Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
https: / / www.elster.de.<br />
Im Falle unbilliger Härte, wenn beispielsweise die Schaffung der technisch notwendigen<br />
Voraussetzungen für den Verein unzumutbar ist, kann auf Antrag <strong>und</strong><br />
mit Zustimmung des Finanzamtes auf die elektronische Übermittlung verzichtet<br />
werden.<br />
Hat die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr aber<br />
nicht mehr als 1.000 € betragen <strong>und</strong> handelt es sich nicht um die ersten beiden<br />
Jahre der unternehmerischen Tätigkeit, so kann das Finanzamt den Verein von<br />
der Abgabe der Voranmeldungen <strong>und</strong> Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.<br />
Unabhängig von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> unabhängig von der<br />
Höhe der Umsätze ist bis zum 31. Mai des Folgejahres immer eine Umsatzsteuererklärung<br />
abzugeben (Umsatzsteuerjahreserklärung). Eine darin vom Verein berechnete<br />
Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung<br />
fällig, d.h. unaufgefordert an das Finanzamt zu zahlen.<br />
8<br />
Wenn der Verein unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss die Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
nur nach Aufforderung durch das Finanzamt abgegeben werden.<br />
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft<br />
(Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)<br />
<strong>Vereine</strong> mit einem unternehmerischen Bereich schulden als Leistungsempfänger<br />
die Umsatzsteuer, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Unternehmer<br />
Werklieferungen (z.B. Errichtung eines Gebäudes, Bau eines Sportplatzes) oder<br />
sonstige Leistungen (z.B. Planungsleistungen eines ausländischen Architekten)<br />
erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung für den unternehmerischen<br />
oder für den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich bezogen wurde.<br />
Das bedeutet, dass der Verein die Umsatzsteuer, die auf Werklieferungen oder<br />
sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern entfällt, selbst zu<br />
berechnen, einzubehalten <strong>und</strong> an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen<br />
hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien<br />
2008 verwiesen.<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 79