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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

Allgemeines<br />

Inländische Kreditinstitute, bei denen Kapitalanlagen eines Vereins bestehen,<br />

haben bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen auf Spareinlagen, Bausparguthaben,<br />

festverzinsliche Wertpapiere oder Erträge aus Anteilscheinen an<br />

Investmentfonds Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten <strong>und</strong> an das<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

<strong>Vereine</strong> können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Einbehaltung von<br />

Kapitalertragsteuer vermeiden. Die Voraussetzungen hierfür sind recht unterschiedlich<br />

<strong>und</strong> hängen davon ab, ob der Verein wegen Gemeinnützigkeit von der<br />

Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht.<br />

6<br />

Gemeinnützige <strong>Vereine</strong><br />

Als gemeinnützig anerkannte <strong>und</strong> daher von der Körperschaftsteuer befreite <strong>Vereine</strong><br />

können die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer von ihren Kapitalerträgen<br />

dadurch vermeiden, dass sie ihrem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des<br />

für den Verein zuständigen Finanzamtes ihren Status als körperschaftsteuerbefreite<br />

inländische Körperschaft im Sinne des § 44 a Abs. 4 Nr. 1 EStG nachweisen<br />

(so genannte NV 2 B-Bescheinigung). Neben dem Original der NV-Bescheinigung<br />

kann auch eine amtlich beglaubigte Ausfertigung für steuerliche Zwecke anerkannt<br />

werden.<br />

Anstelle dieser Bescheinigung können gemeinnützige <strong>Vereine</strong> ihrem Kreditinstitut<br />

auch eine amtlich beglaubigte Kopie des für sie zuletzt erteilten Freistellungsbescheides<br />

(z.B. Gem 2 für gemeinnützige Körperschaften) überlassen. Diese Möglichkeit<br />

gilt aber nur dann, wenn der Freistellungsbescheid für einen Veranlagungszeitraum<br />

erteilt worden ist, der vom Zeitpunkt des Kapitalertrages gesehen nicht<br />

länger als fünf Jahre zurückliegt.<br />

Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte Kopie<br />

der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit zu<br />

überlassen, wenn die Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses<br />

der Kapitalerträge noch gegeben ist.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 61

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