Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
In diesem Fall müsste deshalb der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb »Bewirtung«<br />
daneben von einer gesonderten (zweiten) Personenvereinigung oder Gemeinschaft<br />
durchgeführt werden, deren Umsätze aber nicht begünstigt sind. Hierfür ist<br />
auch eine Trennung der Aufzeichnungen erforderlich. Dadurch könnte gegebenenfalls<br />
sogar erreicht werden, dass die Gesellschaften jeweils unter die Kleinunternehmerregelung<br />
nach § 19 Abs. 1 UStG fallen.<br />
Kleinunternehmerregelung (Nichterhebung der Umsatzsteuer)<br />
Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen<br />
einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen<br />
Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />
überstiegen haben <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht<br />
übersteigen werden.<br />
8<br />
Die für die Ertragsteuern geltende Besteuerungsgrenze des § 64 Abgabenordnung<br />
von 35.000 € hat für die Umsatzsteuer keine Bedeutung.<br />
Dies hat zur Folge, dass beispielsweise ein Verein, der regelmäßig aus seinen<br />
wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. aus Vereinsfesten) Einnahmen in Höhe von insgesamt<br />
25.000 € erzielt, mit dem Überschuss hieraus nicht der Körperschaftsteuer<br />
<strong>und</strong> Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Bei der Umsatzsteuer sind aber die Einnahmen aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Verein hatte 2008 folgende Umsätze:<br />
Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen Veranstaltungen 12.500 €<br />
Maßgebender Umsatz des Jahres 2008 12.500 €<br />
Voraussichtlicher Umsatz des Jahres 2009 20.500 €<br />
In diesem Fall fällt im Jahr 2009 keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2010 wäre<br />
aber Umsatzsteuer zu erheben, falls der Umsatz 2009 tatsächlich 17.500 €<br />
übersteigt. Wird die 17.500 €-Grenze bei einem Verein zu keinem Zeitpunkt<br />
überschritten, fällt Umsatzsteuer nicht an.<br />
Im Falle der Nichterhebung der Umsatzsteuer kann der Verein nicht auf die Steuerfreiheit<br />
bestimmter Umsätze verzichten. Er darf keine Umsatzsteuer gesondert<br />
in Rechnung stellen <strong>und</strong> hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 73