Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Der Verein als Auftraggeber oder Arbeitgeber <strong>und</strong> seine Pflichten<br />
Für den Verein selbstständig oder unselbstständig tätige Personen<br />
Personen, die von einem Verein zur Durchführung von Vereinsaufgaben entgeltlich<br />
beauftragt bzw. beschäftigt werden, können selbstständig oder unselbstständig<br />
tätig sein. Es kommt dabei auf die Vertragsgestaltung mit dem Verein <strong>und</strong> die<br />
praktische Durchführung an. Fehlt eine eindeutige Regelung, trifft das Finanzamt<br />
folgende Unterscheidung:<br />
Selbstständig tätige Personen<br />
Als selbstständig Tätige <strong>und</strong> nicht als Arbeitnehmer werden im Steuerrecht regelmäßig<br />
angesehen:<br />
• Vereinsmitglieder, die gelegentlich bei besonderen Anlässen (z.B. jährlich<br />
stattfindende Vereinsfeier, Sportveranstaltungen) aus bloßer Gefälligkeit mithelfen<br />
<strong>und</strong> denen nur die entstandenen Auslagen ersetzt werden,<br />
• ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder <strong>und</strong> andere Vereinsmitglieder, denen<br />
nur die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. Reisekosten im Rahmen der<br />
gesetzlich zulässigen Beträge, Porto, Telefongebühren) ersetzt werden,<br />
• nebenberufliche Lehrkräfte (z.B. Pädagogen, Chorleiter von Musikvereinen),<br />
die nur in geringem Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich nicht mehr als<br />
6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en pro Woche) <strong>und</strong> deshalb nicht in einem unmittelbarem<br />
Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen,<br />
• Pächter von Vereinsgaststätten (sind gewerbliche Unternehmer).<br />
9<br />
Der selbstständig Tätige ist für die steuerliche Erfassung seiner Einnahmen aus<br />
der Tätigkeit für den Verein selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, die entsprechenden<br />
Einnahmen eines Kalenderjahres in seiner Einkommensteuererklärung<br />
dem Finanzamt mitzuteilen. Zur Einkommensteuer herangezogen wird aber nur<br />
der Teil der Einnahmen, der nach Abzug der Betriebsausgaben übrigbleibt.<br />
Selbstständig Tätige, die im Hauptberuf als Arbeitnehmer tätig sind, müssen ihre<br />
gesamten jährlichen Nebeneinkünfte, die kein Arbeitslohn sind, nur dann versteuern,<br />
wenn diese den Betrag von 410 € übersteigen. Wird eine Einkommensteuer-<br />
Veranlagung jedoch aus anderen Gründen durchgeführt, werden auch Nebeneinkünfte<br />
unter 410 € steuerlich mit erfasst.<br />
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