Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Zu § 61 - Satzungsmäßige Vermögensbindung:<br />
15<br />
1. Die Vorschrift stellt klar, dass die zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit<br />
zählende Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke vor allem<br />
im Falle der Auflösung der Körperschaft aus der Satzung genau hervorgehen<br />
muss (Mustersatzung, § 5). Eine satzungsmäßige Vermögensbindung auf<br />
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft genügt<br />
nicht den Anforderungen (vgl. Nr. 24 zu § 55).<br />
2. Nach dem aufgehobenen § 61 Abs. 2 durfte bei Vorliegen zwingender Gründe<br />
in der Satzung bestimmt werden, dass über die Verwendung des Vermögens<br />
zu steuerbegünstigten Zwecken nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft<br />
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erst nach Einwilligung des<br />
Finanzamts bestimmt wird. Eine Satzung braucht nicht allein deswegen geändert<br />
zu werden, weil sie eine vor der Aufhebung des § 61 Abs. 2 zulässige<br />
Bestimmung über die Vermögensbindung enthält.<br />
3. Für bestimmte Körperschaften, z. B. Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> bestimmte Stiftungen, enthält § 62 eine<br />
Ausnahme von der Vermögensbindung.<br />
4. Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, gilt sie von Anfang<br />
an als steuerlich nicht ausreichend. Die Regelung greift auch ein, wenn die<br />
Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert<br />
wird, in dem die Körperschaft nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist.<br />
Die entsprechenden steuerlichen Folgerungen sind durch Steuerfestsetzung<br />
rückwirkend zu ziehen.<br />
5. Bei Verstößen gegen den Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung bildet die Festsetzungsverjährung<br />
(§§ 169 ff.) keine Grenze. Vielmehr können nach § 175<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch Steuerbescheide noch geändert werden, die <strong>Steuern</strong><br />
betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der<br />
Vermögensbindungsregelung entstanden sind. Es kann demnach auch dann<br />
noch zugegriffen werden, wenn zwischen dem steuerfreien Bezug der Erträge<br />
<strong>und</strong> dem Wegfall der Steuerbegünstigung ein Zeitraum von mehr als fünf<br />
Jahren liegt, selbst wenn in der Zwischenzeit keine Erträge mehr zugeflossen<br />
sind.<br />
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