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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

konnte nach Asklepios und Sana inzwischen auch Vivantes als größerer Krankenhausträger<br />

für eine Zusammenarbeit gewonnen werden. Weitere Klinikträger<br />

haben ihr Interesse bereits signalisiert.<br />

Als Kriterien für eine Teilnahme <strong>der</strong> einzelnen Krankenhäuser wurde in den<br />

Vereinbarungen mit diesen Folgendes festgelegt:<br />

1. Überdurchschnittliche medizinische Qualität in wesentlichen Leistungsbereichen<br />

des jeweiligen Krankenhauses (Nachweis durch Daten <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Qualitätssicherung o<strong>der</strong> durch Auswertung des Systems von „qualitätskliniken.de“)<br />

2. Gute Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Wahlleistung Unterkunft<br />

3. Nur solche Krankenhäuser können teilnehmen, die insgesamt als leistungsrechtlich<br />

unbedenklich angesehen werden.<br />

Seitens <strong>der</strong> Verbandsgeschäftsführung wird ein zunehmendes Interesse <strong>der</strong><br />

Krankenhäuser wahrgenommen, so dass beabsichtigt ist, einen weiteren Ausbau<br />

<strong>der</strong> Qualitätspartnerschaften voran zu treiben.<br />

Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG<br />

Im Hinblick auf die im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (BGBl. I Nr.<br />

70 vom 28. Dezember 2011) eingeführten Neuregelung in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG<br />

zur Entgeltbindung von Einrichtungen, die sich in räumlicher Nähe zu Plankrankenhäusern<br />

befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, hat <strong>der</strong><br />

Verband im Berichtsjahr mit mehreren Krankenhausbetreibern konstruktive und<br />

zielführende Gespräche geführt. Einige Krankenhausbetreiber versuchen indes<br />

weiterhin, Patienten in Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG für Krankenhausleistungen,<br />

die mit denen im verbundenen Plankrankenhaus identisch<br />

sind, entgegen dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes höhere Entgelte in<br />

Rechnung zu stellen, z. B. indem ein im Krankenhausentgeltrecht nicht vorgesehener<br />

„Investitionskostenzuschlag“ abgerechnet wird. Der Verband wird die zur<br />

Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, um <strong>der</strong>artige gesetzeswidrige<br />

Mehrbelastungen <strong>der</strong> Patienten zu unterbinden.<br />

Der Verband setzt sich zudem nachdrücklich für eine steuerliche Befreiung <strong>der</strong><br />

Umsätze von Einrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ein. Da diese<br />

Einrichtungen identische o<strong>der</strong> zumindest gleichartige Krankenhausleistungen<br />

wie Plankrankenhäuser erbringen und entgeltrechtlich im Hinblick auf allgemeine<br />

Krankenhausleistungen und auf Wahlleistungen Unterkunft den Plankrankenhäusern<br />

gleichgestellt sind, sind eine unterschiedliche umsatzsteuerliche<br />

Behandlung und eine zusätzliche steuerliche Belastung <strong>der</strong> Privatpatienten<br />

– auch nach europarechtlichen Grundsätzen – nicht gerechtfertigt.<br />

Krankenhausdatenbank des Verbands<br />

Um die Mitglie<strong>der</strong>unternehmen bei <strong>der</strong> Prüfung von Krankenhausrechnungen zu<br />

unterstützen, unterhält <strong>der</strong> PKV-Verband eine umfangreiche Datenbank. Basis<br />

<strong>der</strong> Datenerfassung sind die Genehmigungsbescheide nach dem KHG und die<br />

Befragungen <strong>der</strong> Krankenhäuser. Daraus sind Informationen hinsichtlich sämtlicher<br />

Entgeltformen wie z. B. Landesbasisfallwerte, Zusatzentgelte und Pflegesätze<br />

zu entnehmen. Eingang in die Datenbank finden auch die Beurteilungen<br />

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