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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Bitte beachten:<br />

Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

sind, können wegen der Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />

gemeinnützig anerkannt werden.<br />

2<br />

Selbstlosigkeit<br />

Die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbstlos gefördert werden. Selbstlosigkeit<br />

ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit. Dies schließt ein gewisses Eigeninteresse<br />

der Mitglieder zwar nicht aus - die meisten Sportler treiben Sport zur<br />

eigenen Ertüchtigung, zum eigenen Vergnügen -, aber die Verfolgung von vorwiegend<br />

eigenwirtschaftlichen Interessen, wie z. B. bei einem Sparverein, ist nicht<br />

begünstigt.<br />

Selbstlosigkeit bedeutet:<br />

Die Mittel eines gemeinnützigen Vereins dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

Die Mittel des Vereins, insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträge,<br />

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

für die eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Auch bei Auflösung<br />

des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vereinsvermögen<br />

wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.<br />

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel insbesondere nicht für die unmittelbare<br />

oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.<br />

Ausdrücklich anerkannt ist die Verwendung von Mitteln des Vereins zur Förderung<br />

anderer Einrichtungen unter folgenden Voraussetzungen:<br />

• Das Beschaffen von Mitteln (z. B. Geld) für die steuerbegünstigten Zwecke<br />

anderer Körperschaften, wenn ein solcher Zweck in der Satzung ausdrücklich<br />

festgelegt ist (Fördervereine, Spendensammelvereine). Ist die andere<br />

Körperschaft des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig,<br />

muss sie ebenfalls steuerbegünstigt sein;<br />

• die Zuwendung eines Teils der Mittel an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte<br />

Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />

für steuerbegünstigte Zwecke;<br />

• das Zurverfügungstellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln<br />

(z. B. der Schwestern eines Ordens oder des DRK einschließlich<br />

Krankenwagen) an andere Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder an<br />

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke;<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 13

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