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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

15<br />

gen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine<br />

natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein. Die Körperschaft<br />

hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen,<br />

dass sie den Inhalt <strong>und</strong> den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen<br />

kann. Als Vertragsformen kommen z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge<br />

in Betracht. Im Innenverhältnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Körperschaft<br />

geb<strong>und</strong>en sein. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen<br />

der Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass<br />

sie die Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel<br />

ist von ihr sicherzustellen.<br />

Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das<br />

Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 2), ist unabhängig davon<br />

zu gewähren, wie die Hilfsperson ge-meinnützigkeitsrechtlich behandelt wird.<br />

Ein Handeln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 begründet keine eigene<br />

steuerbegünstigte Tätigkeit (BFH-Urteil vom 7.3.2007 - I R 90/04 - BSBl II, S.<br />

628). Eine Hilfspersonentätigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der auftraggebenden<br />

Person dadurch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 die Gemeinnützigkeit<br />

vermittelt wird, z. B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften<br />

oder natürlichen Personen.<br />

3. Ein Zusammenschluss im Sinne des § 57 Abs. 2 AO ist gegeben, wenn die Einrichtung<br />

ausschließlich allgemeine, aus der Tätigkeit <strong>und</strong> Aufgabenstellung der<br />

Mitgliederkörper-schaften erwachsene Interessen wahrnimmt. Nach Absatz 2<br />

wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst<br />

sind, einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte<br />

Zwecke verfolgt. Voraussetzung ist, dass jede der zusammengefassten<br />

Körperschaften sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt.<br />

Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke,<br />

ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation<br />

für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte<br />

Organisation aber nicht mit Rat <strong>und</strong> Tat fördern (z. B. Zuweisung<br />

von Mitteln, Rechtsberatung).<br />

Zu § 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen:<br />

Zu § 58 Nr. 1:<br />

1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt<br />

anzuerkennen, die andere Körperschaften fördern <strong>und</strong> dafür Spenden sammeln<br />

oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften).<br />

Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein.<br />

Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in<br />

138<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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