Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
15<br />
gen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine<br />
natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Körperschaft<br />
hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen,<br />
dass sie den Inhalt <strong>und</strong> den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen<br />
kann. Als Vertragsformen kommen z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge<br />
in Betracht. Im Innenverhältnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Körperschaft<br />
geb<strong>und</strong>en sein. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen<br />
der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass<br />
sie die Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel<br />
ist von ihr sicherzustellen.<br />
Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das<br />
Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 2), ist unabhängig davon<br />
zu gewähren, wie die Hilfsperson ge-meinnützigkeitsrechtlich behandelt wird.<br />
Ein Handeln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 begründet keine eigene<br />
steuerbegünstigte Tätigkeit (BFH-Urteil vom 7.3.2007 - I R 90/04 - BSBl II, S.<br />
628). Eine Hilfspersonentätigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der auftraggebenden<br />
Person dadurch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 die Gemeinnützigkeit<br />
vermittelt wird, z. B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften<br />
oder natürlichen Personen.<br />
3. Ein Zusammenschluss im Sinne des § 57 Abs. 2 AO ist gegeben, wenn die Einrichtung<br />
ausschließlich allgemeine, aus der Tätigkeit <strong>und</strong> Aufgabenstellung der<br />
Mitgliederkörper-schaften erwachsene Interessen wahrnimmt. Nach Absatz 2<br />
wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst<br />
sind, einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte<br />
Zwecke verfolgt. Voraussetzung ist, dass jede der zusammengefassten<br />
Körperschaften sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt.<br />
Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke,<br />
ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation<br />
für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte<br />
Organisation aber nicht mit Rat <strong>und</strong> Tat fördern (z. B. Zuweisung<br />
von Mitteln, Rechtsberatung).<br />
Zu § 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen:<br />
Zu § 58 Nr. 1:<br />
1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt<br />
anzuerkennen, die andere Körperschaften fördern <strong>und</strong> dafür Spenden sammeln<br />
oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften).<br />
Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein.<br />
Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>