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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Unmittelbarkeit<br />

2<br />

Der Verein muss seine Ziele unmittelbar verfolgen, d. h. er muss die steuerbegünstigten<br />

Zwecke selbst verwirklichen. Es genügt nicht, wenn er nur von Fall zu<br />

Fall andere <strong>Vereine</strong> oder Institutionen unterstützt, auch wenn diese die gleichen<br />

Zwecke fördern.<br />

Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Ein gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

selbst verwirklichen.<br />

Der Verein darf sich aber Hilfspersonen bedienen. Das Wirken der Hilfsperson<br />

muss nach den rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Beziehungen, die zwischen dem<br />

Verein <strong>und</strong> den Hilfspersonen bestehen, wie ein eigenes Wirken des Vereins anzusehen<br />

sein. Voraussetzung ist also, dass der Verein das „Sagen“ behält.<br />

Ausdrücklich anerkannt ist die Tätigkeit von Dachverbänden, z.B. auf Kreis-, Landes-<br />

oder B<strong>und</strong>esebene, in denen <strong>Vereine</strong> zusammengefasst sind, die selbst unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Dachverbände müssen<br />

im eigenen Interesse überwachen, dass alle angeschlossenen <strong>Vereine</strong> als<br />

gemeinnützig anerkannt sind. Sonst gefährden sie ihre eigene Gemeinnützigkeit.<br />

Zeitnahe Mittelverwendung<br />

Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel <strong>und</strong> Sachwerte zeitnah<br />

für seine satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Die Herkunft der Mittel spielt<br />

dabei keine Rolle. Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet- <strong>und</strong> Pachterträge,<br />

Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen <strong>und</strong> Veranstaltungen für seine<br />

Zweckaufgaben verwenden. Diese Mittel sollen somit nicht auf die „hohe Kante“<br />

gelegt werden. Es reicht nicht aus, wenn sie nur mit ihren Erträgnissen dem<br />

steuerbegünstigten Zweck dienen sollen.<br />

Die Mittelverwendung ist im Allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in<br />

einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich verwendet werden.<br />

Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke<br />

dienen. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös<br />

allerdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht.<br />

Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zulässig (vgl. zu § 55 Nrn. 15 - 17 AEAO im Anhang).<br />

16<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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