Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
Allgemeines<br />
Bei <strong>Vereine</strong>n fallen häufig unterschiedliche Einnahmen an (z. B. Mitgliedsbeiträge,<br />
Spenden, Eintrittsgelder, Ablösegelder), bei denen die Umsatzsteuerpflicht zu<br />
prüfen ist. Besondere Befreiungsvorschriften für gemeinnützige <strong>Vereine</strong> kennt das<br />
Umsatzsteuerrecht nicht. <strong>Vereine</strong> sind anderen Unternehmern steuerlich insoweit<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gleichgestellt.<br />
Bei der Umsatzbesteuerung sind nacheinander folgende Punkte zu prüfen:<br />
1. Liegt überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vor?<br />
2. Handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz?<br />
3. Ist der steuerbare Umsatz dann auch umsatzsteuerpflichtig oder sieht das<br />
Gesetz eine besondere Steuerbefreiung vor?<br />
4. Wie hoch sind die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> der Steuersatz?<br />
5. Kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?<br />
8<br />
Der Verein als Unternehmer - die Steuerbarkeit<br />
<strong>Vereine</strong> sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen Lieferungen<br />
oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen.<br />
Nachhaltigkeit bedeutet dabei gr<strong>und</strong>sätzlich die Wiederholung von entgeltlichen<br />
Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das ist z. B. schon dann der Fall, wenn<br />
ein Musikverein jährlich ein Musikfest veranstaltet <strong>und</strong> dabei Eintrittsgeld erhebt.<br />
Zur Unternehmertätigkeit rechnen auch die selbst betriebene Vereinsgaststätte,<br />
bei Sportvereinen die Durchführung von Sportveranstaltungen gegen Eintrittsgeld,<br />
der Zeitschriften- <strong>und</strong> Programmverkauf, die Werbung in Sportstätten, an der Bande<br />
<strong>und</strong> am Trikot, die Ablösung von Sportlern gegen Ablösezahlungen, alle kulturellen<br />
<strong>und</strong> geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld sowie die Vermögensverwaltung.<br />
Für den Fall, dass der Verein so genannte „unentgeltliche Leistungen“ ausführt,<br />
wird auf die Ausführungen „Umsätze des Vereins“ verwiesen.<br />
Soweit ein Verein vorgenannte Tätigkeiten ausübt, handelt er im Rahmen seines<br />
Unternehmens, das heißt in seinem unternehmerischen Bereich. Damit gehören<br />
zum Unternehmen des Vereins gr<strong>und</strong>sätzlich alle Umsätze der Vermögensverwaltung,<br />
der Zweckbetriebe <strong>und</strong> der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />
(= sog. unternehmerischer Bereich).<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 67