Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Aufwandsersatz des Vereins<br />
Der Ersatz von Aufwendungen ist, auch wenn der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten<br />
abziehen kann, in der Regel lohnsteuerpflichtig.<br />
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Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz<br />
Zum lohnsteuerpflichtigen Aufwandsersatz gehören:<br />
- die Zahlungen an Sportler für ihren Aufwand. Hierzu gehören sowohl die gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
unschädlichen pauschalen Zahlungen von monatlich<br />
bis zu 400 € im Jahresdurchschnitt, als auch der über diese Pauschale hinausgehende<br />
<strong>und</strong> insgesamt einzeln nachzuweisende Aufwandsersatz,<br />
- die Abgeltungen zum Kauf <strong>und</strong> zur Pflege von Sportkleidung sowie des Verpflegungsmehraufwandes<br />
bei Spielen <strong>und</strong> Trainingsveranstaltungen am Ort,<br />
- die ersetzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte.<br />
Arbeitsstätte ist die Heimsportstätte (Sportplatz, Sporthalle). Falls der Fahrtkostenersatz<br />
nicht beim jeweiligen Sportler mitversteuert werden soll, kann<br />
der Verein den Erstattungsbetrag pauschal versteuern. Der Verein hat dann<br />
die pauschale Lohnsteuer von 15% einschließlich Solidaritätszuschlag <strong>und</strong><br />
Kirchensteuer zu tragen. Die Pauschalversteuerung ist im Fall der Nutzung<br />
eines eigenen PKW‘s auf einen Betrag von 0,30 €, maximal auf 4.500 € beschränkt.<br />
Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz<br />
Jeder Verein kann - unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht - folgende<br />
Ausgaben seiner Arbeitnehmer steuerfrei, d. h. weder lohn- noch kirchensteuerpflichtig,<br />
ersetzen:<br />
- Auslagen für Portokosten <strong>und</strong> Telefongebühren, soweit sie einzeln belegbar<br />
sind <strong>und</strong> für den Verein aufgewendet wurden,<br />
- Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen in Höhe der nachgewiesenen<br />
Kosten oder in Höhe der maßgeblichen Pauschbeträge.<br />
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb der<br />
Wohnung <strong>und</strong> der regelmäßigen Arbeitsstätte für den Verein tätig wird. Zu den<br />
Reisekosten gehören:<br />
- Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie<br />
die Reisenebenkosten, z. B. Aufwendungen für die Beförderung <strong>und</strong> die Aufbewahrung<br />
des Gepäcks, öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi am Reiseort,<br />
- Telefongebühren sowie Porto, Garagen- <strong>und</strong> Parkplatzkosten während der<br />
Dienstreise.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>