Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
ersetzen sollen. Die Verordnungen enthalten zwar Regelungen zur Verbesserungen<br />
<strong>der</strong> Kontrolle von Medizinprodukten. Das teilweise als unzureichend<br />
kritisierte Verfahren, wonach die Zulassung auch von potenziell gefährlichen<br />
Medizinprodukten durch staatlich akkreditierte Stellen (so genannte Benannte<br />
Stellen) erfolgt, die den Herstellungsprozesses eines Medizinproduktes im Auftrag<br />
eines Herstellers überprüfen und dessen technische Fehlerfreiheit bescheinigen,<br />
soll offenbar aber beibehalten werden. Stattdessen sollen die Benannten<br />
Stellen durch staatliche Behörden besser überwacht werden. Außerdem sollen<br />
die Benannten Stellen verpflichtet werden, künftig auch unangemeldete Produktprüfungen<br />
beim Hersteller durchzuführen. Eine solche unangemeldete<br />
Kontrolle <strong>der</strong> Produktionsstätte <strong>der</strong> Firma Poly Implant Prothése hätte die<br />
Mangelhaftigkeit <strong>der</strong> Brustimplantate mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt.<br />
Unangemeldete stichprobenartige Kontrollen <strong>der</strong> Produkte im Handel und in<br />
Gesundheitseinrichtungen sind ebenfalls in <strong>der</strong> Diskussion.<br />
3.4 Arzneimittel<br />
Erstattungsbeträge nach § 130b SGB V<br />
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) gelten neue<br />
Regelungen für Arzneimittelrabatte und die Nutzenbewertung neuer Arzneimittel.<br />
Sämtliche neu zugelassenen Arzneimittel stehen den Versicherten aber<br />
unverän<strong>der</strong>t sofort nach Markteinführung durch den pharmazeutischen Unternehmer<br />
zur Verfügung. Auch ist <strong>der</strong> pharmazeutische Unternehmer nach wie<br />
vor frei, den Preis zunächst einseitig festzulegen. Dieser Preis gilt zumindest<br />
bis zum 13. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen. Für Arzneimittel,<br />
<strong>der</strong>en (Zusatz-)Nutzen durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im<br />
Gesundheitswesen (IQWiG) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)<br />
gegenüber <strong>der</strong> zweckmäßigen Vergleichstherapie festgestellt worden ist, wird<br />
zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem Spitzenverband Bund<br />
<strong>der</strong> Krankenkassen gemäß § 130 b SGB V ein Erstattungsbetrag als Preisnachlass<br />
auf den ursprünglichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers<br />
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