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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Fertigarzneimittel an den Patienten weiter, kann er den darüber hinaus erzielten<br />

Einkaufsvorteil bzw. Preisnachlass für sich behalten. Es wäre sachgerecht<br />

und geboten, eine Verpflichtung festzuschreiben, Einkaufsvorteile zumindest<br />

teilweise an den privat versicherten Patienten weiterzuleiten.<br />

Verwendung wirtschaftlicher<br />

Wirkstärken-<br />

Packungsgrößen-Kombinationen<br />

sowie Regelungen<br />

zur Verwendung von Teilund<br />

Restmengen<br />

Bereits nach geltendem Recht ergibt sich die Verpflichtung für die Apotheke, für<br />

die Zubereitung die erfor<strong>der</strong>liche Menge an Stoffen und Fertigarzneimitteln zu<br />

verwenden. In <strong>der</strong> Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Gebot teilweise nicht hinreichend<br />

zur Geltung kommt bzw. missinterpretiert werden kann. Die Regelung<br />

zum Gebot <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Menge bedarf einer Klarstellung.<br />

Dies könnte durch Regelungen zur Verwendung von Teil- und Restmengen<br />

gewährleistet werden.<br />

Das sich in <strong>der</strong> Praxis häufig stellende Problem soll nachfolgend an einem Beispiel<br />

veranschaulicht werden: Der Arzt verordnet dem Patienten 150 mg des<br />

Krebsarzneimittels Ribomustin. Ribomustin ist unter an<strong>der</strong>em erhältlich als<br />

Pulver in einer 100 mg-Packung zur Herstellung einer Infusionslösung, wird<br />

aber auch vertrieben in einer Packung mit 5 Einheiten zu je 25 mg (also insgesamt<br />

125 mg). Nicht selten werden in diesen Konstellationen zwei Einheiten <strong>der</strong><br />

100 mg-Packung berechnet und die restlichen 50 mg verworfen. Sichergestellt<br />

werden sollte, dass die Apotheke neben einer 100 mg-Packung zwei weitere Einheiten<br />

aus <strong>der</strong> 125 mg-Packung verwenden muss. Die restlichen nicht verwendeten<br />

und separat abgepackten drei 25 mg-Einheiten könnten weiterverwendet<br />

werden. Hier bestünde auch keine Gefahr des Verwurfs, da die nicht verbrauchten<br />

abgeteilten Packungseinheiten ohne Probleme in an<strong>der</strong>en Zubereitungen<br />

weiterverarbeitet werden könnten.<br />

3.5 Prävention<br />

Referentenentwurf eines Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prävention<br />

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 1. Februar 2013 einen Referentenentwurf<br />

eines Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prävention vorgestellt. Der<br />

Entwurf würdigt das langjährige freiwillige Engagement des PKV-Verbands im<br />

Bereich <strong>der</strong> Aids- und HIV-Prävention sowie <strong>der</strong> Alkoholprävention bei Jugendlichen.<br />

Dass <strong>der</strong> PKV-Verband die Tätigkeiten <strong>der</strong> Bundeszentrale für gesundheitliche<br />

Aufklärung, die diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erbringt,<br />

mit Zuwendungen för<strong>der</strong>t, wird ausdrücklich befürwortet (vgl. Seite 42 ff.).<br />

Im Übrigen sieht <strong>der</strong> PKV-Verband die gesetzliche Verpflichtung zur Finanzierung<br />

von Primärprävention aus Versichertenbeiträgen grundsätzlich skeptisch.<br />

Daher ist es ordnungspolitisch und verfassungsrechtlich richtig, dass <strong>der</strong> Referentenentwurf<br />

keine Verpflichtung <strong>der</strong> PKV vorsieht.<br />

Krebsfrüherkennungs- und Krebsregistergesetz<br />

Die Zahl <strong>der</strong> an Krebs erkrankten Menschen in Deutschland steigt ständig<br />

an. Mittlerweile sind rund 470.000 Menschen jährlich betroffen. Nahezu die<br />

Hälfte <strong>der</strong> Erkrankten verstirbt. Damit ist Krebs nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen<br />

die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Krebsbekämpfung in Deutschland hatte das Bundesgesundheitsministerium<br />

im Jahr 2008 den Nationalen Krebsplan ins Leben gerufen. An diesem<br />

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