Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
• Grundlagen für nachhaltiges Wachstum und Wohlstand sichern<br />
• Handlungsfähigkeit des Staates erhalten<br />
Anlässlich des ersten Demografiegipfels <strong>der</strong> Bundesregierung am 4. Oktober<br />
<strong>2012</strong> wurde unter an<strong>der</strong>en die Arbeitsgruppe „Allianz für Menschen mit Demenz“<br />
gebildet, die konkrete Ziele und Maßnahmen zur Verwirklichung formulieren<br />
soll. Als Handlungsfel<strong>der</strong> wurden bislang Grundlagen und Information, Gesellschaftliche<br />
Verantwortung, Unterstützung von Betroffenen und ihren Familien<br />
sowie Gestaltung des Unterstützungs- und Versorgungssystems definiert. Die<br />
Arbeitsgruppe, <strong>der</strong> auch ein Vertreter <strong>der</strong> PKV angehört, wird im Laufe des Jahres<br />
2013 den Vereinbarungstext erarbeiten.<br />
Im Rahmen eines von <strong>der</strong> Europäischen Kommission geför<strong>der</strong>ten Projektes<br />
(WeDO) wurde die Etablierung einer dauerhaften und offenen Partnerschaft<br />
von europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Akteuren unterstützt, die<br />
sich dafür einsetzen, die Qualität von Dienstleistungen für ältere hilfe- und pflegebedürftige<br />
Menschen zu verbessern und Gewalt gegen ältere Menschen zu<br />
verhin<strong>der</strong>n. Insgesamt 12 nationale Koalitionen – darunter auch die Deutsche<br />
Koalition – und eine europäische Koalition haben an dem Projekt mitgearbeitet.<br />
Als Ergebnis des Projektes steht <strong>der</strong> Europäische Qualitätsrahmen für die<br />
Langzeitpflege – Grundsätze und Leitlinien für Würde und Wohlbefinden älterer<br />
hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zur Verfügung. Die Empfehlungen <strong>der</strong><br />
Deutschen Koalition, die unter Mitarbeit <strong>der</strong> PKV zustande kamen, beinhalten als<br />
beson<strong>der</strong>s wichtige Themenbereiche die Vermeidung von Gewalt gegen Ältere,<br />
die Prävention und Pflegebedürftigkeit, Demenz, ältere Migranten, Stärkung<br />
pflegen<strong>der</strong> Angehöriger, Arbeitsbedingungen in <strong>der</strong> Pflege und Selbsthilfe und<br />
Freiwilligenengagement in <strong>der</strong> Pflege. Einige dieser Themenfel<strong>der</strong> konnten in<br />
den Entwicklungsprozess auf europäischer Ebene eingebracht werden und sind<br />
somit Bestandteil des Europäischen Qualitätsrahmens für die Langzeitpflege.<br />
Europäischer Qualitätsrahmen<br />
für die Langzeitpflege<br />
– Projekt WeDO<br />
Recht <strong>der</strong> Versicherungsleistungen<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (Az. IV ZR 105/11)<br />
entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung<br />
eines Krankheitskostenversicherungsvertrags durch den Versicherer ausschließt.<br />
Er hat aber gleichfalls festgestellt, dass im Bereich <strong>der</strong> Pflegepflichtversicherung<br />
jede Kündigung nach § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen ist.<br />
Mit Entscheidung vom 28. September 2011 (Az. B 12 R 9/10 R) hat das Bundessozialgericht<br />
seine Rechtsprechung fortgeführt, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />
des für die Annahme von Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson für<br />
den erfor<strong>der</strong>lichen Aufwand von 14 Stunden wöchentlich ein an <strong>der</strong> Laienpflege<br />
orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen ist. Die Einbeziehung subjektiver<br />
individueller Umstände <strong>der</strong> Pflegeperson ist nicht gerechtfertigt.<br />
Am 27. Juni <strong>2012</strong> (Az. XII ZB 24/12) hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof entschieden,<br />
dass das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines<br />
Beckengurts freiheitsentziehende Maßnahmen darstellen, wenn <strong>der</strong> Betroffene<br />
durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Nach<br />
dem BGH ist dies dann <strong>der</strong> Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass<br />
<strong>der</strong> Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsverän<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Lage<br />
wäre, an <strong>der</strong> er durch die Maßnahmen gehin<strong>der</strong>t werde. Weiterhin hat <strong>der</strong> BGH<br />
ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nicht dadurch<br />
Kündigung durch den<br />
Versicherer<br />
Maßstab für die<br />
Rentenversicherungspflicht<br />
Freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen<br />
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