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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Aufwandsersatz des Vereins<br />

Der Ersatz von Aufwendungen ist, auch wenn der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten<br />

abziehen kann, in der Regel lohnsteuerpflichtig.<br />

9<br />

Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz<br />

Zum lohnsteuerpflichtigen Aufwandsersatz gehören:<br />

- die Zahlungen an Sportler für ihren Aufwand. Hierzu gehören sowohl die gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

unschädlichen pauschalen Zahlungen von monatlich<br />

bis zu 400 € im Jahresdurchschnitt, als auch der über diese Pauschale hinausgehende<br />

<strong>und</strong> insgesamt einzeln nachzuweisende Aufwandsersatz,<br />

- die Abgeltungen zum Kauf <strong>und</strong> zur Pflege von Sportkleidung sowie des Verpflegungsmehraufwandes<br />

bei Spielen <strong>und</strong> Trainingsveranstaltungen am Ort,<br />

- die ersetzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte.<br />

Arbeitsstätte ist die Heimsportstätte (Sportplatz, Sporthalle). Falls der Fahrtkostenersatz<br />

nicht beim jeweiligen Sportler mitversteuert werden soll, kann<br />

der Verein den Erstattungsbetrag pauschal versteuern. Der Verein hat dann<br />

die pauschale Lohnsteuer von 15% einschließlich Solidaritätszuschlag <strong>und</strong><br />

Kirchensteuer zu tragen. Die Pauschalversteuerung ist im Fall der Nutzung<br />

eines eigenen PKW‘s auf einen Betrag von 0,30 €, maximal auf 4.500 € beschränkt.<br />

Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz<br />

Jeder Verein kann - unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht - folgende<br />

Ausgaben seiner Arbeitnehmer steuerfrei, d. h. weder lohn- noch kirchensteuerpflichtig,<br />

ersetzen:<br />

- Auslagen für Portokosten <strong>und</strong> Telefongebühren, soweit sie einzeln belegbar<br />

sind <strong>und</strong> für den Verein aufgewendet wurden,<br />

- Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen in Höhe der nachgewiesenen<br />

Kosten oder in Höhe der maßgeblichen Pauschbeträge.<br />

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb der<br />

Wohnung <strong>und</strong> der regelmäßigen Arbeitsstätte für den Verein tätig wird. Zu den<br />

Reisekosten gehören:<br />

- Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie<br />

die Reisenebenkosten, z. B. Aufwendungen für die Beförderung <strong>und</strong> die Aufbewahrung<br />

des Gepäcks, öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi am Reiseort,<br />

- Telefongebühren sowie Porto, Garagen- <strong>und</strong> Parkplatzkosten während der<br />

Dienstreise.<br />

84<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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