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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen <strong>und</strong> Vermögensmassen<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen <strong>und</strong> Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9<br />

des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen <strong>und</strong><br />

auf Gr<strong>und</strong> jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein<br />

Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme<br />

der Einfuhr <strong>und</strong> des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer<br />

Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.<br />

(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr<br />

<strong>und</strong> des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

35.000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch<br />

nehmen.<br />

(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes<br />

gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag<br />

nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären,<br />

dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den<br />

Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom<br />

Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens<br />

bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres<br />

zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens<br />

nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.<br />

15<br />

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring<br />

Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 18.2.1998<br />

IV B 2 - S 2144 - 40/98; IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl I S. 212<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten - unabhängig von<br />

dem gesponserten Bereich (z.B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Ökö- <strong>und</strong> Wissenschaftssponsoring)<br />

- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

I. Begriff des Sponsoring<br />

1. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />

Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen <strong>und</strong>/oder<br />

Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />

ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Be-<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 177

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