Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
In gewissen Zeitabständen überwacht das Finanzamt die ordnungsgemäße Einbehaltung<br />
<strong>und</strong> Abführung der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) der<br />
Arbeitgeber. Solchen Prüfungen unterliegen auch <strong>Vereine</strong>.<br />
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Im Rahmen der Prüfung sind die Arbeitgeber insbesondere verpflichtet:<br />
- den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten des Finanzamts das Betreten<br />
der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsst<strong>und</strong>en zu gestatten,<br />
- dem Prüfer Einsicht in die aufbewahrten Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnbücher<br />
sowie in die Geschäftsbücher <strong>und</strong> sonstigen Unterlagen zu gewähren,<br />
- jede gewünschte Auskunft zu den Buchaufzeichnungen zu geben <strong>und</strong><br />
- auf Verlangen dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse Auskunft<br />
auch über Personen zu geben, bei denen es umstritten ist, ob sie Arbeitnehmer<br />
des Vereins sind.<br />
Übersicht steuerlicher Pflichten von <strong>Vereine</strong>n<br />
<strong>und</strong> nebenberuflich / ehrenamtlich Tätigen<br />
Nebenberuflich unselbstständig Tätige<br />
Verein<br />
Lohnsteuerkarte zum Lohnkonto nehmen<br />
schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen von<br />
2.100 € bzw. 500 € zum Lohnkonto nehmen<br />
Nebenberuflich unselbstständig Tätige<br />
Lohnsteuerkarte dem Verein übergeben<br />
schriftliche Erklärung zu steuerfreien Einnahmen<br />
von 2.100 € bzw. 500 € abgeben<br />
Vergütung nach Berücksichtigung der steuerfreien<br />
Bezüge dem Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuerabzug<br />
unterwerfen<br />
Lohn- <strong>und</strong> Kirchensteuer an das Finanzamt abführen<br />
nach Ablauf des Jahres bei Abgabe der<br />
Einkommensteuererklärung:<br />
Angabe der Einkünfte aus der unselbständigen<br />
Tätigkeit <strong>und</strong> dafür gezahlter Lohn- <strong>und</strong><br />
Kirchensteuer<br />
bei Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% bzw.<br />
25%, der darauf entfallenden Kirchensteuer mit 9 7% %<br />
sowie des Solidaritätszuschlags mit 5,5% werden<br />
diese <strong>Steuern</strong> vom Verein getragen <strong>und</strong> abgeführt;<br />
deshalb dann keine Berücksichtigung bei der<br />
Einkommensteuererklärung des unselbstständig<br />
Tätigen<br />
hat steuerlich nichts zu veranlassen<br />
Erklärung der Einnahmen in der jährlichen<br />
Einkommensteuererklärung <strong>und</strong> ggf. Angabe <strong>und</strong><br />
Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, wenn<br />
diese 2.100 € bzw. 500 € übersteigen.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>