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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Nach § 130b SGB V i.V.m. § 78 Abs. 3a AMG wird dieser Rabatt in <strong>der</strong> Lieferkette<br />

gewährt. Dies hat zur Folge, dass Privatversicherte für Arzneimittel, für<br />

die ein Erstattungsbetrag ausgehandelt wurde, in <strong>der</strong> Apotheke nur den um<br />

den Rabatt gemin<strong>der</strong>ten Preis zu zahlen haben. Ein beson<strong>der</strong>es Einzugsverfahren<br />

ist insoweit nicht erfor<strong>der</strong>lich. Im Jahr <strong>2012</strong> konnten unter Beteiligung<br />

von Vertretern des PKV-Verbands in elf von bisher zwölf Fällen eine Einigung<br />

zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband<br />

erzielt werden. In einem Fall musste bislang die Schiedsstelle entscheiden. Die<br />

Preisnachlässe traten jeweils rückwirkend in Kraft. Eine technische Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Verhandlungsergebnisse erfolgte bis zum 31. Januar 2013 allerdings nicht.<br />

Privatversicherte kamen daher nicht in den Genuss <strong>der</strong> Rabatte nach § 130b<br />

SGB V. Ursächlich hierfür waren zum einen technische Gründe. Die Verbände<br />

<strong>der</strong> Handelskette erklärten übereinstimmend, dass sie organisatorisch nicht<br />

auf eine Abrechnung <strong>der</strong> Rabatte eingestellt seien. Die Erstattungsbeträge wurden<br />

daher zunächst nicht in die maßgeblichen Datenbanken eingestellt. Hinzu<br />

kam eine rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzung. Nach wie vor streitig ist die Frage,<br />

ob die in <strong>der</strong> Lieferkette zu gewährenden Zuschläge für Großhändler und Apotheker<br />

sowie die Umsatzsteuer auf den rabattierten o<strong>der</strong> den ursprünglichen<br />

Herstellerabgabepreis zu beziehen sind. Der GKV-Spitzenverband sowie das<br />

Bundesministerium für Gesundheit und <strong>der</strong> PKV-Verband vertreten die Auffassung,<br />

dass <strong>der</strong> rabattierte Preis zugrunde zu legen ist. Dem wi<strong>der</strong>sprechen die<br />

pharmazeutischen Unternehmer, <strong>der</strong> Pharmagroßhandel und die Apotheken.<br />

Trotz dieser noch ungeklärten Frage wird die Abrechnung <strong>der</strong> Rabatte gemäß<br />

einer Verlautbarung <strong>der</strong> Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände<br />

(ABDA) seit dem 1. Februar 2013 in den einzelnen Apotheken umgesetzt. Es<br />

sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt Privatversicherte nur den<br />

rabattierten Preis in <strong>der</strong> Apotheke zahlen müssten. Bei den Arzneimitteln, die<br />

vor dem 1. Februar 2013 abgegeben wurden, wurde bislang <strong>der</strong> Rabatt nach<br />

§ 130b SGB V nicht realisiert. Die Problematik <strong>der</strong> rückwirkenden Anwendung<br />

<strong>der</strong> Rabatte nach § 130b SGB V erfolgt aus <strong>der</strong> Systematik des Verhandlungsverfahrens,<br />

dessen Ergebnis jeweils auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird. Die<br />

Problematik verschärft sich, wenn es zu einem Schlichtungsverfahren kommt.<br />

Derzeit ungeklärt ist, wie mit den, bedingt durch die verspätete Umsetzung in<br />

<strong>der</strong> Lieferkette bislang „verlorenen“ Rabatten nach § 130b SGB V umzugehen<br />

ist. Die rückwirkende Geltendmachung ist technisch und rechtlich schwierig.<br />

Eindeutige Anspruchsgrundlagen bestehen wohl nur im Verhältnis <strong>der</strong> Versicherten<br />

zur Apotheke, und, wenn <strong>der</strong> Versicherer Aufwendungen erstattet hat,<br />

im Verhältnis des Versicherers zur Apotheke. Mit dem Rabatt nach § 130b SGB V<br />

soll aber letztlich <strong>der</strong> Pharmahersteller belastet werden.<br />

Zweites Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er<br />

Vorschriften<br />

Vertraulichkeit <strong>der</strong> Erstattungsbeträge<br />

Im Zusammenhang mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher<br />

und an<strong>der</strong>er Vorschriften wurde darüber diskutiert, ob die<br />

gemäß § 130b SGB V verhandelten Erstattungsbeträge für innovative Arzneimittel<br />

mit festgestelltem Zusatznutzen zukünftig <strong>der</strong> Vertraulichkeit unterliegen<br />

sollen. In die gleiche Richtung gehen Vorstöße <strong>der</strong> pharmazeutischen Industrie,<br />

die sich für ein rückwirkendes Nacherstattungssystem ausspricht. Der Rabatt<br />

nach § 130b SGB V soll demnach nicht über die Lieferkette abgewickelt werden,<br />

son<strong>der</strong>n die Hersteller sollen ihre Produkte weiter zum von ihnen initial<br />

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