20.05.2014 Aufrufe

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Körperschaftsteuer<br />

Steuerbefreiung ja, aber ...<br />

<strong>Vereine</strong> unterliegen der Körperschaftsteuer (das ist, vereinfacht gesagt, die besondere<br />

Einkommensteuer der juristischen Personen). In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG<br />

wird bestimmt: <strong>Vereine</strong>, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />

dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Damit ist das Kapitel „Körperschaftsteuer“<br />

für diese <strong>Vereine</strong> aber nicht erledigt. Keine Regel ohne Ausnahme!<br />

Im Gesetz heißt es weiter: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />

ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen“.<br />

5<br />

Bitte beachten:<br />

Die Erträge von gemeinnützigen <strong>Vereine</strong>n sind nicht generell, sondern nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit.<br />

Im Folgenden erfahren Sie, welche Einnahmen unter die Steuerbefreiung fallen<br />

<strong>und</strong> welche steuerpflichtig sind.<br />

<strong>Vereine</strong> sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, alle möglichen<br />

Einnahmequellen zu nutzen. Mitgliedsbeiträge, Spenden <strong>und</strong> Zuschüsse dürften<br />

regelmäßig den Gr<strong>und</strong>stock des Vereinsetats bilden. Besitzt der Verein Vermögen,<br />

können Zinsen <strong>und</strong> Pachteinnahmen anfallen. Für Veranstaltungen werden Eintrittsgelder<br />

erhoben. Geld in die Kasse bringen auch der Verkauf von Annoncen,<br />

das Aufstellen von Werbetafeln <strong>und</strong> andere Werbemaßnahmen. Einzelne <strong>Vereine</strong><br />

unterhalten vielleicht eine Vereinsgaststätte, die Überschüsse abwirft.<br />

Die Frage ist:<br />

Stehen die Einnahmen dem gemeinnützigen Verein in vollem Umfang für steuerbegünstigte<br />

Zwecke zur Verfügung oder muss er seine Einnahmen mit dem Finanzamt<br />

teilen? Die vorweggenommene Antwort lautet: Die Einnahmen eines gemeinnützigen<br />

Vereins bleiben im Wesentlichen steuerfrei.<br />

Uneingeschränkt steuerfrei sind (echte) Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse<br />

(für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke) sowie Einnahmen aus der bloßen<br />

Verwaltung von Vermögen, also Zinsen <strong>und</strong> Pachteinnahmen. Problematisch<br />

wird es, wenn ein Verein wirtschaftlich tätig wird <strong>und</strong> in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

Leistungen gegen Bezahlung erbringt. Dann ist zu unterscheiden zwischen<br />

den Leistungen von sog. steuerbegünstigten „Zweckbetrieben“, das sind<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht<br />

werden - z.B. ein Konzert eines Musikvereins, für das Eintrittsgelder genommen<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!