Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
12. Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung<br />
zuzuordnen, so dass sich die Frage der Behandlung als „sportliche<br />
Veranstaltung“ i.S. des § 67a dort nicht stellt.<br />
Die Vermietung von Sportstätten <strong>und</strong> Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer<br />
schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie<br />
ist jedoch selbst keine „sportliche Veranstaltung“, sondern ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 anzusehen,<br />
wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei<br />
der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen<br />
in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es<br />
bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3).<br />
Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
zu behandeln.<br />
13. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten <strong>und</strong> Betriebsvorrichtungen<br />
auch bewegliche Gegenstände, z.B. Tennisschläger oder Golfschläger<br />
überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände<br />
ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt<br />
(BFH-Urteil vom 30.03.2000, BStBl 2000 II S. 705). Bei der alleinigen Überlassung<br />
von Sportgeräten, z.B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft<br />
danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern<br />
des Vereins überlassen werden.<br />
14. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter<br />
etc. für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
„sportliche Veranstaltungen“ erhält.<br />
15. Werden sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />
Zweckbetrieb waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
oder umgekehrt, ist gr<strong>und</strong>sätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden.<br />
15<br />
Zu § 67a Abs. 1<br />
16. Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € sind alle Einnahmen<br />
der Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen<br />
Jahr nach den Regelungen der Nrn. 1 bis 15 als sportliche Veranstaltungen<br />
anzusehen sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder,<br />
Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen<br />
in R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen, Lehrgangsgebühren <strong>und</strong> Ablösezahlungen. Zum<br />
allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die Nrn. 15 <strong>und</strong> 16 zu § 64 hingewiesen.<br />
17. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S. des § 67a Abs. 1 Satz<br />
1 ist zulässig (§ 58 Nr. 9). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler<br />
bezahlt werden, ohne Bedeutung.<br />
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