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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Rechtliche Entwicklungen<br />

4.1 Rechtsfragen im Gesundheitswesen<br />

Rechengrößen 2013<br />

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 legt die für das Jahr<br />

2013 maßgebenden Rechengrößen fest. Es ergibt sich daraus eine Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und Angestellten für<br />

2013 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n in Höhe von 69.600 Euro jährlich und 5.800<br />

Euro monatlich (Vorjahr: 67.200 Euro jährlich bzw. 5.600 Euro monatlich) und in<br />

den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n von 58.800 Euro jährlich bzw. 4.900 Euro monatlich<br />

(Vorjahr: 57.600 Euro jährlich bzw. 4.800 Euro monatlich). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

beträgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 SGB V 52.200<br />

Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich (Vorjahr: 50.850 Euro jährlich bzw.<br />

4.237,50 Euro monatlich). Sie gilt für das Neugeschäft seit 1. Januar 2003. Für<br />

diejenigen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes<br />

(BGBl. I 2002, S. 4637), also am 31. Dezember 2002, wegen Überschreitens<br />

<strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in einer privaten substitutiven<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> versichert waren, beträgt gemäß § 6 Abs. 7 SGB V<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 47.250 Euro jährlich bzw. 3.937,50 Euro<br />

monatlich (Vorjahr: 45.900 Euro jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich). Die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

in <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und in <strong>der</strong><br />

sozialen Pflegeversicherung betragen für das Jahr 2013 ebenfalls 47.250 Euro<br />

jährlich bzw. 3.937,50 Euro monatlich (Vorjahr: 45.900 Euro jährlich bzw. 3.825<br />

Euro monatlich).<br />

Nach den vorgegebenen Rechengrößen beträgt die Bezugsgröße 2013 gemäß<br />

§ 18 SGB IV 32.340 Euro jährlich bzw. 2.695 Euro monatlich in den alten und<br />

27.300 Euro jährlich bzw. 2.275 Euro monatlich in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />

Zu beachten ist, dass Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in <strong>der</strong><br />

GKV vorsieht, dass auch die Bezugsgröße West, soweit sie für den Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbereich relevant ist, für das ganze Bundesgebiet gilt. Die<br />

Bezugsgröße ist maßgebend für folgende Werte:<br />

Ein Siebtel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit im Jahr 2013 bundeseinheitlich monatlich<br />

385 Euro (Vorjahr: 375 Euro) beträgt die Einkommensgrenze für die Einbeziehung<br />

des Ehegatten, des Lebenspartners und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in die Familienversicherung<br />

in <strong>der</strong> GKV nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und in <strong>der</strong> SPV nach § 25 Abs. 1<br />

Nr. 5 SGB XI.<br />

Ein Drittel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 898,32 Euro (Vorjahr: 874,91 Euro)<br />

monatlich macht die dem Beitrag freiwilliger GKV-Mitglie<strong>der</strong> nach § 240 Abs. 4<br />

Satz 1 SGB V zugrunde zu legende Mindesteinnahme aus. Für hauptberuflich<br />

selbständig erwerbstätige freiwillige GKV-Mitglie<strong>der</strong> gelten nach § 240 Abs. 4<br />

Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen auf den Monat umgerechnet mindestens<br />

drei Viertel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 2.021,25 Euro (Vorjahr: 1.968,75<br />

Euro).<br />

Besteht unabhängig von <strong>der</strong> Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit,<br />

zahlt <strong>der</strong> zuständige Träger für einen im Basistarif Versicherten den Betrag,<br />

<strong>der</strong> auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

zu tragen ist (§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG). Als beitragspflichtige<br />

Einnahmen gelten bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, <strong>der</strong> dreißigste<br />

Teil des 0,3450fachen <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

SGB V). Unter Zugrundelegung des reduzierten Beitragssatzes von 14,9 Prozent<br />

Beitragsbemessungsund<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

Bezugsgröße<br />

Familienversicherung in<br />

GKV und SPV<br />

Mindestbeitrag freiwilliger<br />

GKV-Mitglie<strong>der</strong><br />

Beitragszuschuss für<br />

ALG II-Bezieher<br />

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