Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />
Allgemeines<br />
Inländische Kreditinstitute, bei denen Kapitalanlagen eines Vereins bestehen,<br />
haben bei jeder Auszahlung oder Gutschrift von Zinsen auf Spareinlagen, Bausparguthaben,<br />
festverzinsliche Wertpapiere oder Erträge aus Anteilscheinen an<br />
Investmentfonds Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten <strong>und</strong> an das<br />
Finanzamt abzuführen.<br />
<strong>Vereine</strong> können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Einbehaltung von<br />
Kapitalertragsteuer vermeiden. Die Voraussetzungen hierfür sind recht unterschiedlich<br />
<strong>und</strong> hängen davon ab, ob der Verein wegen Gemeinnützigkeit von der<br />
Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht.<br />
6<br />
Gemeinnützige <strong>Vereine</strong><br />
Als gemeinnützig anerkannte <strong>und</strong> daher von der Körperschaftsteuer befreite <strong>Vereine</strong><br />
können die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer von ihren Kapitalerträgen<br />
dadurch vermeiden, dass sie ihrem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des<br />
für den Verein zuständigen Finanzamtes ihren Status als körperschaftsteuerbefreite<br />
inländische Körperschaft im Sinne des § 44 a Abs. 4 Nr. 1 EStG nachweisen<br />
(so genannte NV 2 B-Bescheinigung). Neben dem Original der NV-Bescheinigung<br />
kann auch eine amtlich beglaubigte Ausfertigung für steuerliche Zwecke anerkannt<br />
werden.<br />
Anstelle dieser Bescheinigung können gemeinnützige <strong>Vereine</strong> ihrem Kreditinstitut<br />
auch eine amtlich beglaubigte Kopie des für sie zuletzt erteilten Freistellungsbescheides<br />
(z.B. Gem 2 für gemeinnützige Körperschaften) überlassen. Diese Möglichkeit<br />
gilt aber nur dann, wenn der Freistellungsbescheid für einen Veranlagungszeitraum<br />
erteilt worden ist, der vom Zeitpunkt des Kapitalertrages gesehen nicht<br />
länger als fünf Jahre zurückliegt.<br />
Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte Kopie<br />
der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit zu<br />
überlassen, wenn die Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses<br />
der Kapitalerträge noch gegeben ist.<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 61