong>der</strong><br />
Daseinsvorsorge, die durch die zuständigen Gebietskörperschaften mit öffentlichen<br />
Gel<strong>der</strong>n zu finanzieren sind. Der PKV die Finanzierungsverantwortung für<br />
Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Gefahrenabwehr, die keinerlei Bezug zur <strong>Krankenversicherung</strong><br />
haben, zu übertragen, ist ordnungspolitisch verfehlt. Zudem sind die<br />
Kosten <strong>der</strong> theoretischen Ausbildung als schulische Personal- und Sachkosten<br />
ebenso wie die Berufsschulkosten an<strong>der</strong>er Ausbildungsgänge von den Län<strong>der</strong>n<br />
zu tragen.<br />
Die PKV beteiligt sich bereits über den Ausbildungszuschlag gemäß § 17a KHG<br />
an <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Ausbildungskosten in den Ausbildungsstätten, die<br />
abschließend in § 2 Nr. 1a KHG aufgeführt sind. Die Kosten <strong>der</strong> dort erwähnten<br />
Ausbildungsstätten, die notwendigerweise mit Krankenhäusern verbunden sind,<br />
gehören zu den pflegesatzfähigen Kosten. Die Ausbildungsstätten <strong>der</strong> Rettungsassistenten/Notfallsanitäter<br />
sind indes nicht in § 2 Nr. 1a KHG genannt, auch<br />
sind ihre Kosten nicht pflegesatzfähig. Dies ist ein weiterer Grund, warum die<br />
Finanzierung nicht auf die <strong>Krankenversicherung</strong>en übertragen werden kann.<br />
Es erscheint überdies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig, dass <strong>der</strong><br />
Bund eine Regelung zur Finanzierung <strong>der</strong> Ausbildungskosten im Bereich des den<br />
Län<strong>der</strong>n zugewiesenen Rettungsdienstes trifft. Die Bundeskompetenz berechtigt<br />
nicht zu Vorgaben für landesrechtliche Bestimmungen <strong>der</strong> Entgeltfestsetzung<br />
in den Rettungsdienstgesetzen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>. In Baden-Württemberg<br />
vereinbaren beispielsweise die Leistungserbringer mit den Kostenträgern (GKV<br />
und PKV) für alle Benutzer einheitliche und verbindliche Entgelte (vgl. § 28 RDG<br />
BW). Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe <strong>der</strong> Benutzungsentgelte, kann<br />
eine Schiedsstelle zur Entscheidung angerufen werden. Diese landesgesetzlich<br />
vorgegebene Systematik <strong>der</strong> Verhandlung und Preisfindung darf <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />
nicht verletzen, in dem er in einem Vorgriff die Finanzierung bestimmter<br />
Kosten im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst <strong>der</strong> PKV anteilig zuweist.<br />
Bei den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Ausbildung selbst bzw. an die Ausbildungsstätten<br />
wäre eine Präzisierung wünschenswert. Es fehlen Mindestvorgaben für die<br />
Stundenzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung, wie sie im Rettungsassistentengesetz<br />
(RettAssG) und in <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für die Berufe in <strong>der</strong> Krankenpflege (KrPflAPrV) einheitlich verankert sind. Die<br />
Vorgaben für die Ausbildungskompetenzen <strong>der</strong> Schulen in § 6 enthalten ebenfalls<br />
keinen klaren Mindestanfor<strong>der</strong>ungen. Da <strong>der</strong> Notfallassistent gemäß § 4<br />
viele Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen soll und nicht mehr wie noch<br />
laut RettAssG als „Helfer bis zur Übernahme <strong>der</strong> Behandlung durch den Arzt“<br />
lebensrettende Maßnahmen durchführen können soll, wären hier eindeutige<br />
Festlegungen wünschenswert.<br />
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