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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Der Verein als Auftraggeber oder Arbeitgeber <strong>und</strong> seine Pflichten<br />

Für den Verein selbstständig oder unselbstständig tätige Personen<br />

Personen, die von einem Verein zur Durchführung von Vereinsaufgaben entgeltlich<br />

beauftragt bzw. beschäftigt werden, können selbstständig oder unselbstständig<br />

tätig sein. Es kommt dabei auf die Vertragsgestaltung mit dem Verein <strong>und</strong> die<br />

praktische Durchführung an. Fehlt eine eindeutige Regelung, trifft das Finanzamt<br />

folgende Unterscheidung:<br />

Selbstständig tätige Personen<br />

Als selbstständig Tätige <strong>und</strong> nicht als Arbeitnehmer werden im Steuerrecht regelmäßig<br />

angesehen:<br />

• Vereinsmitglieder, die gelegentlich bei besonderen Anlässen (z.B. jährlich<br />

stattfindende Vereinsfeier, Sportveranstaltungen) aus bloßer Gefälligkeit mithelfen<br />

<strong>und</strong> denen nur die entstandenen Auslagen ersetzt werden,<br />

• ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder <strong>und</strong> andere Vereinsmitglieder, denen<br />

nur die tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. Reisekosten im Rahmen der<br />

gesetzlich zulässigen Beträge, Porto, Telefongebühren) ersetzt werden,<br />

• nebenberufliche Lehrkräfte (z.B. Pädagogen, Chorleiter von Musikvereinen),<br />

die nur in geringem Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich nicht mehr als<br />

6 Unterrichtsst<strong>und</strong>en pro Woche) <strong>und</strong> deshalb nicht in einem unmittelbarem<br />

Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen,<br />

• Pächter von Vereinsgaststätten (sind gewerbliche Unternehmer).<br />

9<br />

Der selbstständig Tätige ist für die steuerliche Erfassung seiner Einnahmen aus<br />

der Tätigkeit für den Verein selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, die entsprechenden<br />

Einnahmen eines Kalenderjahres in seiner Einkommensteuererklärung<br />

dem Finanzamt mitzuteilen. Zur Einkommensteuer herangezogen wird aber nur<br />

der Teil der Einnahmen, der nach Abzug der Betriebsausgaben übrigbleibt.<br />

Selbstständig Tätige, die im Hauptberuf als Arbeitnehmer tätig sind, müssen ihre<br />

gesamten jährlichen Nebeneinkünfte, die kein Arbeitslohn sind, nur dann versteuern,<br />

wenn diese den Betrag von 410 € übersteigen. Wird eine Einkommensteuer-<br />

Veranlagung jedoch aus anderen Gründen durchgeführt, werden auch Nebeneinkünfte<br />

unter 410 € steuerlich mit erfasst.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 81

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