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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

von bisher rund 52 Millionen Euro (zweijährige Ausbildung) auf rund 200 Millionen<br />

Euro (dreijährige Ausbildung) erhöhen.<br />

Der PKV-Verband befürwortet das Anliegen <strong>der</strong> Bundesregierung, die Qualität<br />

<strong>der</strong> Rettungsdienste zu sichern und zu verbessern. Eine Grundvoraussetzung<br />

für einen gut organisierten und effektiven Rettungsdienst ist eine qualitativ<br />

hochwertige Berufsausbildung, die den stetig zunehmenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die demografische Entwicklung Rechnung trägt.<br />

Die PKV lehnt es jedoch entschieden ab, dass die Private und Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong>,<br />

das heißt die Beitragszahler, zur Finanzierung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong><br />

Neuregelung <strong>der</strong> Ausbildung verbundenen Mehrkosten anteilig herangezogen<br />

werden sollen. Die Rettungsdienstgesetze <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> stufen den Rettungsdienst<br />

von seiner Rechtsnatur her als öffentliche Aufgabe <strong>der</strong> Gesundheitsvorsorge<br />

und Gefahrenabwehr ein. Es handelt sich hierbei um Aufgaben <strong>der</strong><br />

Daseinsvorsorge, die durch die zuständigen Gebietskörperschaften mit öffentlichen<br />

Gel<strong>der</strong>n zu finanzieren sind. Der PKV die Finanzierungsverantwortung für<br />

Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Gefahrenabwehr, die keinerlei Bezug zur <strong>Krankenversicherung</strong><br />

haben, zu übertragen, ist ordnungspolitisch verfehlt. Zudem sind die<br />

Kosten <strong>der</strong> theoretischen Ausbildung als schulische Personal- und Sachkosten<br />

ebenso wie die Berufsschulkosten an<strong>der</strong>er Ausbildungsgänge von den Län<strong>der</strong>n<br />

zu tragen.<br />

Die PKV beteiligt sich bereits über den Ausbildungszuschlag gemäß § 17a KHG<br />

an <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Ausbildungskosten in den Ausbildungsstätten, die<br />

abschließend in § 2 Nr. 1a KHG aufgeführt sind. Die Kosten <strong>der</strong> dort erwähnten<br />

Ausbildungsstätten, die notwendigerweise mit Krankenhäusern verbunden sind,<br />

gehören zu den pflegesatzfähigen Kosten. Die Ausbildungsstätten <strong>der</strong> Rettungsassistenten/Notfallsanitäter<br />

sind indes nicht in § 2 Nr. 1a KHG genannt, auch<br />

sind ihre Kosten nicht pflegesatzfähig. Dies ist ein weiterer Grund, warum die<br />

Finanzierung nicht auf die <strong>Krankenversicherung</strong>en übertragen werden kann.<br />

Es erscheint überdies aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig, dass <strong>der</strong><br />

Bund eine Regelung zur Finanzierung <strong>der</strong> Ausbildungskosten im Bereich des den<br />

Län<strong>der</strong>n zugewiesenen Rettungsdienstes trifft. Die Bundeskompetenz berechtigt<br />

nicht zu Vorgaben für landesrechtliche Bestimmungen <strong>der</strong> Entgeltfestsetzung<br />

in den Rettungsdienstgesetzen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>. In Baden-Württemberg<br />

vereinbaren beispielsweise die Leistungserbringer mit den Kostenträgern (GKV<br />

und PKV) für alle Benutzer einheitliche und verbindliche Entgelte (vgl. § 28 RDG<br />

BW). Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe <strong>der</strong> Benutzungsentgelte, kann<br />

eine Schiedsstelle zur Entscheidung angerufen werden. Diese landesgesetzlich<br />

vorgegebene Systematik <strong>der</strong> Verhandlung und Preisfindung darf <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />

nicht verletzen, in dem er in einem Vorgriff die Finanzierung bestimmter<br />

Kosten im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst <strong>der</strong> PKV anteilig zuweist.<br />

Bei den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Ausbildung selbst bzw. an die Ausbildungsstätten<br />

wäre eine Präzisierung wünschenswert. Es fehlen Mindestvorgaben für die<br />

Stundenzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung, wie sie im Rettungsassistentengesetz<br />

(RettAssG) und in <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />

für die Berufe in <strong>der</strong> Krankenpflege (KrPflAPrV) einheitlich verankert sind. Die<br />

Vorgaben für die Ausbildungskompetenzen <strong>der</strong> Schulen in § 6 enthalten ebenfalls<br />

keinen klaren Mindestanfor<strong>der</strong>ungen. Da <strong>der</strong> Notfallassistent gemäß § 4<br />

viele Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen soll und nicht mehr wie noch<br />

laut RettAssG als „Helfer bis zur Übernahme <strong>der</strong> Behandlung durch den Arzt“<br />

lebensrettende Maßnahmen durchführen können soll, wären hier eindeutige<br />

Festlegungen wünschenswert.<br />

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