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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer<br />

Öffentliche Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen sind genehmigungspflichtig.<br />

Zuständig hierfür sind<br />

1. der Senator für Inneres <strong>und</strong> Sport, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,<br />

2. das Stadtamt <strong>Bremen</strong> für Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial in der<br />

Stadt <strong>Bremen</strong><br />

3. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial<br />

in der Stadt Bremerhaven.<br />

Der Senator für Inneres <strong>und</strong> Sport hat Lotterieveranstaltern, die die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen, sowie u.a.<br />

Institutionen <strong>und</strong> Organisationen der Jugendhilfe <strong>und</strong> Jugendpflege <strong>und</strong> Schulen,<br />

Sportvereinen, Feuerwehren <strong>und</strong> deren Fördervereinen die Allgemeine Erlaubnis<br />

für kleine Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen erteilt. Was unter „kleinen Lotterien <strong>und</strong><br />

Ausspielungen“ zu verstehen ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen <strong>und</strong><br />

welche Verpflichtungen sich für den Veranstalter ergeben, ist § 19 des Bremischen<br />

Glücksspielgesetz (BremGlüG) zu entnehmen.<br />

Die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung ist dem für Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer<br />

zuständigen Finanzamt <strong>Bremen</strong>- Mitte anzuzeigen.<br />

Veranstaltet ein Verein eine öffentliche Lotterie oder eine öffentliche Ausspielung<br />

(Tombola), kann Lotteriesteuer anfallen. Die Steuer beträgt 16,67 Prozent des<br />

planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose, unabhängig davon, wie viele<br />

Lose tatsächlich verkauft werden.<br />

14<br />

Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen bleiben jedoch steuerfrei, wenn<br />

- der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht übersteigt <strong>und</strong> keine Bargeldgewinne<br />

ausgeschüttet werden<br />

oder<br />

- eine von den zuständigen Behörden genehmigte Veranstaltung<br />

a) ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient<br />

<strong>und</strong> der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 €<br />

b) in allen anderen Fällen den Wert von 240 Euro nicht übersteigt<br />

Nichtöffentliche Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen unterliegen nicht der Lotteriesteuer.<br />

Sie gelten als nicht öffentlich, wenn nur die Mitglieder des Vereins <strong>und</strong> deren Familienangehörige<br />

daran teilnehmen können.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 103

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