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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

„Pflegegrade“, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen sollen, mit Leistungsansprüchen<br />

ist eine <strong>der</strong> Aufgaben des neuen Expertenbeirats, <strong>der</strong> seine<br />

Arbeit im Mai 2013 abschließen will. Der PKV-Verband und <strong>der</strong> medizinische<br />

Dienst <strong>der</strong> <strong>Privaten</strong> MEDICPROOF sind auch in diesem Beirat wie<strong>der</strong> vertreten.<br />

Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung<br />

des BMG<br />

Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Pflegestatistik-<br />

Verordnung<br />

MB/PPV 2013 und Auslegungshinweise<br />

<strong>der</strong> PPV<br />

Assistenzpflegegesetz<br />

Durch § 118 Absatz 1 SGB XI ist im Zuge des PNG die Beteiligung <strong>der</strong> maßgeblichen<br />

Organisationen <strong>der</strong> Selbsthilfe bei <strong>der</strong> Erarbeitung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

von Richtlinien des GKV-Spitzenverbands und bestimmter Vereinbarungen <strong>der</strong><br />

Selbstverwaltungspartner vorgesehen. Dies umfasst das Recht zur Anwesenheit<br />

bei Beschlussfassungen. Die Nichtbeachtung von schriftlichen Anliegen<br />

muss auf Verlangen schriftlich begründet werden. Das Bundesministerium für<br />

Gesundheit hat im Berichtszeitraum den Entwurf für eine Rechtsverordnung<br />

nach § 118 Absatz 2 SGB XI vorgelegt. So begrüßenswert die bessere Einbindung<br />

<strong>der</strong> Betroffenenorganisationen ist, so bedauerlich ist es, dass die Beteiligungsrechte<br />

<strong>der</strong> PKV, <strong>der</strong> z. B. kein <strong>der</strong>artiges Mitberatungsrecht eingeräumt ist,<br />

dahinter nun zurückbleiben.<br />

Durch Än<strong>der</strong>ung des § 109 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im<br />

Rahmen des PNG wurde die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Erweiterung <strong>der</strong> 2-jährigen<br />

Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die<br />

häusliche Pflege als Bundesstatistik ermächtigt. Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs<br />

soll eine verbesserte Datengrundlage über die in den Einrichtungen<br />

tätigen Personen durch Erfassung von Geburtsjahr, Umschulung und zusätzlich<br />

bei Auszubildenden und Umschülern die Art <strong>der</strong> Ausbildung und das Ausbildungsjahr<br />

erfolgen. Darüber hinaus sollen Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

erfasst werden, die erstmals Leistungen infolge <strong>der</strong> Einführung<br />

des § 123 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und/o<strong>der</strong> zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

nach § 87b Elftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

örtlichen Infrastrukturplanung soll bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen<br />

und Personen mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

<strong>der</strong> Wohnort (Postleitzahl) erfasst werden. Entsprechende Daten sind auch durch<br />

die privaten Versicherungsunternehmen über den PKV-Verband zur Verfügung<br />

zu stellen, so dass eine Anpassung <strong>der</strong> statistischen Erhebungen erfolgte.<br />

Der PKV-Verband hat die brancheneinheitlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2013) an die<br />

geän<strong>der</strong>ten Bestimmungen des SGB XI angepasst, um die Gleichwertigkeit nach<br />

§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI sicher zu stellen. Zu den Neuregelungen hat <strong>der</strong><br />

PKV-Verband den privaten Versicherungsunternehmen außerdem verbindliche<br />

Auslegungshinweise gegeben, die angesichts des Risikoausgleichs nach § 111<br />

SGB XI eine einheitliche Leistungspraxis gewährleisten sollen.<br />

Die bereits mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus<br />

im Jahre 2009 geschaffene Regelung wurde durch das Gesetz zur<br />

Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen<br />

(BT-Drs. 17/10747, BGBl. I <strong>2012</strong>, S. 2789) zum 28. Dezember<br />

<strong>2012</strong> erweitert. Für die Dauer <strong>der</strong> Aufnahme in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen<br />

nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

besteht Anspruch auf Weiterzahlung von Pflegegeld. Der PKV-Verband hat diese<br />

Erweiterung in seiner Stellungnahme begrüßt. Pflegebedürftige die ihre Pflege<br />

durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte selbst sicherstellen, werden dadurch<br />

wirksam unterstützt.<br />

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