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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Regelung in der Abgabenordnung<br />

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Gemeinnützig zu sein, hat steuerliche <strong>und</strong> andere Vorteile. Deshalb bemühen sich<br />

viele <strong>Vereine</strong> um die Gemeinnützigkeit.<br />

2<br />

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen<br />

in der Abgabenordnung (AO) genau umschrieben <strong>und</strong> die wichtigsten<br />

Rahmenbedingungen festgehalten.<br />

Dabei geht die AO im Gr<strong>und</strong>satz davon aus, dass die begünstigte Körperschaft<br />

ihre Tätigkeit im Inland entfaltet. Geschieht dies jedoch im Ausland, setzt die Steuervergünstigung<br />

voraus, dass natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördet<br />

werden oder die Tätigkeit der Körperschaft auch zum Ansehen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland im Ausland beitragen kann.<br />

Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer<br />

Satzung <strong>und</strong> der tatsächlichen Geschäftsführung<br />

• keine Bestrebungen fördert, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des<br />

B<strong>und</strong>es oder eines B<strong>und</strong>eslandes oder die freiheitlich demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />

gerichtet sind <strong>und</strong><br />

• dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.<br />

Hinsichtlich der Tätigkeiten der steuerbegünstigten Körperschaft unterscheidet<br />

die AO nach gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) <strong>und</strong> kirchlichen<br />

Zwecken (§ 54 AO).<br />

Gemeinnützige Zwecke<br />

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören die gemeinnützigen Zwecke<br />

(§ 52 AO). Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />

selbstlos zu fördern. Dies klingt erst einmal sehr abstrakt. In der bis zum 31.12.2006<br />

geltenden Fassung enthielt die Abgabenordnung in § 52 Abs. 2 lediglich eine beispielhafte<br />

Aufzählung der begünstigten Förderzwecke. Dies wurde ab 01.01.2007<br />

durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt, der gleichzeitig für den steuerlichen<br />

Spendenabzug maßgeblich ist. Das heißt im Umkehrschluss, dass Zwecke, die<br />

nicht im Gesetz aufgeführt sind, wie z. B. das Sammeln von Briefmarken, Münzen<br />

u.ä. nicht zu diesen begünstigten Zwecken gehören.<br />

Folgende Zwecke sind nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt<br />

(abschließende Aufzählung):<br />

1. die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung;<br />

2. die Förderung der Religion;<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 9

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