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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Zu § 61 - Satzungsmäßige Vermögensbindung:<br />

15<br />

1. Die Vorschrift stellt klar, dass die zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit<br />

zählende Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke vor allem<br />

im Falle der Auflösung der Körperschaft aus der Satzung genau hervorgehen<br />

muss (Mustersatzung, § 5). Eine satzungsmäßige Vermögensbindung auf<br />

eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft genügt<br />

nicht den Anforderungen (vgl. Nr. 24 zu § 55).<br />

2. Nach dem aufgehobenen § 61 Abs. 2 durfte bei Vorliegen zwingender Gründe<br />

in der Satzung bestimmt werden, dass über die Verwendung des Vermögens<br />

zu steuerbegünstigten Zwecken nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft<br />

oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erst nach Einwilligung des<br />

Finanzamts bestimmt wird. Eine Satzung braucht nicht allein deswegen geändert<br />

zu werden, weil sie eine vor der Aufhebung des § 61 Abs. 2 zulässige<br />

Bestimmung über die Vermögensbindung enthält.<br />

3. Für bestimmte Körperschaften, z. B. Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> bestimmte Stiftungen, enthält § 62 eine<br />

Ausnahme von der Vermögensbindung.<br />

4. Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, gilt sie von Anfang<br />

an als steuerlich nicht ausreichend. Die Regelung greift auch ein, wenn die<br />

Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert<br />

wird, in dem die Körperschaft nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist.<br />

Die entsprechenden steuerlichen Folgerungen sind durch Steuerfestsetzung<br />

rückwirkend zu ziehen.<br />

5. Bei Verstößen gegen den Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung bildet die Festsetzungsverjährung<br />

(§§ 169 ff.) keine Grenze. Vielmehr können nach § 175<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch Steuerbescheide noch geändert werden, die <strong>Steuern</strong><br />

betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der<br />

Vermögensbindungsregelung entstanden sind. Es kann demnach auch dann<br />

noch zugegriffen werden, wenn zwischen dem steuerfreien Bezug der Erträge<br />

<strong>und</strong> dem Wegfall der Steuerbegünstigung ein Zeitraum von mehr als fünf<br />

Jahren liegt, selbst wenn in der Zwischenzeit keine Erträge mehr zugeflossen<br />

sind.<br />

148<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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