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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

https: / / www.elster.de.<br />

Im Falle unbilliger Härte, wenn beispielsweise die Schaffung der technisch notwendigen<br />

Voraussetzungen für den Verein unzumutbar ist, kann auf Antrag <strong>und</strong><br />

mit Zustimmung des Finanzamtes auf die elektronische Übermittlung verzichtet<br />

werden.<br />

Hat die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr aber<br />

nicht mehr als 1.000 € betragen <strong>und</strong> handelt es sich nicht um die ersten beiden<br />

Jahre der unternehmerischen Tätigkeit, so kann das Finanzamt den Verein von<br />

der Abgabe der Voranmeldungen <strong>und</strong> Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.<br />

Unabhängig von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> unabhängig von der<br />

Höhe der Umsätze ist bis zum 31. Mai des Folgejahres immer eine Umsatzsteuererklärung<br />

abzugeben (Umsatzsteuerjahreserklärung). Eine darin vom Verein berechnete<br />

Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung<br />

fällig, d.h. unaufgefordert an das Finanzamt zu zahlen.<br />

8<br />

Wenn der Verein unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss die Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

nur nach Aufforderung durch das Finanzamt abgegeben werden.<br />

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft<br />

(Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)<br />

<strong>Vereine</strong> mit einem unternehmerischen Bereich schulden als Leistungsempfänger<br />

die Umsatzsteuer, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Unternehmer<br />

Werklieferungen (z.B. Errichtung eines Gebäudes, Bau eines Sportplatzes) oder<br />

sonstige Leistungen (z.B. Planungsleistungen eines ausländischen Architekten)<br />

erhalten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung für den unternehmerischen<br />

oder für den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich bezogen wurde.<br />

Das bedeutet, dass der Verein die Umsatzsteuer, die auf Werklieferungen oder<br />

sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern entfällt, selbst zu<br />

berechnen, einzubehalten <strong>und</strong> an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen<br />

hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien<br />

2008 verwiesen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 79

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