Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Körperschaftsteuer<br />
Die Frage, ob die Sponsoringerträge bei einem gemeinnützigen Verein dem steuerfreien<br />
oder dem steuerpflichtigen Bereich zuzurechnen sind, kann nicht pauschal<br />
beantwortet werden. Es kommt dabei auf die jeweilige Sachverhalts- <strong>und</strong><br />
Vertragsgestaltung an.<br />
So liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein<br />
dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass der<br />
Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an<br />
den Verein hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht<br />
vor, wenn der Verein z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />
oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich<br />
hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems<br />
oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen<br />
mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb<br />
sein.<br />
5<br />
Beispiele:<br />
a) In einem Museum wird als Gegenleistung für eine Geldzuwendung ein Saal<br />
nach dem Sponsor benannt (z.B. Firma Anton-Saal).<br />
b) Das Logo aller Sponsoren wird auf der Rückseite des Programmhefts für eine<br />
kulturelle Veranstaltung gedruckt.<br />
c) Im Programmheft einer Veranstaltung des Vereins wird eine ganzseitige Werbeanzeige<br />
des Sponsors abgedruckt.<br />
d) Das Logo des Sponsors wird ohne besondere Hervorhebung auf der Internetseite<br />
des Vereins abgebildet.<br />
e) Wie d), jedoch ist eine Umschaltung auf die Internetseiten des Sponsors möglich.<br />
In den Beispielen a), b) <strong>und</strong> d) liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
vor. In den Fällen c) <strong>und</strong> e) ist jedoch eine Mitwirkung des Vereins an der<br />
Werbung des Sponsors gegeben, so dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
zu bejahen ist.<br />
Es würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, auf sämtliche Gestaltungen in<br />
diesem Bereich näher einzugehen. Einen Überblick bietet jedoch der so genannte<br />
Sponsoring-Erlass des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 18.2.1998, BStBl<br />
I S. 212, der im Anhang abgedruckt ist. Hiernach muss zwischen der Seite des<br />
Empfängers <strong>und</strong> der Seite des Gebers unterschieden werden.<br />
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