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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Dazu gehören auch die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern,<br />

Fahrten <strong>und</strong> Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur<br />

oder der Erholung dienen (zum Beispiel die Erteilung von Musikunterricht an<br />

Jugendliche), aber auch kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe.<br />

Die Steuerbefreiungen sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.<br />

Ermäßigter Steuersatz bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />

Steuerpflichtige Umsätze von <strong>Vereine</strong>n, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.<br />

8<br />

Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die<br />

keine Zweckbetriebe sind (§§ 65 bis 68 Abgabenordnung). Der ermäßigte Steuersatz<br />

gilt also nur für die Bereiche Vermögensverwaltung <strong>und</strong> Zweckbetrieb.<br />

Für Leistungen, die im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der<br />

ermäßigte Steuersatz jedoch nur, wenn die Umsätze des Zweckbetriebs nicht in<br />

erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen, die in unmittelbarem<br />

Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer<br />

Unternehmer ausgeführt werden (sog. Wettbewerbsklausel).<br />

Leistungen von <strong>Vereine</strong>n, die nach §§ 66 bis 68 AO als Zweckbetrieb gelten, unterliegen<br />

nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn damit die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke (§ 65 AO) selbst verwirklicht werden, § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />

Buchstabe a Satz 3 UStG.<br />

Allgemeiner Steuersatz bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />

Auf alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerfrei oder mit 7 Prozent zu versteuern<br />

sind, ist der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden.<br />

Mit dieser Umsatzsteuer sind insbesondere die Umsätze aus den steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Werbeeinnahmen aus aktiver Werbetätigkeit,<br />

Handelsumsätze in jeder Art <strong>und</strong> Weise, belastet.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 71

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