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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Körperschaftsteuer<br />

Die Frage, ob die Sponsoringerträge bei einem gemeinnützigen Verein dem steuerfreien<br />

oder dem steuerpflichtigen Bereich zuzurechnen sind, kann nicht pauschal<br />

beantwortet werden. Es kommt dabei auf die jeweilige Sachverhalts- <strong>und</strong><br />

Vertragsgestaltung an.<br />

So liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein<br />

dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass der<br />

Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an<br />

den Verein hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht<br />

vor, wenn der Verein z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />

oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich<br />

hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems<br />

oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen<br />

mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb<br />

sein.<br />

5<br />

Beispiele:<br />

a) In einem Museum wird als Gegenleistung für eine Geldzuwendung ein Saal<br />

nach dem Sponsor benannt (z.B. Firma Anton-Saal).<br />

b) Das Logo aller Sponsoren wird auf der Rückseite des Programmhefts für eine<br />

kulturelle Veranstaltung gedruckt.<br />

c) Im Programmheft einer Veranstaltung des Vereins wird eine ganzseitige Werbeanzeige<br />

des Sponsors abgedruckt.<br />

d) Das Logo des Sponsors wird ohne besondere Hervorhebung auf der Internetseite<br />

des Vereins abgebildet.<br />

e) Wie d), jedoch ist eine Umschaltung auf die Internetseiten des Sponsors möglich.<br />

In den Beispielen a), b) <strong>und</strong> d) liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

vor. In den Fällen c) <strong>und</strong> e) ist jedoch eine Mitwirkung des Vereins an der<br />

Werbung des Sponsors gegeben, so dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

zu bejahen ist.<br />

Es würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, auf sämtliche Gestaltungen in<br />

diesem Bereich näher einzugehen. Einen Überblick bietet jedoch der so genannte<br />

Sponsoring-Erlass des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 18.2.1998, BStBl<br />

I S. 212, der im Anhang abgedruckt ist. Hiernach muss zwischen der Seite des<br />

Empfängers <strong>und</strong> der Seite des Gebers unterschieden werden.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 45

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