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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Körperschaftsteuer<br />

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, gilt eine Neuregelung.<br />

Wenn die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

die Besteuerungsgrenze von 35.000 € übersteigen, muss zusätzlich zur<br />

Steuererklärung der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung - EÜR - abgegeben<br />

werden. In den Vordruck müssen nur Angaben aufgenommen werden, die die<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betreffen. Zusätzlich (nicht<br />

anstelle des Vordrucks EÜR) zu diesem Vordruck kann auch das nachfolgend abgedruckte<br />

Muster einer Überschussermittlung genutzt werden, um zu ermitteln, ob<br />

die Bruttoeinnahmen aus den steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze<br />

übersteigen.<br />

5<br />

Betriebseinnahmen<br />

Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die im Rahmen des steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen, wie z.B.<br />

• Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken in Vereinsgaststätten<br />

oder bei Vereinsfesten<br />

• Einnahmen aus Eintrittsgeldern<br />

• Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des steuerpflichtigen<br />

Geschäftsbetriebs (wie etwa von gebrauchtem Inventar)<br />

• Einnahmen aus dem selbstbetriebenen Anzeigen- oder Werbegeschäft.<br />

Betriebsausgaben<br />

Betriebsausgaben sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen, also keine fiktiven<br />

Kosten für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern. Betriebsausgaben<br />

sind alle Aufwendungen, die durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

veranlasst sind, zum Beispiel:<br />

• Ausgaben für Waren<br />

• Aufwendungen für Personal (Löhne <strong>und</strong> Gehälter)<br />

• Heizungs- <strong>und</strong> Beleuchtungskosten<br />

• Betriebssteuern wie Umsatzsteuer <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>steuer<br />

• Mieten <strong>und</strong> Pachten<br />

• Schuldzinsen<br />

• Reinigungskosten<br />

• Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Gebäude <strong>und</strong> bewegliche Anlagegüter<br />

Die Betriebsausgaben müssen mit den Betriebseinnahmen aus dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ursächlich im Zusammenhang stehen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 55

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