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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

In diesem Fall müsste deshalb der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb »Bewirtung«<br />

daneben von einer gesonderten (zweiten) Personenvereinigung oder Gemeinschaft<br />

durchgeführt werden, deren Umsätze aber nicht begünstigt sind. Hierfür ist<br />

auch eine Trennung der Aufzeichnungen erforderlich. Dadurch könnte gegebenenfalls<br />

sogar erreicht werden, dass die Gesellschaften jeweils unter die Kleinunternehmerregelung<br />

nach § 19 Abs. 1 UStG fallen.<br />

Kleinunternehmerregelung (Nichterhebung der Umsatzsteuer)<br />

Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen<br />

einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen<br />

Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht<br />

überstiegen haben <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht<br />

übersteigen werden.<br />

8<br />

Die für die Ertragsteuern geltende Besteuerungsgrenze des § 64 Abgabenordnung<br />

von 35.000 € hat für die Umsatzsteuer keine Bedeutung.<br />

Dies hat zur Folge, dass beispielsweise ein Verein, der regelmäßig aus seinen<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. aus Vereinsfesten) Einnahmen in Höhe von insgesamt<br />

25.000 € erzielt, mit dem Überschuss hieraus nicht der Körperschaftsteuer<br />

<strong>und</strong> Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Bei der Umsatzsteuer sind aber die Einnahmen aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Verein hatte 2008 folgende Umsätze:<br />

Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen Veranstaltungen 12.500 €<br />

Maßgebender Umsatz des Jahres 2008 12.500 €<br />

Voraussichtlicher Umsatz des Jahres 2009 20.500 €<br />

In diesem Fall fällt im Jahr 2009 keine Umsatzsteuer an. Im Jahr 2010 wäre<br />

aber Umsatzsteuer zu erheben, falls der Umsatz 2009 tatsächlich 17.500 €<br />

übersteigt. Wird die 17.500 €-Grenze bei einem Verein zu keinem Zeitpunkt<br />

überschritten, fällt Umsatzsteuer nicht an.<br />

Im Falle der Nichterhebung der Umsatzsteuer kann der Verein nicht auf die Steuerfreiheit<br />

bestimmter Umsätze verzichten. Er darf keine Umsatzsteuer gesondert<br />

in Rechnung stellen <strong>und</strong> hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 73

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