Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Bitte beachten:<br />
Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />
sind, können wegen der Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />
gemeinnützig anerkannt werden.<br />
2<br />
Selbstlosigkeit<br />
Die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbstlos gefördert werden. Selbstlosigkeit<br />
ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit. Dies schließt ein gewisses Eigeninteresse<br />
der Mitglieder zwar nicht aus - die meisten Sportler treiben Sport zur<br />
eigenen Ertüchtigung, zum eigenen Vergnügen -, aber die Verfolgung von vorwiegend<br />
eigenwirtschaftlichen Interessen, wie z. B. bei einem Sparverein, ist nicht<br />
begünstigt.<br />
Selbstlosigkeit bedeutet:<br />
Die Mittel eines gemeinnützigen Vereins dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
Die Mittel des Vereins, insbesondere Spenden, Mitgliedsbeiträge, Vermögenserträge,<br />
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
für die eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Auch bei Auflösung<br />
des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke muss das Vereinsvermögen<br />
wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.<br />
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel insbesondere nicht für die unmittelbare<br />
oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.<br />
Ausdrücklich anerkannt ist die Verwendung von Mitteln des Vereins zur Förderung<br />
anderer Einrichtungen unter folgenden Voraussetzungen:<br />
• Das Beschaffen von Mitteln (z. B. Geld) für die steuerbegünstigten Zwecke<br />
anderer Körperschaften, wenn ein solcher Zweck in der Satzung ausdrücklich<br />
festgelegt ist (Fördervereine, Spendensammelvereine). Ist die andere<br />
Körperschaft des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig,<br />
muss sie ebenfalls steuerbegünstigt sein;<br />
• die Zuwendung eines Teils der Mittel an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte<br />
Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />
für steuerbegünstigte Zwecke;<br />
• das Zurverfügungstellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln<br />
(z. B. der Schwestern eines Ordens oder des DRK einschließlich<br />
Krankenwagen) an andere Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder an<br />
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke;<br />
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