Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
Dazu gehören auch die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern,<br />
Fahrten <strong>und</strong> Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur<br />
oder der Erholung dienen (zum Beispiel die Erteilung von Musikunterricht an<br />
Jugendliche), aber auch kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe.<br />
Die Steuerbefreiungen sind im § 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.<br />
Ermäßigter Steuersatz bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />
Steuerpflichtige Umsätze von <strong>Vereine</strong>n, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.<br />
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Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die<br />
keine Zweckbetriebe sind (§§ 65 bis 68 Abgabenordnung). Der ermäßigte Steuersatz<br />
gilt also nur für die Bereiche Vermögensverwaltung <strong>und</strong> Zweckbetrieb.<br />
Für Leistungen, die im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der<br />
ermäßigte Steuersatz jedoch nur, wenn die Umsätze des Zweckbetriebs nicht in<br />
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen, die in unmittelbarem<br />
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer<br />
Unternehmer ausgeführt werden (sog. Wettbewerbsklausel).<br />
Leistungen von <strong>Vereine</strong>n, die nach §§ 66 bis 68 AO als Zweckbetrieb gelten, unterliegen<br />
nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn damit die steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke (§ 65 AO) selbst verwirklicht werden, § 12 Abs. 2 Nr. 8<br />
Buchstabe a Satz 3 UStG.<br />
Allgemeiner Steuersatz bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />
Auf alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerfrei oder mit 7 Prozent zu versteuern<br />
sind, ist der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden.<br />
Mit dieser Umsatzsteuer sind insbesondere die Umsätze aus den steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Werbeeinnahmen aus aktiver Werbetätigkeit,<br />
Handelsumsätze in jeder Art <strong>und</strong> Weise, belastet.<br />
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