Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Nach § 130b SGB V i.V.m. § 78 Abs. 3a AMG wird dieser Rabatt in <strong>der</strong> Lieferkette<br />
gewährt. Dies hat zur Folge, dass Privatversicherte für Arzneimittel, für<br />
die ein Erstattungsbetrag ausgehandelt wurde, in <strong>der</strong> Apotheke nur den um<br />
den Rabatt gemin<strong>der</strong>ten Preis zu zahlen haben. Ein beson<strong>der</strong>es Einzugsverfahren<br />
ist insoweit nicht erfor<strong>der</strong>lich. Im Jahr <strong>2012</strong> konnten unter Beteiligung<br />
von Vertretern des PKV-Verbands in elf von bisher zwölf Fällen eine Einigung<br />
zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband<br />
erzielt werden. In einem Fall musste bislang die Schiedsstelle entscheiden. Die<br />
Preisnachlässe traten jeweils rückwirkend in Kraft. Eine technische Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Verhandlungsergebnisse erfolgte bis zum 31. Januar 2013 allerdings nicht.<br />
Privatversicherte kamen daher nicht in den Genuss <strong>der</strong> Rabatte nach § 130b<br />
SGB V. Ursächlich hierfür waren zum einen technische Gründe. Die Verbände<br />
<strong>der</strong> Handelskette erklärten übereinstimmend, dass sie organisatorisch nicht<br />
auf eine Abrechnung <strong>der</strong> Rabatte eingestellt seien. Die Erstattungsbeträge wurden<br />
daher zunächst nicht in die maßgeblichen Datenbanken eingestellt. Hinzu<br />
kam eine rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzung. Nach wie vor streitig ist die Frage,<br />
ob die in <strong>der</strong> Lieferkette zu gewährenden Zuschläge für Großhändler und Apotheker<br />
sowie die Umsatzsteuer auf den rabattierten o<strong>der</strong> den ursprünglichen<br />
Herstellerabgabepreis zu beziehen sind. Der GKV-Spitzenverband sowie das<br />
Bundesministerium für Gesundheit und <strong>der</strong> PKV-Verband vertreten die Auffassung,<br />
dass <strong>der</strong> rabattierte Preis zugrunde zu legen ist. Dem wi<strong>der</strong>sprechen die<br />
pharmazeutischen Unternehmer, <strong>der</strong> Pharmagroßhandel und die Apotheken.<br />
Trotz dieser noch ungeklärten Frage wird die Abrechnung <strong>der</strong> Rabatte gemäß<br />
einer Verlautbarung <strong>der</strong> Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände<br />
(ABDA) seit dem 1. Februar 2013 in den einzelnen Apotheken umgesetzt. Es<br />
sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt Privatversicherte nur den<br />
rabattierten Preis in <strong>der</strong> Apotheke zahlen müssten. Bei den Arzneimitteln, die<br />
vor dem 1. Februar 2013 abgegeben wurden, wurde bislang <strong>der</strong> Rabatt nach<br />
§ 130b SGB V nicht realisiert. Die Problematik <strong>der</strong> rückwirkenden Anwendung<br />
<strong>der</strong> Rabatte nach § 130b SGB V erfolgt aus <strong>der</strong> Systematik des Verhandlungsverfahrens,<br />
dessen Ergebnis jeweils auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird. Die<br />
Problematik verschärft sich, wenn es zu einem Schlichtungsverfahren kommt.<br />
Derzeit ungeklärt ist, wie mit den, bedingt durch die verspätete Umsetzung in<br />
<strong>der</strong> Lieferkette bislang „verlorenen“ Rabatten nach § 130b SGB V umzugehen<br />
ist. Die rückwirkende Geltendmachung ist technisch und rechtlich schwierig.<br />
Eindeutige Anspruchsgrundlagen bestehen wohl nur im Verhältnis <strong>der</strong> Versicherten<br />
zur Apotheke, und, wenn <strong>der</strong> Versicherer Aufwendungen erstattet hat,<br />
im Verhältnis des Versicherers zur Apotheke. Mit dem Rabatt nach § 130b SGB V<br />
soll aber letztlich <strong>der</strong> Pharmahersteller belastet werden.<br />
Zweites Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er<br />
Vorschriften<br />
Vertraulichkeit <strong>der</strong> Erstattungsbeträge<br />
Im Zusammenhang mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher<br />
und an<strong>der</strong>er Vorschriften wurde darüber diskutiert, ob die<br />
gemäß § 130b SGB V verhandelten Erstattungsbeträge für innovative Arzneimittel<br />
mit festgestelltem Zusatznutzen zukünftig <strong>der</strong> Vertraulichkeit unterliegen<br />
sollen. In die gleiche Richtung gehen Vorstöße <strong>der</strong> pharmazeutischen Industrie,<br />
die sich für ein rückwirkendes Nacherstattungssystem ausspricht. Der Rabatt<br />
nach § 130b SGB V soll demnach nicht über die Lieferkette abgewickelt werden,<br />
son<strong>der</strong>n die Hersteller sollen ihre Produkte weiter zum von ihnen initial<br />
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