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Rechenschaftsbericht der Privaten Krankenversicherung 2012

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

• Grundlagen für nachhaltiges Wachstum und Wohlstand sichern<br />

• Handlungsfähigkeit des Staates erhalten<br />

Anlässlich des ersten Demografiegipfels <strong>der</strong> Bundesregierung am 4. Oktober<br />

<strong>2012</strong> wurde unter an<strong>der</strong>en die Arbeitsgruppe „Allianz für Menschen mit Demenz“<br />

gebildet, die konkrete Ziele und Maßnahmen zur Verwirklichung formulieren<br />

soll. Als Handlungsfel<strong>der</strong> wurden bislang Grundlagen und Information, Gesellschaftliche<br />

Verantwortung, Unterstützung von Betroffenen und ihren Familien<br />

sowie Gestaltung des Unterstützungs- und Versorgungssystems definiert. Die<br />

Arbeitsgruppe, <strong>der</strong> auch ein Vertreter <strong>der</strong> PKV angehört, wird im Laufe des Jahres<br />

2013 den Vereinbarungstext erarbeiten.<br />

Im Rahmen eines von <strong>der</strong> Europäischen Kommission geför<strong>der</strong>ten Projektes<br />

(WeDO) wurde die Etablierung einer dauerhaften und offenen Partnerschaft<br />

von europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Akteuren unterstützt, die<br />

sich dafür einsetzen, die Qualität von Dienstleistungen für ältere hilfe- und pflegebedürftige<br />

Menschen zu verbessern und Gewalt gegen ältere Menschen zu<br />

verhin<strong>der</strong>n. Insgesamt 12 nationale Koalitionen – darunter auch die Deutsche<br />

Koalition – und eine europäische Koalition haben an dem Projekt mitgearbeitet.<br />

Als Ergebnis des Projektes steht <strong>der</strong> Europäische Qualitätsrahmen für die<br />

Langzeitpflege – Grundsätze und Leitlinien für Würde und Wohlbefinden älterer<br />

hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zur Verfügung. Die Empfehlungen <strong>der</strong><br />

Deutschen Koalition, die unter Mitarbeit <strong>der</strong> PKV zustande kamen, beinhalten als<br />

beson<strong>der</strong>s wichtige Themenbereiche die Vermeidung von Gewalt gegen Ältere,<br />

die Prävention und Pflegebedürftigkeit, Demenz, ältere Migranten, Stärkung<br />

pflegen<strong>der</strong> Angehöriger, Arbeitsbedingungen in <strong>der</strong> Pflege und Selbsthilfe und<br />

Freiwilligenengagement in <strong>der</strong> Pflege. Einige dieser Themenfel<strong>der</strong> konnten in<br />

den Entwicklungsprozess auf europäischer Ebene eingebracht werden und sind<br />

somit Bestandteil des Europäischen Qualitätsrahmens für die Langzeitpflege.<br />

Europäischer Qualitätsrahmen<br />

für die Langzeitpflege<br />

– Projekt WeDO<br />

Recht <strong>der</strong> Versicherungsleistungen<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (Az. IV ZR 105/11)<br />

entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung<br />

eines Krankheitskostenversicherungsvertrags durch den Versicherer ausschließt.<br />

Er hat aber gleichfalls festgestellt, dass im Bereich <strong>der</strong> Pflegepflichtversicherung<br />

jede Kündigung nach § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen ist.<br />

Mit Entscheidung vom 28. September 2011 (Az. B 12 R 9/10 R) hat das Bundessozialgericht<br />

seine Rechtsprechung fortgeführt, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

des für die Annahme von Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson für<br />

den erfor<strong>der</strong>lichen Aufwand von 14 Stunden wöchentlich ein an <strong>der</strong> Laienpflege<br />

orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen ist. Die Einbeziehung subjektiver<br />

individueller Umstände <strong>der</strong> Pflegeperson ist nicht gerechtfertigt.<br />

Am 27. Juni <strong>2012</strong> (Az. XII ZB 24/12) hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof entschieden,<br />

dass das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines<br />

Beckengurts freiheitsentziehende Maßnahmen darstellen, wenn <strong>der</strong> Betroffene<br />

durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Nach<br />

dem BGH ist dies dann <strong>der</strong> Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass<br />

<strong>der</strong> Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsverän<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Lage<br />

wäre, an <strong>der</strong> er durch die Maßnahmen gehin<strong>der</strong>t werde. Weiterhin hat <strong>der</strong> BGH<br />

ausgeführt, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nicht dadurch<br />

Kündigung durch den<br />

Versicherer<br />

Maßstab für die<br />

Rentenversicherungspflicht<br />

Freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen<br />

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