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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

Steuerliche Begünstigung für Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

<strong>Vereine</strong> sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung<br />

durch Mitglieder <strong>und</strong> Spender angewiesen.<br />

Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen<br />

Berücksichtigung, d. h. von einer Zuwendungsbestätigung, abhängig.<br />

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Dazu ist es wichtig zu wissen, ob überhaupt eine Spende vorliegt, ob Mitgliedsbeiträge<br />

abgezogen werden dürfen, wie <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen Zuwendungsbestätigungen<br />

ausgestellt werden können, welche Pflichten einzuhalten<br />

sind <strong>und</strong> welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen nicht für<br />

entgangene <strong>Steuern</strong> haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.<br />

Was sind Spenden?<br />

Spenden sind freiwillige <strong>und</strong> unentgeltliche Ausgaben, die aus dem Vermögen des<br />

Spenders zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen, ohne Anspruch auf<br />

Gegenleistung. Beim Spender muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung eintreten.<br />

Spenden können durch die Hingabe von Geld (Geldspenden) oder Sachen (Sachspenden)<br />

geleistet werden.<br />

Nutzungen (z.B. unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung)<br />

<strong>und</strong> Leistungen (z.B. unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung)<br />

sind keine Spenden. Auch der bloße Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung<br />

oder Leistung stellt noch keine Spende dar. Nur wenn durch Satzung oder<br />

Vertrag ein Anspruch auf Erstattung des Aufwands eingeräumt wurde <strong>und</strong> auf diesen<br />

Anspruch verzichtet wird, steht dies einer steuerlich abzugsfähigen Geldspende<br />

im abgekürzten Zahlungsweg gleich. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsanspruch<br />

nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt<br />

wurde.<br />

Die Spende muss freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung<br />

hingegeben werden. Sie kann allerdings auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung<br />

beruhen, z.B. wenn der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung<br />

zugesagt hat.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 29

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