Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Rechtliche Entwicklungen<br />
4.1 Rechtsfragen im Gesundheitswesen<br />
Rechengrößen 2013<br />
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 legt die für das Jahr<br />
2013 maßgebenden Rechengrößen fest. Es ergibt sich daraus eine Beitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und Angestellten für<br />
2013 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n in Höhe von 69.600 Euro jährlich und 5.800<br />
Euro monatlich (Vorjahr: 67.200 Euro jährlich bzw. 5.600 Euro monatlich) und in<br />
den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n von 58.800 Euro jährlich bzw. 4.900 Euro monatlich<br />
(Vorjahr: 57.600 Euro jährlich bzw. 4.800 Euro monatlich). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
beträgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 SGB V 52.200<br />
Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich (Vorjahr: 50.850 Euro jährlich bzw.<br />
4.237,50 Euro monatlich). Sie gilt für das Neugeschäft seit 1. Januar 2003. Für<br />
diejenigen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes<br />
(BGBl. I 2002, S. 4637), also am 31. Dezember 2002, wegen Überschreitens<br />
<strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in einer privaten substitutiven<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> versichert waren, beträgt gemäß § 6 Abs. 7 SGB V<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 47.250 Euro jährlich bzw. 3.937,50 Euro<br />
monatlich (Vorjahr: 45.900 Euro jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich). Die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
in <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> und in <strong>der</strong><br />
sozialen Pflegeversicherung betragen für das Jahr 2013 ebenfalls 47.250 Euro<br />
jährlich bzw. 3.937,50 Euro monatlich (Vorjahr: 45.900 Euro jährlich bzw. 3.825<br />
Euro monatlich).<br />
Nach den vorgegebenen Rechengrößen beträgt die Bezugsgröße 2013 gemäß<br />
§ 18 SGB IV 32.340 Euro jährlich bzw. 2.695 Euro monatlich in den alten und<br />
27.300 Euro jährlich bzw. 2.275 Euro monatlich in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />
Zu beachten ist, dass Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in <strong>der</strong><br />
GKV vorsieht, dass auch die Bezugsgröße West, soweit sie für den Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbereich relevant ist, für das ganze Bundesgebiet gilt. Die<br />
Bezugsgröße ist maßgebend für folgende Werte:<br />
Ein Siebtel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit im Jahr 2013 bundeseinheitlich monatlich<br />
385 Euro (Vorjahr: 375 Euro) beträgt die Einkommensgrenze für die Einbeziehung<br />
des Ehegatten, des Lebenspartners und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in die Familienversicherung<br />
in <strong>der</strong> GKV nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und in <strong>der</strong> SPV nach § 25 Abs. 1<br />
Nr. 5 SGB XI.<br />
Ein Drittel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 898,32 Euro (Vorjahr: 874,91 Euro)<br />
monatlich macht die dem Beitrag freiwilliger GKV-Mitglie<strong>der</strong> nach § 240 Abs. 4<br />
Satz 1 SGB V zugrunde zu legende Mindesteinnahme aus. Für hauptberuflich<br />
selbständig erwerbstätige freiwillige GKV-Mitglie<strong>der</strong> gelten nach § 240 Abs. 4<br />
Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen auf den Monat umgerechnet mindestens<br />
drei Viertel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 2.021,25 Euro (Vorjahr: 1.968,75<br />
Euro).<br />
Besteht unabhängig von <strong>der</strong> Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit,<br />
zahlt <strong>der</strong> zuständige Träger für einen im Basistarif Versicherten den Betrag,<br />
<strong>der</strong> auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in <strong>der</strong> Gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
zu tragen ist (§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG). Als beitragspflichtige<br />
Einnahmen gelten bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, <strong>der</strong> dreißigste<br />
Teil des 0,3450fachen <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
SGB V). Unter Zugrundelegung des reduzierten Beitragssatzes von 14,9 Prozent<br />
Beitragsbemessungsund<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />
Bezugsgröße<br />
Familienversicherung in<br />
GKV und SPV<br />
Mindestbeitrag freiwilliger<br />
GKV-Mitglie<strong>der</strong><br />
Beitragszuschuss für<br />
ALG II-Bezieher<br />
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