Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Körperschaftsteuer<br />
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, gilt eine Neuregelung.<br />
Wenn die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
die Besteuerungsgrenze von 35.000 € übersteigen, muss zusätzlich zur<br />
Steuererklärung der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung - EÜR - abgegeben<br />
werden. In den Vordruck müssen nur Angaben aufgenommen werden, die die<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betreffen. Zusätzlich (nicht<br />
anstelle des Vordrucks EÜR) zu diesem Vordruck kann auch das nachfolgend abgedruckte<br />
Muster einer Überschussermittlung genutzt werden, um zu ermitteln, ob<br />
die Bruttoeinnahmen aus den steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze<br />
übersteigen.<br />
5<br />
Betriebseinnahmen<br />
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die im Rahmen des steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen, wie z.B.<br />
• Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken in Vereinsgaststätten<br />
oder bei Vereinsfesten<br />
• Einnahmen aus Eintrittsgeldern<br />
• Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des steuerpflichtigen<br />
Geschäftsbetriebs (wie etwa von gebrauchtem Inventar)<br />
• Einnahmen aus dem selbstbetriebenen Anzeigen- oder Werbegeschäft.<br />
Betriebsausgaben<br />
Betriebsausgaben sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen, also keine fiktiven<br />
Kosten für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern. Betriebsausgaben<br />
sind alle Aufwendungen, die durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
veranlasst sind, zum Beispiel:<br />
• Ausgaben für Waren<br />
• Aufwendungen für Personal (Löhne <strong>und</strong> Gehälter)<br />
• Heizungs- <strong>und</strong> Beleuchtungskosten<br />
• Betriebssteuern wie Umsatzsteuer <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>steuer<br />
• Mieten <strong>und</strong> Pachten<br />
• Schuldzinsen<br />
• Reinigungskosten<br />
• Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Gebäude <strong>und</strong> bewegliche Anlagegüter<br />
Die Betriebsausgaben müssen mit den Betriebseinnahmen aus dem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ursächlich im Zusammenhang stehen.<br />
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