Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer<br />
Öffentliche Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen sind genehmigungspflichtig.<br />
Zuständig hierfür sind<br />
1. der Senator für Inneres <strong>und</strong> Sport, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,<br />
2. das Stadtamt <strong>Bremen</strong> für Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial in der<br />
Stadt <strong>Bremen</strong><br />
3. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial<br />
in der Stadt Bremerhaven.<br />
Der Senator für Inneres <strong>und</strong> Sport hat Lotterieveranstaltern, die die Voraussetzungen<br />
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen, sowie u.a.<br />
Institutionen <strong>und</strong> Organisationen der Jugendhilfe <strong>und</strong> Jugendpflege <strong>und</strong> Schulen,<br />
Sportvereinen, Feuerwehren <strong>und</strong> deren Fördervereinen die Allgemeine Erlaubnis<br />
für kleine Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen erteilt. Was unter „kleinen Lotterien <strong>und</strong><br />
Ausspielungen“ zu verstehen ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen <strong>und</strong><br />
welche Verpflichtungen sich für den Veranstalter ergeben, ist § 19 des Bremischen<br />
Glücksspielgesetz (BremGlüG) zu entnehmen.<br />
Die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung ist dem für Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer<br />
zuständigen Finanzamt <strong>Bremen</strong>- Mitte anzuzeigen.<br />
Veranstaltet ein Verein eine öffentliche Lotterie oder eine öffentliche Ausspielung<br />
(Tombola), kann Lotteriesteuer anfallen. Die Steuer beträgt 16,67 Prozent des<br />
planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose, unabhängig davon, wie viele<br />
Lose tatsächlich verkauft werden.<br />
14<br />
Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen bleiben jedoch steuerfrei, wenn<br />
- der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht übersteigt <strong>und</strong> keine Bargeldgewinne<br />
ausgeschüttet werden<br />
oder<br />
- eine von den zuständigen Behörden genehmigte Veranstaltung<br />
a) ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient<br />
<strong>und</strong> der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 €<br />
b) in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro nicht übersteigt<br />
Nichtöffentliche Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen unterliegen nicht der Lotteriesteuer.<br />
Sie gelten als nicht öffentlich, wenn nur die Mitglieder des Vereins <strong>und</strong> deren Familienangehörige<br />
daran teilnehmen können.<br />
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