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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

12. Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung<br />

zuzuordnen, so dass sich die Frage der Behandlung als „sportliche<br />

Veranstaltung“ i.S. des § 67a dort nicht stellt.<br />

Die Vermietung von Sportstätten <strong>und</strong> Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer<br />

schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie<br />

ist jedoch selbst keine „sportliche Veranstaltung“, sondern ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i.S. des § 65 anzusehen,<br />

wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei<br />

der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen<br />

in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es<br />

bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3).<br />

Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

zu behandeln.<br />

13. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten <strong>und</strong> Betriebsvorrichtungen<br />

auch bewegliche Gegenstände, z.B. Tennisschläger oder Golfschläger<br />

überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände<br />

ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt<br />

(BFH-Urteil vom 30.03.2000, BStBl 2000 II S. 705). Bei der alleinigen Überlassung<br />

von Sportgeräten, z.B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft<br />

danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern<br />

des Vereins überlassen werden.<br />

14. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter<br />

etc. für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

„sportliche Veranstaltungen“ erhält.<br />

15. Werden sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />

Zweckbetrieb waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

oder umgekehrt, ist gr<strong>und</strong>sätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden.<br />

15<br />

Zu § 67a Abs. 1<br />

16. Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € sind alle Einnahmen<br />

der Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen<br />

Jahr nach den Regelungen der Nrn. 1 bis 15 als sportliche Veranstaltungen<br />

anzusehen sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder,<br />

Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen<br />

in R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen, Lehrgangsgebühren <strong>und</strong> Ablösezahlungen. Zum<br />

allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die Nrn. 15 <strong>und</strong> 16 zu § 64 hingewiesen.<br />

17. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S. des § 67a Abs. 1 Satz<br />

1 ist zulässig (§ 58 Nr. 9). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler<br />

bezahlt werden, ohne Bedeutung.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 161

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