Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Körperschaftsteuer<br />
Der - steuerfreie - ideelle Bereich<br />
Als ideellen Bereich bezeichnet man die<br />
Tätigkeiten des Vereins, die unmittelbar der<br />
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke<br />
dienen oder die Voraussetzungen dafür<br />
schaffen, also die Mitgliederversammlungen,<br />
die Geschäftsführung, die Anschaffung<br />
von Sportgeräten, die Darstellung der<br />
Vereinsziele in der Öffentlichkeit, die Werbung<br />
neuer Mitglieder.<br />
5<br />
Diesem Bereich sind von den Einnahmen typischerweise zuzurechnen<br />
• Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Aufnahmegebühren,<br />
• Spenden, Schenkungen, Erbschaften <strong>und</strong> Vermächtnisse,<br />
• Zuschüsse von B<strong>und</strong>, Land <strong>und</strong> Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften.<br />
Steuerfrei sind:<br />
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, Zuschüsse.<br />
Die - steuerfreie - Vermögensverwaltung<br />
Verwaltet ein Verein Vermögen, d. h. besitzt<br />
er Wertpapiere, Sparguthaben oder vermietet/verpachtet<br />
er eigenen Gr<strong>und</strong>besitz,<br />
gehören die Erträge daraus zu den steuerpflichtigen<br />
Einkünften. Bei gemeinnützigen<br />
<strong>Vereine</strong>n bleiben diese Erträge steuerfrei.<br />
In der Praxis ist es nicht immer ganz leicht, bloße Vermögensverwaltung von wirtschaftlicher<br />
Tätigkeit abzugrenzen. Dazu folgende Beispiele:<br />
Inseratengeschäft in Vereinszeitschriften oder Programmheften<br />
Überträgt der gemeinnützige Verein die Einwerbung von Anzeigen gegen Entgelt<br />
einem fremden Unternehmen, handelt es sich um bloße Vermögensverwaltung;<br />
Erträge sind steuerfrei. Kümmert sich der Verein selbst um das Anzeigengeschäft,<br />
wird er wirtschaftlich steuerpflichtig im Nichtzweckbetrieb „Anzeigengeschäft“ tätig.<br />
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