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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3). Sie stellt jedoch<br />

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender<br />

Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft<br />

ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt (vgl. BFH-<br />

Urteil vom 30.06.1971 - I R 57/70 - BStBl II S. 753; H 15.7 Abs. 4 bis 6 EStH).<br />

Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich<br />

der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme auf die<br />

Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (vgl. R 16 Abs. 5<br />

KStR) Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden,<br />

wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt<br />

sind.<br />

4. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

sind die Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die durch den Betrieb veranlasst<br />

sind. Dazu gehören Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen<br />

sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen<br />

wären.<br />

5. Bei so genannten gemischt veranlassten Kosten, die sowohl durch die steuerfreie<br />

als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, scheidet<br />

eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs gr<strong>und</strong>sätzlich aus, wenn sie ihren primären Anlass im<br />

steuerfreien Bereich haben. Werden z.B. Werbemaßnahmen bei sportlichen<br />

oder kulturellen Veranstaltungen durchgeführt, sind die Veranstaltungskosten,<br />

soweit sie auch ohne die Werbung entstanden wären, keine Betriebsausgaben<br />

des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Werbung“ (BFH-<br />

Urteil vom 27.03.1991, BStBl 1992 II S. 103; zur pauschalen Gewinnermittlung<br />

bei Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit<br />

einschließlich Zweckbetrieben vgl. Nrn. 28 ff.).<br />

6. Unabhängig von ihrer primären Veranlassung ist eine anteilige Berücksichtigung<br />

von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Absetzung für<br />

Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

dann zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung<br />

der Aufwendungen (z.B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen<br />

Bereich einschließlich der Zweckbetriebe <strong>und</strong> den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb besteht. Danach ist z.B. bei der Gewinnermittlung für<br />

den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Greenfee“ von steuerbegünstigten<br />

Golfvereinen - abweichend von den Gr<strong>und</strong>sätzen des BFH-Urteils<br />

vom 27.03.1991 (BStBl 1992 II S. 103) - wegen der Abgrenzbarkeit nach<br />

objektiven Maßstäben (z.B. im Verhältnis der Nutzung der Golfanlage durch<br />

vereinsfremde Spieler zu den Golf spielenden Vereinsmitgliedern im Kalenderjahr)<br />

trotz primärer Veranlassung durch den ideellen Bereich des Golfvereins<br />

ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 151

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