Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Regelung in der Abgabenordnung<br />
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Gemeinnützig zu sein, hat steuerliche <strong>und</strong> andere Vorteile. Deshalb bemühen sich<br />
viele <strong>Vereine</strong> um die Gemeinnützigkeit.<br />
2<br />
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen<br />
in der Abgabenordnung (AO) genau umschrieben <strong>und</strong> die wichtigsten<br />
Rahmenbedingungen festgehalten.<br />
Dabei geht die AO im Gr<strong>und</strong>satz davon aus, dass die begünstigte Körperschaft<br />
ihre Tätigkeit im Inland entfaltet. Geschieht dies jedoch im Ausland, setzt die Steuervergünstigung<br />
voraus, dass natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördet<br />
werden oder die Tätigkeit der Körperschaft auch zum Ansehen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland im Ausland beitragen kann.<br />
Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer<br />
Satzung <strong>und</strong> der tatsächlichen Geschäftsführung<br />
• keine Bestrebungen fördert, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des<br />
B<strong>und</strong>es oder eines B<strong>und</strong>eslandes oder die freiheitlich demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />
gerichtet sind <strong>und</strong><br />
• dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.<br />
Hinsichtlich der Tätigkeiten der steuerbegünstigten Körperschaft unterscheidet<br />
die AO nach gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) <strong>und</strong> kirchlichen<br />
Zwecken (§ 54 AO).<br />
Gemeinnützige Zwecke<br />
Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören die gemeinnützigen Zwecke<br />
(§ 52 AO). Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf<br />
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />
selbstlos zu fördern. Dies klingt erst einmal sehr abstrakt. In der bis zum 31.12.2006<br />
geltenden Fassung enthielt die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 lediglich eine beispielhafte<br />
Aufzählung der begünstigten Förderzwecke. Dies wurde ab 01.01.2007<br />
durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt, der gleichzeitig für den steuerlichen<br />
Spendenabzug maßgeblich ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass Zwecke, die<br />
nicht im Gesetz aufgeführt sind, wie z. B. das Sammeln von Briefmarken, Münzen<br />
u.ä. nicht zu diesen begünstigten Zwecken gehören.<br />
Folgende Zwecke sind nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt<br />
(abschließende Aufzählung):<br />
1. die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung;<br />
2. die Förderung der Religion;<br />
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