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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Allgemeines<br />

Bei <strong>Vereine</strong>n fallen häufig unterschiedliche Einnahmen an (z. B. Mitgliedsbeiträge,<br />

Spenden, Eintrittsgelder, Ablösegelder), bei denen die Umsatzsteuerpflicht zu<br />

prüfen ist. Besondere Befreiungsvorschriften für gemeinnützige <strong>Vereine</strong> kennt das<br />

Umsatzsteuerrecht nicht. <strong>Vereine</strong> sind anderen Unternehmern steuerlich insoweit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gleichgestellt.<br />

Bei der Umsatzbesteuerung sind nacheinander folgende Punkte zu prüfen:<br />

1. Liegt überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vor?<br />

2. Handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz?<br />

3. Ist der steuerbare Umsatz dann auch umsatzsteuerpflichtig oder sieht das<br />

Gesetz eine besondere Steuerbefreiung vor?<br />

4. Wie hoch sind die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> der Steuersatz?<br />

5. Kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?<br />

8<br />

Der Verein als Unternehmer - die Steuerbarkeit<br />

<strong>Vereine</strong> sind Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen gegen Entgelt ausführen.<br />

Nachhaltigkeit bedeutet dabei gr<strong>und</strong>sätzlich die Wiederholung von entgeltlichen<br />

Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das ist z. B. schon dann der Fall, wenn<br />

ein Musikverein jährlich ein Musikfest veranstaltet <strong>und</strong> dabei Eintrittsgeld erhebt.<br />

Zur Unternehmertätigkeit rechnen auch die selbst betriebene Vereinsgaststätte,<br />

bei Sportvereinen die Durchführung von Sportveranstaltungen gegen Eintrittsgeld,<br />

der Zeitschriften- <strong>und</strong> Programmverkauf, die Werbung in Sportstätten, an der Bande<br />

<strong>und</strong> am Trikot, die Ablösung von Sportlern gegen Ablösezahlungen, alle kulturellen<br />

<strong>und</strong> geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld sowie die Vermögensverwaltung.<br />

Für den Fall, dass der Verein so genannte „unentgeltliche Leistungen“ ausführt,<br />

wird auf die Ausführungen „Umsätze des Vereins“ verwiesen.<br />

Soweit ein Verein vorgenannte Tätigkeiten ausübt, handelt er im Rahmen seines<br />

Unternehmens, das heißt in seinem unternehmerischen Bereich. Damit gehören<br />

zum Unternehmen des Vereins gr<strong>und</strong>sätzlich alle Umsätze der Vermögensverwaltung,<br />

der Zweckbetriebe <strong>und</strong> der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

(= sog. unternehmerischer Bereich).<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 67

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