Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Körperschaftsteuer<br />
Steuerbefreiung ja, aber ...<br />
<strong>Vereine</strong> unterliegen der Körperschaftsteuer (das ist, vereinfacht gesagt, die besondere<br />
Einkommensteuer der juristischen Personen). In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />
wird bestimmt: <strong>Vereine</strong>, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />
dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Damit ist das Kapitel „Körperschaftsteuer“<br />
für diese <strong>Vereine</strong> aber nicht erledigt. Keine Regel ohne Ausnahme!<br />
Im Gesetz heißt es weiter: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />
ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen“.<br />
5<br />
Bitte beachten:<br />
Die Erträge von gemeinnützigen <strong>Vereine</strong>n sind nicht generell, sondern nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit.<br />
Im Folgenden erfahren Sie, welche Einnahmen unter die Steuerbefreiung fallen<br />
<strong>und</strong> welche steuerpflichtig sind.<br />
<strong>Vereine</strong> sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, alle möglichen<br />
Einnahmequellen zu nutzen. Mitgliedsbeiträge, Spenden <strong>und</strong> Zuschüsse dürften<br />
regelmäßig den Gr<strong>und</strong>stock des Vereinsetats bilden. Besitzt der Verein Vermögen,<br />
können Zinsen <strong>und</strong> Pachteinnahmen anfallen. Für Veranstaltungen werden Eintrittsgelder<br />
erhoben. Geld in die Kasse bringen auch der Verkauf von Annoncen,<br />
das Aufstellen von Werbetafeln <strong>und</strong> andere Werbemaßnahmen. Einzelne <strong>Vereine</strong><br />
unterhalten vielleicht eine Vereinsgaststätte, die Überschüsse abwirft.<br />
Die Frage ist:<br />
Stehen die Einnahmen dem gemeinnützigen Verein in vollem Umfang für steuerbegünstigte<br />
Zwecke zur Verfügung oder muss er seine Einnahmen mit dem Finanzamt<br />
teilen? Die vorweggenommene Antwort lautet: Die Einnahmen eines gemeinnützigen<br />
Vereins bleiben im Wesentlichen steuerfrei.<br />
Uneingeschränkt steuerfrei sind (echte) Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse<br />
(für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke) sowie Einnahmen aus der bloßen<br />
Verwaltung von Vermögen, also Zinsen <strong>und</strong> Pachteinnahmen. Problematisch<br />
wird es, wenn ein Verein wirtschaftlich tätig wird <strong>und</strong> in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
Leistungen gegen Bezahlung erbringt. Dann ist zu unterscheiden zwischen<br />
den Leistungen von sog. steuerbegünstigten „Zweckbetrieben“, das sind<br />
wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht<br />
werden - z.B. ein Konzert eines Musikvereins, für das Eintrittsgelder genommen<br />
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