Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Unmittelbarkeit<br />
2<br />
Der Verein muss seine Ziele unmittelbar verfolgen, d. h. er muss die steuerbegünstigten<br />
Zwecke selbst verwirklichen. Es genügt nicht, wenn er nur von Fall zu<br />
Fall andere <strong>Vereine</strong> oder Institutionen unterstützt, auch wenn diese die gleichen<br />
Zwecke fördern.<br />
Gr<strong>und</strong>satz:<br />
Ein gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
selbst verwirklichen.<br />
Der Verein darf sich aber Hilfspersonen bedienen. Das Wirken der Hilfsperson<br />
muss nach den rechtlichen <strong>und</strong> tatsächlichen Beziehungen, die zwischen dem<br />
Verein <strong>und</strong> den Hilfspersonen bestehen, wie ein eigenes Wirken des Vereins anzusehen<br />
sein. Voraussetzung ist also, dass der Verein das „Sagen“ behält.<br />
Ausdrücklich anerkannt ist die Tätigkeit von Dachverbänden, z.B. auf Kreis-, Landes-<br />
oder B<strong>und</strong>esebene, in denen <strong>Vereine</strong> zusammengefasst sind, die selbst unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Dachverbände müssen<br />
im eigenen Interesse überwachen, dass alle angeschlossenen <strong>Vereine</strong> als<br />
gemeinnützig anerkannt sind. Sonst gefährden sie ihre eigene Gemeinnützigkeit.<br />
Zeitnahe Mittelverwendung<br />
Gr<strong>und</strong>satz:<br />
Der Verein hat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel <strong>und</strong> Sachwerte zeitnah<br />
für seine satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Die Herkunft der Mittel spielt<br />
dabei keine Rolle. Der Verein muss Beiträge, Spenden, Zinsen, Miet- <strong>und</strong> Pachterträge,<br />
Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen <strong>und</strong> Veranstaltungen für seine<br />
Zweckaufgaben verwenden. Diese Mittel sollen somit nicht auf die „hohe Kante“<br />
gelegt werden. Es reicht nicht aus, wenn sie nur mit ihren Erträgnissen dem<br />
steuerbegünstigten Zweck dienen sollen.<br />
Die Mittelverwendung ist im Allgemeinen noch als zeitnah anzusehen, wenn die in<br />
einem Geschäftsjahr vereinnahmten Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich verwendet werden.<br />
Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von<br />
Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke<br />
dienen. Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös<br />
allerdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht.<br />
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zulässig (vgl. zu § 55 Nrn. 15 - 17 AEAO im Anhang).<br />
16<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>